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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.01.2015 PC140048

15 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,796 parole·~19 min·1

Riassunto

Ehescheidung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC140048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 15. Januar 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Bülach, Beschwerdegegner

betreffend Ehescheidung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. November 2014 (FE120101-C)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer im Ehescheidungsverfahren der Eheleute B._____ (Kläger) und C._____ (Beklagte) vom Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz und Beschwerdegegner; fortan Beschwerdegegner) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beklagten bestellt (Urk. 6/29). Am 29. Juli 2014 erging das Scheidungsurteil, in welchem die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen wurden (Urk. 6/154). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 2. Am 21. August 2014 stellte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner seine Schlussabrechnung zu (Urk. 9 = Urk. 4/2). Darin beantragte er die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 38'499.90 inkl. Mehrwertsteuer, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von rund 174,5 Stunden (zu einem Ansatz von Fr. 200.--/Std.) und Barauslagen von Fr. 729.45. Mit Verfügung vom 17. November 2014 setzte der Beschwerdegegner die Entschädigung des Beschwerdeführers für dessen Bemühungen und Barauslagen im Scheidungsverfahren auf insgesamt Fr. 24'547.85 (Fr. 22'000.-- Honorar, Fr. 729.50 Barauslagen und Fr. 1'818.35 Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 = Urk. 6/166). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2014 (Poststempel vom 19. November 2014) rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den Anträgen, seine Entschädigung auf Fr. 38'499.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und den Beschwerdegegner anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 13'952.05 nachzuvergüten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (Urk. 1 S. 2). Die vom Beschwerdegegner innert Frist erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des festgesetzten Honorars (Urk. 10; s.a. Urk. 7) wurde dem Beschwerdeführer mit

- 3 - Verfügung vom 22. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Dazu nahm dieser mit spontaner Eingabe vom 8. Januar 2015 Stellung (Urk. 12). II. 1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand einer Prozesspartei ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.Hinw.; BK ZPO I- BÜHLER, Art. 122 N 42 und 46; s.a. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO und BSK ZPO-RÜEGG, Art. 110 N 1 und 3, Art. 122 N 8). Die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Als Teil des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege erfolgt auch die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO; ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3). 2.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird (dazu BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3; 5D_65/2014 vom 9.9.2014 E. 5.4), braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. b) Uneinheitlich präsentiert sich der Meinungsstand zur Kognition der Beschwerdeinstanz in jenen Fällen, in denen die als verletzt gerügte Rechtsnorm dem Gericht ein Ermessen einräumt, wie dies insbesondere auch für die Vorschriften betreffend Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Vertretung zutrifft. Ein Teil der Doktrin geht davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe gestützt

- 4 auf Art. 320 lit. a ZPO (auch) eine uneingeschränkte Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (so insbes. REETZ/THEILER, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 310 N 36 [bezüglich Rechtsfolgeermessen]; REICH und MATHYS, in: Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 320 N 2 i.V.m. Art. 310 N 16 f.; JEANDIN, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, Art. 320 N 2 i.V.m. Art. 310 N 5; STAUBER, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 10 m.w.Hinw.). Demgegenüber vertreten andere Autoren die Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (BK ZPO I- STERCHI, Art. 110 N 6a i.V.m. N 5a und BK ZPO II-STERCHI, Art. 320 N 3 i.V.m. Art. 310 N 8 f.; BSK ZPO-SPÜHLER, Art. 310 N 3; REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 310 N 36 [bezüglich Tatbestandsermessen]). Die vom Bundesgericht implizit gebilligte (vgl. BGer 5A_265/2012 vom 30.5.2012 E. 4.3.2) zürcherische Praxis geht im Sinne einer vermittelnden Betrachtungsweise zwar von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus; dennoch greift die Beschwerdeinstanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; ebenso DIKE Komm. ZPO-BLICKENSTORFER, Art. 320 N 4 i.V.m. Art. 310 N 5; vgl. auch GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; BK ZPO I- BÜHLER, Art. 122 N 41a). 3. Der Beschwerdegegner erwog in der angefochtenen Verfügung, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 richte (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung (Grundgebühr) im Scheidungsverfahren sei nach Massgabe der Verantwortung des Rechtsanwalts, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwands in der Regel im Rahmen zwischen Fr. 1'400.-- und Fr. 16'000.-- festzusetzen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Anw-

