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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.11.2013 PC130026

19 novembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,380 parole·~22 min·2

Riassunto

Honorar als unentgeltliche Rechtsvertreterin

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC130026-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 19. November 2013

in Sachen

A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin

gegen

Bezirksgericht Meilen,

Beschwerdegegner

betreffend Honorar als unentgeltliche Rechtsvertreterin Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. April 2013 in Sachen B._____ gegen C._____ betreffend Ehescheidung (FE100021-G)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin vertrat B._____ (Gesuchsteller) in dessen Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (Proz.-Nr. FE100021) als unentgeltliche Rechtsvertreterin für die Zeit vom 15. April 2010 bis zum 23. Oktober 2011. Mit Kostennote vom 20. Dezember 2011 machte sie einen Zeitaufwand von 131 Stunden und 45 Minuten und Barauslagen geltend. Mit korrigierter Honorarnote vom 16. Januar 2013 verlangte sie eine Entschädigung für 126 Stunden und 20 Minuten (Urk. 2 S. 2). 2. Mit Verfügung vom 24. April 2013 wurde das Honorar auf insgesamt Fr. 8'405.30 festgesetzt (Urk. 2 S. 8). Mit Beschwerde vom 8. Mai 2013 stellte die Beschwerdeführerin folgendes Rechtsbegehren: "Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen im Eheschutzverfahren FE100021-6 vom 24. April 2013 aufzuheben und es sei Rechtsanwältin A._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin angemessen mit Fr. 25'000.– zu entschädigen; es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen." 3. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO). In Bezug auf das Verfahren gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Demzufolge hatte die Vorinstanz die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH, des GVG/ZH und der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) anzuwenden. 4. Die Rechtsbeiständin ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 122 N 8). Eine Stellungnahme der Vorinstanz wurde nicht eingeholt (Art. 324 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 5. Die Vorinstanz begründete die Festsetzung der Entschädigung zusammengefasst wie folgt: In der Hauptsache sei es um die elterliche Sorge und das Besuchsrecht für die gemeinsame Tochter und um die finanziellen Scheidungsfolgen gegangen. Der Tochter sei ein Prozessbeistand bestellt worden und es sei ein umfassendes Gutachten bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Parteien und der Kinderzuteilung/Besuchsrecht eingeholt worden. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin habe sich in Grenzen gehalten. Besonders komplexe juristische Fragen hätten sich nicht gestellt. Abgesehen von der strittigen Liegenschaft der Gesuchstellerin in Südafrika habe sich die Sach- und Rechtslage bezüglich des Güterrechts und des nachehelichen Unterhalts als verhältnismässig klar und einfach gezeigt. Beim geltend gemachten Zeitaufwand sei zu beachten, dass der Gesuchsteller wie auch die Gegenseite den Fall teilweise unnötig in die Länge gezogen und aufgebauscht hätten. Mit immer neuen Eingaben und der Eröffnung von zahlreichen Nebenschauplätzen sei das Verfahren von beiden Seiten massgeblich verzögert worden. Nach über drei Jahren nach Rechtshängigkeit habe der Gesuchsteller seine Scheidungsklage schliesslich zurückgezogen, vor Beginn des Beweisverfahrens. Insgesamt betrachtet falle der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitaufwand für das vorliegende Verfahren, das sie lediglich bis zum Stadium der Klagebegründung begleitet habe, als unverhältnismässig hoch aus. Schliesslich sei festzuhalten, dass die zur Hauptsache strittigen und massgeblich Aufwand verursachenden Themenkreise der uneingeschränkten Offizialmaxime unterliegen würden. Die Grundgebühr sei im mittleren Bereich mit Fr. 6'000.– anzusiedeln. Für die Verhandlungen betreffend vorsorgliche Massnahmen samt Rechtsschriften und einigen weiteren kleinen Eingaben sei ein pauschaler Zuschlag von 30 % zu gewähren und somit ein Honorar von Fr. 7'800.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Die Barauslagen von Fr. 885.50 bzw. Fr. 327.80 seien unklar bzw. ungenügend substantiiert, weshalb sie nicht zu ersetzen seien (Urk. 2 S. 4ff.). 6. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei Aufgabe der prozessleitenden Richterin, das Verfahren so zu führen, dass nicht ausserhalb der vorgesehenen Verfahrensschritte eine Partei stets dazu veranlasst werde, immer wieder neue Stellungnahmen zu verfassen und unzählige Beilagen einzureichen,

