Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC140019-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 19. Mai 2014
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Beschwerdegegnerin
betreffend Ehescheidung (notwendige Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 24. April 2014 (FE090156-E)
- 2 - Nach Eingang der Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) vom 10. Mai 2014 (Urk. 1), in welcher er sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2014 (Urk. 2) zur Wehr setzt, womit auf sein erneutes Gesuch um Entlassung seiner notwendigen Vertretung mit der Begründung nicht eingetreten wurde, er habe ein solches bereits mit Eingabe vom 14. März 2014 gestellt, dessen Abweisung zur Zeit bereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens am Obergericht sei, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen prozessleitenden Entscheid handelt, welcher nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b ZPO selbständig anfechtbar ist, da, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, unter der Verfahrens-Nummer PC140015 aktuell ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, indem exakt dieselbe Frage zu klären ist, welche der Beklagte nun erneut zur Diskussion stellt, da der Beklagte die Abweisung seiner Gesuche um Entlassung seiner notwendigen Vertreterin vom 14. und 15. März 2014 durch die Vorinstanz angefochten hat, da das Bundesgericht mit Verfügung vom 14. November 2013 der Beschwerde des Beklagten hinsichtlich der durch das Obergericht für das obergerichtliche Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsprozess) angeordneten notwendigen Vertretung die aufschiebende Wirkung erteilt hat, was jedoch die durch die Vorinstanz für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren angeordnete notwendige Vertretung gänzlich unberührt lässt und diese insbesondere auch nicht aussetzt, dass dem Beklagten daher durch das Nichteintreten der Vorinstanz kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht - wird doch sein Anliegen betr. Entlassung seiner notwendigen Vertreterin im pendenten Beschwerdeverfahren PC140015 behandelt - und überdies auch kein Fall vorliegt, wo das Gesetz die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. April 2014 ausdrücklich vorsehen würde,
- 3 da somit kein rechtsgenügendes Anfechtungsobjekt vorliegt, weshalb auf die Beschwerde des Beklagten nicht einzutreten ist, da es sich vorliegend aufgrund der Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten,
wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an Rechtsanwältin lic. iur. X._____, die Klägerin (B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) und das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 -
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: dz
Beschluss vom 19. Mai 2014 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an Rechtsanwältin lic. iur. X._____, die Klägerin (B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) und das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...