Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 28. Mai 2015
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Bezirksgericht Andelfingen, Beschwerdegegnerin
betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 9. Januar 2015 (FE140026-B)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) machte mit Eingabe vom 28. März 2014 am 1. April 2014 bei der Beschwerdegegnerin das Rechtsbegehren anhängig, es sei ihre Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden (Urk. 6/1 S. 1 f.). Gleichzeitig stellte sie den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 3). 1.2 Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 wies die Vorinstanz den klägerischen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Mittellosigkeit ab (Urk. 2 S. 3) 1.3 Innert Frist erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. Januar 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht o.V., vom 9. Januar 2015 sei aufzuheben, und es sei der Klägerin und Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht Andelfingen (FE140026) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden (Rechtsanwalt Dr. iur. X._____) ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 2. Es sei der Klägerin und Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden (Rechtsanwalt Dr. iur. X._____) ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei die Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Zur Geltendmachung der Höhe dieser Entschädigung sei Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ Frist anzusetzen, wenn die Beschwerdesache spruchreif erscheint." 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin bei einem monatlichen Gesamteinkommen von Fr. 5'977.– (inklusive Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen von total Fr. 2'100.–) und einem Bedarf für sie und die drei Kinder von Fr. 5'409.– einen Überschuss von Fr. 568.– pro Monat generiere, weshalb sie über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um neben ihren Lebenshaltungskosten ihre Anwalts- und Prozesskosten zu bestreiten (Urk. 2 S. 2 f.).
- 3 - 2.2 Die Klägerin bringt hauptsächlich vor, dass ein Überschuss von Fr. 568.– pro Monat für eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern noch keineswegs erlaube, auch noch Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Der Betrag liege denn auch deutlich unter der vom Obergericht im Internet publizierten Grenze von Fr. 800.– bis Fr. 1'000.–, welcher einer alleinerziehenden Person mit Kinderbetreuungspflichten zugestanden werde. In Bezug auf den Bedarf sei anzufügen, dass sie seit Juni 2014 Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 700.– (statt vormals Fr. 600.–) bei gleichbleibendem Einkommen erhalte, so dass sie über ein Einkommen von Fr. 6'077.– verfüge. Hinsichtlich Einzelheiten betreffend Bedarf verwies die Klägerin auf ihr vor Vorinstanz gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und hielt fest, dass bislang kein Anlass bestanden habe, die Zahlen in Änderung des Gesuchs vom 28. März 2014 zu korrigieren, da eine Fristansetzung zur Klagebegründung bislang nicht erfolgt sei. Sodann ergänzte sie, dass sich ihre Weiterbildungskosten auf Fr. 682.– pro Monat belaufen würden. Unter Berücksichtigung dieser Kosten ergebe sich, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, mit ihrem Einkommen ihren Bedarf zu decken. Die Kosten für die Weiterbildung seien denn auch zu berücksichtigen, da diese als echtes Novum erst im Verlaufe der Zeit nach Gesuchstellung angefallen seien und die entsprechenden Beweismittel noch gar nicht vorgelegen hätten. Unter Berücksichtigung der monatlichen Weiterbildungskosten von Fr. 682.– – wobei sie ohne diese Weiterbildung ihre jetzige Stelle nicht erhalten hätte – verfüge sie über keinen Überschuss zur Finanzierung der Gerichts- und Anwaltskosten (Urk. 1 S. 7 ff.). Damit sei sie mittellos und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen
- 4 bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Nach dem Gesagten sind die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Belege betreffend die Weiterbildungskosten für das Jahr 2014 neu und damit unzulässig und unbeachtlich, insbesondere, da diese Kosten entgegen den Ausführungen der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 1. April 2014 angefallen sind (vgl. Steuererklärung für das Jahr 2012, wonach im damaligen Zeitpunkt bereits Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 4'746.– und damit von monatlich Fr. 395.50 angefallen sind, Urk. 3/18; ebenso Urk. 4/2 und Urk. 4/3.1-3.4). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin die gesamten Weiterbildungskosten alleine zu tragen hätte, findet sich doch in dem von ihr vor Vorinstanz eingereichten Beschluss des Gemeinderates B._____ ZH vom 26. November 2013 in Ziffer 6 ein Passus, wonach mit der Klägerin noch eine separate Ausbildungsvereinbarung betreffend die Beteiligung an ihren Weiterbildungskosten zur eidgenössischen Fachfrau Finanzund Rechnungswesen abgeschlossen werde (Urk. 7/2). Inwiefern nun zwischenzeitlich eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, bleibt unklar. Letztlich aber kann – mit Blick auf die nachfolgende Begründung – ohnehin offen bleiben, ob die nun geltend gemachten Weiterbildungskosten von Fr. 682.– pro Monat im Bedarf der Klägerin anzurechnen sind und inwiefern diese von ihr in vollem Umfang zu tragen sind. 4.1 Soweit die finanziellen Mittel der Klägerin den Betrag überschreiten, dessen sie zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse und derer der Kinder bedarf, ist dieser Überschuss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens in Beziehung zu setzen, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird; dabei sollte der monatliche Überschuss es der Klägerin ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Klägerin in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse in absehbarer Zeit zu leisten (BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015 Erw. 2.2). Dabei kann die unentgelt-