- 4 ebenso, das Verfahren in der Hauptsache voran zu treiben. Editionsbegehren seitens des Gesuchstellers seien gerade im Zusammenhang mit dem Güterrecht und den Aktiven und Passiven der Gesuchstellerin wiederholtermassen notwendig gewesen, weil die Vorinstanz darauf überhaupt nicht reagiert habe. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens würden für die Zukunft der Parteien in vielen Bereichen wichtige Entscheide gefällt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, Anträge betreffend Kinderbelange seien nicht notwendig, Begehren infolge erheblich veränderter Einkommensverhältnisse seien (nach Instruktion seitens der Klientschaft und Studium der dem Rechtsbeistand vorliegenden Unterlagen) nicht notwendig gewesen. Oder es sei gar nicht notwendig, auf wiederkehrende Begehren der Gegenseite bzw. Verfügungen der Vorinstanz frist- und formgerecht zu reagieren. Die Vorinstanz verkenne, dass auch die Gebührenordnung durchaus den entstandenen Zeitaufwand in Form von Zuschlägen der Grundgebühr berücksichtige. In concreto seien drei Begehren betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen notwendig gewesen sowie die Klagebegründung in der Hauptsache selbst. In willkürlicher Weise stelle die Vorinstanz dabei fest, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht viel zur Klärung der entsprechenden Fragen beigetragen hätten. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Belange eingehend instruktionsgemäss und gestützt auf die ihr vorliegenden Beilagen substanziert begründet und im Rahmen der Klagebegründung sämtliche Veränderungen und Entwicklungen während des schon eineinhalb Jahre dauernden Scheidungsverfahrens berücksichtigt. Nicht zutreffend sei sodann, dass es sich nur um eine "geringe Verantwortung" der Beschwerdeführerin gehandelt habe (Urk. 1 S. 2 ff.). Von einer "vollumfänglichen Ausschöpfung des Tarifrahmens" bis Fr. 16'000.– könne bei einer Grundgebühr von Fr. 6'000.– nicht die Rede sein. Ausgehend von einer Grundgebühr von Fr. 12'000.– und Zuschlägen für die vorsorglichen Massnahmen sowie die superprovisorischen Begehren der Gegenseite von dreimal 2/3 der Grundgebühr und dreimal 1/5 der Grundgebühr, würde dies eine Gesamtgebühr von Fr. 37'200.– ergeben. Der geltend gemachte Aufwand von 126 Stunden bzw. Fr. 25'260.– sei in Berücksichtigung sämtlicher Verfahren gerechtfertigt (Urk. 1 S. 10).

- 5 - 7. Wird keine Prozessentschädigung zugesprochen oder ist sie von der Gegenpartei nicht erhältlich, so werden dem Rechtsvertreter nach Erledigung des Prozesses aus der Gerichtskasse die Barauslagen ersetzt; ferner wird ihm eine Entschädigung für seine Bemühungen entrichtet (§ 89 Abs. 2 ZPO/ZH). Die Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts hat nach ständiger Praxis gestützt auf eine Beschwerde nach §§ 108 ff. GVG/ZH nur eingegriffen, wenn die Entschädigung sich als offensichtlich verfassungs- oder verordnungswidrig erwiesen hat oder in Überschreitung des Ermessens festgesetzt worden war (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfasssungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG/ZH, S. 380). Diese Praxis ist auch unter dem neuen Recht der eidgenössischen Zivilprozessordnung massgeblich (vgl. dazu Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310, N 5). 8. Gemäss §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 5 aAnwGebV wird die Grundgebühr in Eheprozessen nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Der in der spezifizierten Aufstellung des Anwalts (§ 17 Abs. 1 aAnwGebV) geltend gemachte Zeitaufwand stellt lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch „notwendig“ war, d.h. sich nicht als übermässig erweist. Die Grundgebühr deckt damit ein gewisses "Schwankungsmass" an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab. Liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abgeschwächt vor, kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden (ZR 110/2011 Nr. 67). Die Grundgebühr ist mit der Erstattung der Klagebegründung bzw. der Klageantwort verdient (§ 6 Abs. 1 aAnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zuschläge gemäss § 6 Abs. 1 lit. a bis lit. d aAnwGebV berechnet, die in der Summe allerdings in der Regel die Höhe der Grundgebühr nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 aAnwGebV). 9.1 Sinngemäss hält die Beschwerdeführerin die Grundgebühr von Fr. 6'000.– als willkürlich tief. Es seien alle Nebenfolgen erheblichst strittig gewesen, weshalb es sich rechtfertige, eine Grundgebühr im oberen Drittel (Fr. 12'000.–) anzusiedeln. Die Vorinstanz selbst gehe davon aus, dass die Grundgebühr im mittleren

