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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.04.2015 PC150008

24 aprile 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,034 parole·~10 min·1

Riassunto

Abänderung Scheidungsurteil (Honorar uRB)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC150008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. April 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Bezirksgericht Dielsdorf, Beschwerdegegner

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Honorar uRB) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. Februar 2015 (FP130002-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 8. Januar 2013 hatte B._____ gegen C._____ (damals noch D._____) beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils der Vorinstanz vom 18. Oktober 2011 eingereicht, mit welcher im Wesentlichen die Umteilung der elterlichen Sorge über die Tochter E._____ (geb. tt.mm.2001) an den Kläger erreicht werden sollte (Vi-Urk. 1, Vi-Urk. 3/2). Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 22. Oktober 2014 war die Tochter unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt und im Übrigen die entsprechende Vereinbarung der Parteien genehmigt worden; mit Verfügung vom gleichen Datum war beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Beklagten die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden (Vi-Urk. 72 und 73). b) Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. November 2014 ihre Honorarnote über insgesamt Fr. 18'310.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht hatte, sprach ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Februar 2015 eine Entschädigung von Fr. 11'091.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu (Vi-Urk. 78 = Urk. 2). c) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2015 fristgerecht (vgl. ES bei Vi-Urk. 78) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin sei auf Fr. 16'588.00 zuzüglich Fr. 323.00 Barauslagen und zuzüglich 8% Mehrwertsteuer sowie Fr. 47.00 Barauslagen (MwSt - frei) entsprechend total Fr. 18'310.90 festzusetzen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt." d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. a) Der unentgeltliche Rechtsbeistand einer Prozesspartei ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 Erwäg. 3 m.w.Hinw.). Als Teil des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege erfolgt auch die Festsetzung der entsprechenden Entschädigung im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO; ZR 111/2012 Nr. 53 Erwäg. 3). Die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht derart gerügt wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Soweit die als verletzt gerügte Rechtsnorm dem Gericht ein Ermessen einräumt – wie dies insbesondere auch für die Vorschriften betreffend Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung zutrifft – kommt der Beschwerdeinstanz zwar an sich eine umfassende Kognition bezüglich Angemessenheit zu; dennoch greift die Beschwerdeinstanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (ZR 111/2012 Nr. 53 Erwäg. 3; vom Bundesgericht gebilligt, vgl. BGer 5A_265/2012 v. 30.5.2012 Erwäg. 4.3.2). 3. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, in Anwendung von § 5 AnwGebV werde die Grundgebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel auf Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- festgesetzt. Das Verfahren habe zwei Jahre gedauert, wovon aber alleine die Erstellung des kinderpsychiatri-

- 4 schen Gutachtens ein Jahr in Anspruch genommen habe. Es sei lediglich eine Verhandlung zu der elterlichen Sorge abgehalten worden und die Hauptbemühungen der Beschwerdeführerin hätten sich im wesentlichen aus Stellungnahmen zu Kindsanhörungen und Gutachten zusammengesetzt. Unter Würdigung der Gesamtumstände liege kein komplexer Fall vor. Folglich erscheine eine Pauschalgebühr von Fr. 9'000.-- als angemessen, welche aufgrund der notwendigen Übersetzung der Eingaben der Beklagten von der spanischen in die deutsche Sprache mit einem Aufschlag von 10% zu belegen sei. Die eingereichte Honorarnote sei entsprechend zu kürzen (Urk. 2 S. 2). 4. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde vorab die Prozessgeschichte dar (Urk. 1 S. 3-9). Darauf ist mangels konkreter Rügen nicht weiter einzugehen. 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt als aktenwidrig die Erwägung der Vorinstanz, dass lediglich eine Verhandlung zur elterlichen Sorge abgehalten worden sei und sich die Hauptbemühungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus Stellungnahmen zu Kindesanhörungen und Gutachten zusammengesetzt hätten. Sie macht geltend, ihrer Honorarnote habe entnommen werden können, dass sie einen Aufwand von insgesamt Fr. 9'486.-- (nebst Mehrwertsteuer) im Zusammenhang mit der Stellungnahme zur superprovisorischen Massnahme und der vorsorglich verfügten Obhutsumteilung an den Kindsvater in Rechnung gestellt habe. Damit sei erstellt, dass fast 60% ihres Aufwandes die superprovisorische Massnahme bzw. die vorsorglich angeordnete Obhutsumteilung betroffen hätten. Damit sei auch erstellt, dass die Vorinstanz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei (Urk. 1 S. 9-11). b) Gemäss Art. 122 ZPO ist die unentgeltliche Rechtsvertretung angemessen zu entschädigen. Im Kanton Zürich bemisst sich deren Entschädigung nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Für ein Scheidungsverfahren – wozu auch Verfahren auf Abänderung von Scheidungsurteilen zählen – besteht dabei ein Rahmen für die Grundgebühr von Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 AnwGebV). Für die konkrete Höhe der Entschädigung innerhalb dieses Rahmens sind massgebende Krite-