- 5 - GebV). Der Zeitaufwand des Rechtsanwalts stelle mithin nur ein massgebliches Element unter mehreren dar, und es bestehe kein Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Entschädigung des tatsächlich geleisteten Stundenaufwands (Urk. 2 S. 2 f. E. 3). Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Prozess relativ lange gedauert habe und insgesamt vier Verhandlungen stattgefunden hätten. Hochstrittig seien insbesondere die Kinderbelange gewesen, weshalb für die Tochter der Parteien eine Kindsvertretung zu bestellen und ein Kurzbericht in Auftrag zu geben gewesen sei. Der Zeitaufwand des Vertreters der Beklagten sei unter diesen Gesichtspunkten überdurchschnittlich hoch gewesen. Demgegenüber habe die Regelung der übrigen Nebenfolgen der Scheidung (Unterhaltsbeiträge, Berufliche Vorsorge, Güterrecht) keine besonderen Schwierigkeiten geboten. Insgesamt könne sicherlich von einem eher aufwendigen Verfahren gesprochen werden. Es rechtfertige sich daher, die Grundgebühr innerhalb des zur Verfügung stehenden Rahmens auf Fr. 11'000.-- festzulegen. Aufgrund der zahlreichen Zuschläge gemäss § 11 AnwGebV sei die Grundgebühr auf Fr. 22'000.-- zu verdoppeln. Mit den Barauslagen von Fr. 729.50 sowie dem Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 1'818.35 sei die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters somit auf insgesamt Fr. 24'547.85 festzusetzen (Urk. 2 S. 3 E. 4). 4.a) Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, in Anbetracht des geltend gemachten notwendigen Zweitaufwands und seiner besonderen Verantwortung die einschlägigen Vorschriften der AnwGebV unrichtig angewandt zu haben (Urk. 1 S. 9). Zur Begründung fasst er in einer Übersicht zunächst seinen Aufwand gemäss der eingereichten Honorarkarte zusammen und rechtfertigt die hohe Anzahl von über 174 Arbeitsstunden, die er für die Mandatsführung aufwandte und die sich auch im beträchtlichen Aktenumfang widerspiegle (Urk. 1 S. 3-6). In rechtlicher Hinsicht räumt er ein, dass nach der AnwGebV nicht der gesamte geltend gemachte zeitliche Aufwand "Eins:Eins" zu vergüten sei. Dennoch sei der notwendige Aufwand ein, wenn nicht sogar das wesentliche Kriterium bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 5 i.V.m. § 6 AnwGebV. Mit der ihm zugesprochenen, angesichts der Vielzahl von Verhandlungen und Eingaben zu

