Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 12.02.2014 PC130068

12 febbraio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,235 parole·~6 min·1

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC130068-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 12. Februar 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. November 2013 (FE130234-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 14. August 2013 ging bei der Vorinstanz die Scheidungsklage des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger) ein (Urk. 4/1-4). Mit Verfügung vom 10. September 2013 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um dem Gericht einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu leisten. Weiter wurde ihm unter Androhung von Säumnisfolgen Frist angesetzt, um dem Gericht eine Heiratsurkunde im Original einzureichen (Urk. 4/5 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 5. November 2013 wurde dem Kläger Nachfrist zum Leisten der Kaution angesetzt (Urk. 4/7). Der Kläger ersuchte hierauf mit Schreiben vom 11. November 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4/9). Am 25. November 2013 ergingen folgende Verfügungen (Urk. 4/10 = Urk. 13): "Es wird verfügt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. 3. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird weiter verfügt: 1. Auf die Scheidungsklage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 3 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." 1.2 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 erhob der Kläger Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1). 2.1 Der Kläger nahm die Verfügungen vom 25. November 2013 am 29. November 2013 persönlich in Empfang (Urk. 4/11). Damit lief die 10-tägige Frist zum Erheben der Beschwerde gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege am 9. Dezember 2013 ab (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vom Kläger am 11. Dezember 2013 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergebene Beschwerde ist demnach verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist darauf nicht einzutreten. 2.2 Selbst wenn darauf eingetreten würde, wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz, wonach seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses seitens der Gegenpartei hätte vorausgehen müssen, nicht zutreffen würde. Sodann sind die von ihm im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren geltende umfassende Novenverbot unzulässig und damit vorliegend unbeachtlich (Art. 326 ZPO). Ebenso wenig rügt der Kläger – zu Recht –, dass die Vorinstanz ihm vorab hätte Frist zum Einreichen der Unterlagen ansetzen müssen, hat sie dies doch bereits mit Verfügung vom 10. September 2013 getan, indem sie ihn auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht hinwies (vgl. Urk. 4/5 S. 2). Entsprechend aber bliebe es beim vorinstanzlichen Entscheid, selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde.

- 4 - Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass er bei der Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich umgehend nach Erhalt der entsprechenden Rechnung für die angefallenen Kosten ein Gesuch um Stundung bzw. Ratenzahlung stellen kann; die angerufene Kammer ist für eine solche Bewilligung nicht zuständig. 2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Für das Beschwerdeverfahren sind - unter Hinweis auf die im verbundenen Berufungsverfahren LC130043-O erhobenen Kosten - keine weiteren Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Damit erübrigt sich ein Entscheid über das sinngemäss gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren. 3.2 Dem Kläger ist zufolge seines Unterliegens und der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Urk. 1, Urk. 3/1-2 und Urk. 3/4-6, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: dz

Beschluss vom 12. Februar 2014 Erwägungen: "Es wird verfügt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. 3. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021... Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird weiter verfügt: 1. Auf die Scheidungsklage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 80... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Urk. 1, Urk. 3/1-2 und Urk. 3/4-6, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangssch... 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

PC130068 — Zürich Obergericht Zivilkammern 12.02.2014 PC130068 — Swissrulings