- 5 rien die Verantwortung der Rechtsvertretung, deren notwendiger Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. c - e AnwGebV). Zu berücksichtigen ist also beim Aufwand nur notwendiger Aufwand. Wenn daher die Vorinstanz erwogen hat, die Hauptbemühungen der Beschwerdeführerin hätten sich im wesentlichen aus Stellungnahmen zu Kindesanhörungen und Gutachten zusammengesetzt, so kann sich dies ohne weiteres auf die notwendigen Bemühungen der Beschwerdeführerin beziehen (womit implizit gesagt wäre, dass der von der Beschwerdeführerin betriebene hohe Aufwand für die Stellungnahme zu den superprovisorischen Massnahmen etc. nicht als in diesem Umfang notwendig angesehen wurde). Demgemäss liegt in dieser Hinsicht keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Dass nur eine Verhandlung zur elterlichen Sorge abgehalten worden sei, wird in der Beschwerde sodann nicht konkret gerügt. Bezüglich der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. 6. a) Die Beschwerdeführerin rügt als unrichtige Rechtsanwendung die Erwägung der Vorinstanz, dass unter Würdigung der Gesamtumstände kein komplexer Fall vorliege. Streitgegenstand sei die definitive Umteilung der elterlichen Sorge an den Kläger gewesen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz – aufgrund von falschen Anschuldigungen der Tochter den Verhandlungstermin trotz Dringlichkeit auf einen weit weg liegenden Termin festzusetzen, danach die Herausgabe der Klagebegründung zu verweigern und zuletzt die Obhut mit superprovisorischer Verfügung ohne Abklärung des Sachverhalts und ohne Beizug der Akten der KESB und der Strafbehörden dem Kläger zuzusprechen – habe ihr einen grossen Aufwand verursacht. In der sehr sorgfältig ausgearbeiteten Stellungnahme zur superprovisorischen Massnahme habe sie der Vorinstanz sämtliche relevanten Tatsachen mitgeteilt und belegt; das kinderpsychiatrische Gutachten sei schliesslich zum gleichen Ergebnis gekommen wie sie in dieser Stellungnahme beantragt und begründet habe. Sie habe die Pflicht, das Mandat nach bestem Wissen und Gewissen zu führen. Der emotionale Zustand der Beklagten, der aufgrund von falschen Anschuldigungen das Kind weggenommen worden sei, habe die Arbeit der Beschwerdeführerin noch schwieriger und zeitaufwendiger gemacht. Die Beschwerdeführerin habe jedes relevante Dokument übersetzen müs-

- 6 sen. Schliesslich sei die Grundgebühr so festzusetzen, dass die Beantwortung der Klage und die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt seien; das sei vorliegend nicht der Fall. Zudem seien weitere Rechtsschriften mit einem Zuschlag zu berechnen; auch das habe die Vorinstanz unterlassen (Urk. 1 S. 12-14). b) Dass der Beklagten die ihr von der Tochter vorgeworfenen Misshandlungen im Strafverfahren nicht nachgewiesen werden konnten, macht die entsprechenden Anschuldigungen der Tochter noch nicht zu falschen; dieses Beschwerdevorbringen ist als blosse Stimmungsmache zurückzuweisen. Die Kriterien notwendiger Aufwand und Schwierigkeit des Falles sind auseinanderzuhalten; wenn die Beschwerdeführerin einen hohen Aufwand betrieben hat, sagt dies nichts aus über die Schwierigkeit des Falles. Wie die Beschwerdeführerin auf die Idee kommt, dass das kinderpsychiatrische Gutachten vom 15. Juli 2014 zum gleichen Ergebnis komme, wie sie in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2013 zu den superprovisorischen Massnahmen beantragt und begründet habe, bleibt unerfindlich; in letzterer hatte sie die Abweisung der sofortigen Umteilung der Obhut beantragt (Vi-Urk. 19 S. 2 i.V.m. Vi-Urk. 11 S. 2), während das kinderpsychiatrische Gutachten eine Beibehaltung (formell: Zuteilung) des Sorgerechts beim Kläger empfahl (Vi-Urk. 60 S. 20 Ziff. 9 und 11). Der emotionale Zustand der Beklagten hat möglicherweise die Arbeit der Beschwerdeführerin nicht vereinfacht, führt jedoch nicht zu einer Schwierigkeit – im Sinne von: Komplexität – des Falles an sich. Dass Eingaben der Beklagten von der spanischen in die deutsche Sprache übersetzt werden mussten, sagt ebenso nichts über die Komplexität des Falles an sich; die Vorinstanz hat diesem Umstand sodann bei der Festsetzung der Entschädigung mit einem Aufschlag von 10% Rechnung getragen (oben Erwäg. 3). Dass schliesslich die Vorinstanz keine Zuschläge zur Grundgebühr berechnet habe, ist ebenso keine Rüge betreffend die Komplexität des Falles. c) Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht eine Grundgebühr von Fr. 9'000.-veranschlagt, sondern eine "Pauschalgebühr" (oben Erw. 3), worin offensichtlich Zuschläge für die weiteren Rechtsschriften (nicht aber für die notwendige Übersetzung) bereits enthalten sind. Eine (volle) Grundgebühr – für die Beantwortung der Klage und die Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 11 Abs. 1 und 4 Anw-

- 7 - GebV) – hat die Beschwerdeführerin ohnehin nicht verdient: Im vorinstanzlichen Verfahren musste die Beschwerdeführerin zwar Stellungnahmen zu den vorsorglichen Massnahmen, zur Kinderanhörung sowie zum Gutachten einreichen (Vi-Urk. 19, 37 und 62; auf Zusatzfragen an den Gutachter hat sie verzichtet, Vi-Urk. 41) und an der Einigungsverhandlung vom 20. Oktober 2014 teilnehmen (Vi-Prot. S. 24 f.; diese mündete in die Vereinbarung Vi-Urk. 69); eine Klageantwort musste sie nicht einreichen und ebensowenig an einer Hauptverhandlung teilnehmen. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich auch nicht geltend, wie hoch die Grundgebühr und die Zuschläge ausfallen müssten; insofern liegen keine genügenden Rügen vor. d) Damit erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht und somit vollumfänglich als unbegründet. 7. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'688.-- (Urk. 1 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Vorinstanz erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

- 8 - 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'688.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: kt

Urteil vom 24. April 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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