- 6 - Recht auf das Doppelte der Grundgebühr erhöhten Aufwandentschädigung von Fr. 22'000.-- resultiere bei einem ausgewiesenen und vom Beschwerdegegner (bis dato noch) nicht bemängelten Arbeitsaufwand von 174 Stunden und 35 Minuten im Endeffekt ein Stundenansatz von Fr. 126.--. Dieser liege klar unter der vom Bundesgericht (in BGE 132 I 201) schon vor Jahren festgesetzten Grenze von Fr. 180.--, insbesondere für Verhältnisse im Kanton Zürich. Ein solcher Ansatz könne daher nicht als angemessene Entschädigung für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung betrachtet werden, welche gleich wie eine erbetene Vertretung sorgfältig, effektiv und engagiert zu agieren habe. Bei einem Stundenansatz von Fr. 126.-- liege somit letzten Endes eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV resp. Art. 117 ZPO vor. Ein solcher Entscheid sei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, weil er der rechtssuchenden Partei faktisch den Zugang zum Recht verweigern resp. dazu führen würde, dass dem Rechtsanwalt, der ein solches Mandat führe, nicht einmal die betrieblichen Kosten ersetzt würden, geschweige denn ein kleiner Gewinn in Anspruch genommen werden könne. Sodann biete die flexible Vorschrift von § 5 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV, wonach die Entschädigung in der Regel auf Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- festzusetzen sei, die Möglichkeit gesetzgeberisch gewollter und von § 2 Abs. 2 AnwGebV gedeckter Abweichungen. Andernfalls, d.h. bei strikter Anwendung der in § 5 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV genannten Bandbreite des "Regel"-Betrages von Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.--, könnte kein Scheidungsprozess mit mehr als Fr. 32'000.-- entschädigt werden. Das würde indessen nur schon mit Blick auf das vorliegende Verfahren, in dem keine schwierigen Fragen des Güterrechts oder des Unterhalts aufgeworfen worden seien, sondern nur, aber sehr ausgiebig Kinderbelange zu behandeln gewesen seien, zu völlig falschen Resultaten führen. Im vorliegenden Fall sei der geltend gemachte Stundenaufwand (bis jetzt) nicht bemängelt oder als überflüssig beanstandet, sondern vom Beschwerdegegner selbst als "überdurchschnittlich hoch" und das Verfahren als "sicherlich eher aufwändig" bezeichnet worden. Der erfasste Aufwand, der in weiten Teilen nicht von der Beklagten ausgelöst, sondern regelmässig als Reaktion und in Wahrnehmung der ihr zustehenden Rechte verursacht worden sei, sei denn auch notwendig und gerechtfertigt gewesen. Angesichts der strittigen Kinderbelange habe der Beschwerde-

- 7 führer überdies eine hohe Verantwortung getragen, was in der zugesprochenen Entschädigung keinen Niederschlag gefunden habe. Seiner Ansicht nach käme es einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer massiven Verletzung der anwaltlichen Berufsregeln gleich, wollte man vom Beschwerdeführer verlangen, sich in den strittigen Fragen passiv zu verhalten, nur um den Tarif einhalten zu können (Urk. 1 S. 6-8). Schliesslich nennt der Beschwerdeführer die Gründe für den überdurchschnittlich hohen Beratungs- und Instruktionsaufwand (Urk. 1 S. 8 f.). Bei diesen Vorbringen handelt es sich allerdings um unzulässige Noven, die bei der Entscheidfindung von vornherein unberücksichtigt bleiben müssen (Art. 326 ZPO und vorne, E. II.2.a). b) Der Beschwerdegegner hält diese Einwände für unbegründet und die von ihm festgesetzte Entschädigung für angemessen. Der angefochtene Entscheid sei daher nicht zu beanstanden (Urk. 10). 5.a) Gemäss Art. 122 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend und unangefochten ausgeführt wird, richtet sich seine Entschädigung nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. Art. 96 ZPO). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat, wobei mit dieser Aufstellung ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden kann (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung (Grundgebühr) bilden im Scheidungsverfahren (wie bei anderen nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten) die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Rechtsanwalts sowie die Schwierigkeit des Falles. Die Grundgebühr beträgt in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV; s.a. § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV) und ist unter einzelfallbezogener Gewichtung dieser drei Kriterien festzusetzen. Dabei kommt dem Gericht bei der konkreten Bemessung der Entschädigung ein beträchliches Ermessen zu. Vorbehalten bleiben Fälle mit vermögensrechtlichen