- 5 liche Rechtspflege auch teilweise gewährt werden. In der Ausgestaltung der Teilgewährung ist das Gericht weitgehend frei. So kann sie sich auf die Gerichtskosten oder die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung oder auf beide teilweise erstrecken. Die Beschränkung kann so z.B. durch Festlegung eines prozessualen Selbstbehaltes für die Gerichtskosten erfolgen oder durch Erlaubnis, den Kostenvorschuss in monatlichen Raten zu bezahlen. Ebenso kann der Teilgewährung auch Rechnung getragen werden, indem sie beispielsweise von der Pflicht zur Vorschussleistung befreit wird (L. Huber in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 118 N 21). 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz lediglich den Überschuss berechnet, ohne diesen jedoch in Beziehung zu den voraussichtlichen Prozesskosten zu setzen. Damit ist an sich unklar, wie der Schluss gezogen werden kann, dass der Überschuss zur Deckung der anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend sein soll. Offenkundig ist, dass von einem eher aufwändigeren Scheidungsverfahren auszugehen ist. So wurde die Klage am 1. April 2014 eingereicht (Urk. 1). Nach einmaliger Verschiebung fand eine Einigungsverhandlung statt, in Folge derer die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche zu führen gehabt hätten (Urk. 20; Urk. 21; Urk. 25). Schliesslich fanden am 22. Oktober 2014 die Kinderanhörungen statt (Urk. 27-29), und es wurden Stellungnahmen zu denselben eingeholt (Urk. 31; Urk. 33; Urk. 38). Eine Einigung konnte nicht herbeigeführt werden; vielmehr ist nun offenkundig, dass sich die Parteien hinsichtlich der Obhutszuteilung keineswegs einig sind; u.a. beantragt der im vorinstanzlichen Verfahren Beklagte (fortan Beklagter) weitere Abklärungen im Hinblick auf eine Obhutszu- bzw. -umteilung (Urk. 33; Urk. 38; Urk. 39; Urk. 42). Des Weiteren sind die Unterhaltsbeiträge und die güterrechtliche Auseinandersetzung strittig, wobei hinsichtlich dieser Nebenfolgen zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte selbständig erwerbender Landwirt ist und im Laufe der Ehejahre – so die Klägerin – in den Hof investiert worden ist, was das Verfahren zusätzlich aufwändig gestalten könnte. Damit aber ist insgesamt davon auszugehen, dass es sich um ein aufwändigeres Scheidungsverfahren handelt, welches eine gewisse Dauer in Anspruch nehmen wird – und im Übrigen bereits ein Jahr andauert und mehrere Eingaben seitens der Parteien erforderte.
- 6 - Entsprechend ist mit Gerichtskosten zu rechnen, die in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) bis zu Fr. 13'000.– und mehr betragen können, abhängig davon, ob hinsichtlich der von Seiten der Klägerin beantragten Entschädigung im Sinne von Art. 164 ZGB sowie des von ihr beantragten Anteils an den wertvermehrenden Investitionen am landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von Art. 206 ZGB und damit der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Urk. 1 S. 13 ff.) ein Beweisverfahren durchzuführen ist. Damit aber liegt auf der Hand, dass die Klägerin mit ihrem monatlichen Überschuss von – zur Zeit der Gesuchstellung Fr. 568.– – mittlerweile Fr. 668.– nicht in der Lage sein wird, innert zwei Jahren sowohl die Gerichtskosten als auch das Honorar ihres Rechtsvertreters zu bezahlen, zumal sie über kein Vermögen verfügt (vgl. Urk. 3/9; Urk. 3/18). Indes liegt ebenso auf der Hand, dass es ihr – selbst bei einem aufwändigeren Scheidungsverfahren mit allenfalls anfallendem Beweisverfahren – möglich sein sollte, die Gerichtskosten innert zwei Jahren abzubezahlen, zumal zu berücksichtigen ist, dass zum Zeitpunkt, in welchem die Gerichtskosten anfallen werden, der Klägerin wohl keine Weiterbildungskosten mehr anfallen werden, so dass ihr der monatliche Überschuss vollumfänglich für die Begleichung der Gerichtskosten zur Verfügung stehen wird. Somit ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten abzuweisen. 4.3 Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass die Klägerin nicht auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen wäre, zumal auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und sich gewisse komplexere Fragen (insbesondere hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung) stellen. Diesbezüglich aber wird die Klägerin – wie soeben dargelegt – nicht in der Lage sein, entsprechende Auslagen zu bezahlen. Somit ist ihr in diesem Umfang die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihr für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das
- 7 darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen; hinsichtlich der auf den Beschwerdegegner, d.h. den Kanton, entfallenden Anteil sind keine Kosten zu erheben (§ 200 lit. a GOG). 5.2 Die Klägerin hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist ihr in Anbetracht der aufgeführten Umstände zu bewilligen und es ist ihr für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5.3 Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 9. Januar 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in Bezug auf die Gerichtskosten abgewiesen. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im Sinne der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Klägerin wird für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt." 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
- 8 - 4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Auf die Erhebung der weiteren Kosten wird verzichtet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, den Beklagten und das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: js
Urteil vom 28. Mai 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 9. Januar 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vo... 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, den Beklagten und das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...