- 8 - Rechtsbegehren, die das Verfahren aufwendig gestalten (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV). Ein solcher Fall liegt indessen nicht vor. b) Aus diesen einschlägigen Bemessungsvorschriften folgt, dass nur der notwendige Zeitaufwand Berücksichtigung findet und dieser ausserdem nur eines von mehreren (gleichwertigen) Bemessungskriterien darstellt. Das Honorar des Rechtsvertreters errechnet sich somit nicht direkt durch Multiplikation von Zeitaufwand und Stundenansatz (OGer/ZH LC120032 vom 13.11.2012). Besonders im Zivilverfahren hat die Einreichung einer Aufstellung über den Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand denn auch nicht den Charakter einer (eigentlichen) Rechnungsstellung in dem Sinne, dass der darin aufgeführte Aufwand zu einem bestimmten Stundenansatz vergütet werden müsste, soweit er nicht als überflüssig bzw. nicht notwendig qualifiziert wird. Vielmehr dient sie in erster Linie dazu, dem Gericht im Hinblick auf die konkrete Gewichtung dieses (einen) Bemessungskriteriums den angefallenen Zeitaufwand bekannt zu geben und so die nachträgliche Schätzung des notwendigen Stundenaufwands zu erleichtern (vgl. BK ZPO I-BÜHLER, Art. 122 ZPO N 35). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der von ihm geltend gemachte Stundenaufwand bis dato weder bemängelt noch als überflüssig beanstandet worden sei und deshalb als notwendig zu gelten habe, und dass bei diesem Aufwand mit der zugesprochenen Entschädigung ein nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig tiefer Stundenansatz von lediglich Fr. 126.-- resultiere, greift deshalb zu kurz. Sie verkennt insbesondere, dass im hiefür angeführten Entscheid des Bundesgerichts (BGE 132 I 201) im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle über die Verfassungsmässigkeit einer kantonalen Bestimmung zu befinden war, welche für eine (allein) nach Zeitwand festzusetzende Entschädigung für Pflichtmandate einen bestimmten (fixen) Stundenansatz festschrieb (ebenso in BGE 137 III 185). Im Unterschied dazu schreibt der Kanton Zürich im Rahmen der kantonalen Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) als einziger Kanton (BK ZPO I- BÜHLER, Art. 122 ZPO N 11) vor, den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach denselben (pauschalen) Ansätzen zu entschädigen, wie sie für gewillkürte Parteivertreter gelten (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung ist somit ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der erwähnten Bemessungs-

- 9 kriterien festzusetzen und hat betragsmässig derjenigen zu entsprechen, die einer Partei zugesprochen würde, deren Anwalt auf privater Basis mandatiert wurde. In Anbetracht des dem zürcherischen Recht zugrunde liegenden Systems der Pauschalentschädigung ist das Gericht auch nicht verpflichtet, einzelne der geltend gemachten Aufwandpositionen zu überprüfen und zu begründen, weshalb sie nicht als notwendiger Aufwand anerkannt würden. Die eingereichte Aufstellung über den Zeitaufwand dient dem Gericht lediglich als Hilfe für die Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens sowie zur Bemessung allfälliger prozentualer Zuschläge zur Grundgebühr. Ein direkter Rückschluss vom tatsächlich angefallenen Zeitaufwand auf den vergüteten Stundenansatz geht daher schon im Ansatz fehl. Abgesehen davon muss dem Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandats bewusst sein, dass er sich damit auch auf das System der Pauschalentschädigung einlässt, welchem in der Beurteilung des Einzelfalls eine gewisse Unschärfe immanent ist und das zum Zweck hat, die Rechtsanwälte – auch im Hinblick auf die allfällige Nachzahlungspflicht der unentgeltlich vertretenen Partei nach Art. 123 ZPO – zur effizienten Prozessführung anzuhalten (ZR 110 [2011] Nr. 67 E. 8.3 und 10; OGer/ZH RE140006 vom 25.6.2014 E. 6; OGer/ZH PC140005 vom 23.5.2014 E. III.3.2). Für die Beurteilung massgebend ist somit allein, ob die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung von Fr. 22'000.-- (zuzüglich vorliegend nicht im Streit stehender Barauslagen und Mehrwertsteuer) im Lichte der genannten Bemessungskriterien insgesamt als angemessen erscheint. Das ist unter Berücksichtigung der praxisgemäss geübten Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zu bejahen. c) Ausgangspunkt der Betrachtung bildet der Umstand, dass der in § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV statuierte Rahmen für die Bemessung der Grundgebühr regelmässig ("in der Regel"), d.h. für den weitaus grössten Teil der Scheidungsverfahren Geltung beansprucht. Angesichts seiner erheblichen Weite (Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.--) fallen darunter insbesondere auch überdurchschnittlich und selbst sehr aufwendige Verfahren. Dafür spricht schon der Umstand, dass es sich um eine noch junge Vorschrift handelt, bei deren Erlass die aufwandmässige Spannweite gerichtsüblicher Scheidungsverfahren dem Verordnungsgeber bekannt war. Eine Entschädigung ausserhalb dieses Rahmens ist

- 10 somit nur in besonders gelagerten Verfahren mit Ausnahmecharakter statthaft. Ein solches lag aber zweifellos nicht vor. Zwar trug der Beschwerdeführer in Anbetracht dessen, dass sich der Streit vor allem um Kinderbelange drehte (und in diesem Bereich sehr engagiert geführt wurde), zumindest diesbezüglich eine hohe Verantwortung, welche sich – wie in der Beschwerdeantwort zutreffend festgehalten wird (Urk. 10 S. 2) – nach erfolgter Bestellung eines Kindesvertreters allerdings relativierte (vgl. OGer/ZH PC140004 vom 18.6.2014 E. II.4.2). Demgegenüber wies das Verfahren in juristischer Hinsicht keinen besonderen, das übliche Mass übersteigenden Schwierigkeitsgrad auf. Ferner dauerte der Prozess insgesamt mehr als zwei Jahre und muss die Prozessführung, wie auch die eingereichte Honorarnote zeigt, als überdurchschnittlich aufwendig und anspruchsvoll betrachtet werden. Diesen Umständen wurde gebührend Rechnung getragen, indem die Grundgebühr innerhalb des für "Regel"-Fälle vorgesehenen Rahmens anfangs des obersten Drittels festgesetzt und gestützt auf § 11 AnwGebV unter Gewährung des maximal zulässigen Pauschalzuschlags verdoppelt wurde. Daraus resultiert im Ergebnis eine für ein (auch strittiges) Scheidungsverfahren vergleichsweise hohe und jedenfalls weit über dem Durchschnitt liegende Entschädigung. Auf der anderen Seite handelte es sich im Quervergleich mit anderen Scheidungsverfahren keineswegs um ein atypisches Verfahren mit Ausnahmecharakter qualitativer oder quantitativer Art, das den gängigen Umfang eines strittig und mit "unüblicher Härte und Inflexibilität" (Urk. 1 S. 9) geführten sowie mit erhöhtem Beratungsaufwand verbundenen Scheidungsprozesses gesprengt hätte und deshalb die vom Beschwerdeführer beantragte Festsetzung der Grundgebühr ausserhalb des in § 5 Abs. 1 AnwGebV statuierten Rahmens (oder wenigstens eine Festsetzung im obersten Bereich desselben) rechtfertigen würde. Dies umso weniger, als in erster Linie Kinderbelange (hoch)strittig waren und sich mit Blick auf die Regelung der weiteren Scheidungsnebenfolgen keine komplexen Unterhalts-, Güterrechts- oder Fragen im Zusammenhang mit Vorsorgeguthaben stellten. Grundsätzlich ("in der Regel") und entgegen der impliziten Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 unten) fallen aber auch in tatsächlicher oder juristischer Hinsicht kompliziertere, mit grossem Aufwand und hoher Verantwortung verbundene Scheidungsverfahren, in denen sich zusätzlich zu den Kinderbelangen auch in

- 11 - Bezug auf diese Nebenfolgen komplexe Fragen stellen und vom Gericht autoritativ zu entscheiden sind, unter die "Regel" von § 5 Abs. 1 AnwGebV. Auch bzw. gerade für solche (weit aufwendigere und juristisch komplexere) Scheidungsprozesse, wie sie in der Gerichtspraxis keineswegs unüblich sind, ist die obere Grenze der Grundgebühr (Fr. 16'000.--) gedacht, und nur in seltenen, auch diesen Rahmen sprengenden Einzelfällen rechtfertigt es sich, die Grundgebühr ausnahmsweise noch höher festzusetzen. Davon war der vorliegende, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insgesamt keineswegs als überdurchschnittlich komplex zu betrachtende Prozess aber weit entfernt, weshalb es unangemessen wäre, die Grundgebühr am oberen Rand des Rahmens oder gar darüber anzusetzen. Vielmehr erscheint die Festsetzung der Grundgebühr innerhalb des von der AnwGebV vorgegebenen Rahmens auf rund zwei Drittel des Maximalbetrags (Fr. 11'000.--), verbunden mit einem (Maximal-)Zuschlag von 100%, unter den gegebenen Umständen durchaus adäquat. Geht man im Sinne einer Kontrollrechnung (vgl. OGer/ZH LC120032 vom 13.11.2012) von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- aus, welcher bei unentgeltlicher Rechtsvertretung bis anhin oft herangezogen wurde (vgl. für die Zeit ab 1. Januar 2015 rev§ 3 AnwGebV), entspricht die zugesprochene Vergütung einem Zeitaufwand von 110 Stunden. Das erscheint den konkreten Umständen keineswegs unangemessen und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 Mitte) auch nicht willkürlich. Ferner ist weder ersichtlich noch dargetan, dass und inwiefern die vom Beschwerdegegner festgesetzte Vergütung den Anspruch der im Scheidungsprozess Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV resp. Art. 117 ZPO) verletzen oder faktisch eine Verweigerung des Zugangs zum Recht oder eine Verletzung des Gehörsanspruchs zur Folge haben sollte (vgl. Urk. 1 S. 7 Mitte und S. 8). d) Bloss nebenbei sei angemerkt, dass fraglich erscheint, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte, unüblich hohe Aufwand von insgesamt über 28 Stunden für ausgedehnten E-Mail-Verkehr mit der Klientin vollumfänglich als notwendig zu betrachten sei. Zwar steht es dem Rechtsvertreter und seiner Klientin im Grundsatz selbstverständlich frei, für die Instruktion und Information den

- 12 elektronischen Weg zu wählen. Gerade ein unüblich grosser Beratungs- und Instruktionsbedarf (vgl. Urk. 1 S. 8 f. und Urk. 12 S. 2) lässt sich im Rahmen persönlicher (mündlicher) Besprechungen aber meist mit geringerem zeitlichem Aufwand bewältigen als auf schriftlichem Weg. Insofern bestehen zumindest Zweifel an der Notwendigkeit des unter diesem Titel geltend gemachten (Gesamt-)Zeitaufwands. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die angefochtene Entschädigung (Gebühr) an den von der AnwGebV vorgegebenen Rahmen hält und im Ergebnis durchaus vertretbar bzw. angemessen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Insbesondere trägt sie auch dem als notwendig erscheinenden Zeitaufwand gebührend Rechnung. Unter Berücksichtigung der Zurückhaltung, die sich die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden praxisgemäss auferlegt, besteht jedenfalls kein Anlass, den Entscheid des Beschwerdegegners, der die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, zu korrigieren. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des (nicht kostenlosen; vgl. ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6) Beschwerdeverfahrens dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist – basierend auf einem Streitwert von Fr. 13'952.05 – in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.-festzusetzen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auch dem mit seinem Rechtsmittelantrag obsiegenden Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (Urk. 10 S. 1; s.a. Art. 105 ZPO und BSK ZPO-RÜEGG, Art. 105 N 2; BK ZPO I-STERCHI, Art. 105 N 6). Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte.

- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und seine Mandantin, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 12) und die Bezirksgerichtskasse Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'952.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach

versandt am: kt

Urteil vom 15. Januar 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und seine Mandantin, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 12) und die Bezirksgerichtskasse Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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