- 6 - Spektrum anzusiedeln sei (Urk. 1 S. 10). Dass (nur) eine "geringe Verantwortung" vorgelegen habe, treffe nicht zu. 9.2 Zum Kriterium der Verantwortung erwog die Vorinstanz, dass die zur Hauptsache strittigen und massgeblich Aufwand verursachenden Themenkreise - Zuteilung der elterlichen Sorge, Besuchsrecht, Kinderunterhalt - der uneingeschränkten Offizialmaxime unterlägen (Urk. 2 S. 7). Zudem sei ein umfassendes Gutachten bezüglich der Erziehungsfähigkeit sowie des Besuchsrechts und der Kinderzuteilung eingeholt worden, weshalb sich die Verantwortung in Bezug auf die Kinderbelange in Grenzen gehalten habe (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführerin ist insoweit zu folgen, als bei strittigen Kinderbelangen mit Blick auf die Grundgebühr von einer hohen Verantwortung auszugehen ist (ZR 110/2011 N 67). Grundsätzlich verbleibt auch bei Kinderbelangen das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 296 N 11). Im vorliegenden Fall hat die Einsetzung des Kindsvertreters und die Einholung eines Gutachtens, wie die Vorinstanz erwähnt, die Verantwortung etwas relativiert. 9.3 Zur Schwierigkeit des Falles führt die Erstinstanz aus, dass sich keine besonders komplexen juristischen Fragen stellten (Urk. 2 S. 4) Die Beschwerdeführerin kritisiert dies. Die Kinderbelange seien infolge der völlig unterschiedlichen Auffassungen und Anträge komplex gewesen, auch angesichts des Umstandes, dass die gemeinsame Tochter im Rahmen einer Anhörung mehr Kontakt zum Vater (Gesuchsteller) gewünscht habe, was kein Gehör gefunden habe (Urk. 1 S. 7). Die Vorinstanz stelle selbst fest, dass die güterrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Liegenschaft der Gesuchstellerin in Südafrika komplex gewesen seien (Urk. 1 S. 8). Die unterschiedlichen Auffassungen und Anträge vermögen die rechtliche Schwierigkeit des Scheidungsprozesses nicht zu erhöhen. Sodann hat die Erstinstanz eingeräumt, dass in Bezug auf die strittige Liegenschaft in Südafrika gewisse Schwierigkeiten betreffend die Sach- und Rechtslage zu verzeichnen waren (Urk. 2 S. 4). Zur Frage der Unterhaltsbeiträge ist anzufügen, dass die Be-

- 7 schwerdeführerin selbst auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verweist (Urk. 1 S. 8) und insoweit die Rechtslage klar war. 9.4 Zum Zeitaufwand macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es handle sich um ein aufwändiges und lange dauerndes Verfahren, was die Erstinstanz selber festgestellt habe. Letztere verkenne aber, dass der Gesuchsteller durchaus zu Recht infolge veränderter Einkommensverhältnisse insgesamt drei Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt habe. Entsprechend hätten aufwändige Abklärungen getätigt werden müssen. Auch hätten Gespräche und Korrespondenz mit Drittpersonen geführt werden müssen, um den Sachverhalt abzuklären und um der Substantiierungspflicht nachzukommen (Urk. 1 S. 3). Zudem seien seitens der Gesuchstellerin permanent Editionsbegehren erfolgt und Eingaben betreffend superprovisorische Anweisungen an den Arbeitgeber. Die Vorinstanz sei diesen Begehren stets mit Fristansetzung zwecks Einreichung neuer und alter, teilweise bereits eingereichter Unterlagen gefolgt, womit ein hoher Aufwand verbunden gewesen sei. Der Beschwerde würden die Aufwandzusammenstellungen über das ganze Verfahren beiliegen (Urk. 1 S. 3 f.). 9.5 Der Beschwerdeführerin ist darin zu folgen, dass namentlich die umstrittene Unterhaltspflicht, welche vor allem darin begründet war, dass die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers höchst umstritten war, einen zeitlich erhöhten Einsatz der Rechtsvertretung nach sich gezogen hat. Dies deshalb, da sich die Arbeitsverhältnisse bzw. sich das Arbeitspensum immer wieder geändert, der Gesuchsteller mitunter Arbeitslosentaggelder bezogen bzw. auch eine teilweise Selbständigkeit vorgelegen hatte (Urk. 78 S. 8 ff., Urk. 233 S. 24 ff., S. 27, Prot. I S. 76). Zudem stand die Forderung des Gesuchstellers im Raum, dass der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Urk. 5/233 S. 17). Weiter ist anzumerken, dass es für eine effiziente Mandatsführung in hohem Masse auf die Persönlichkeit des Mandanten ankommt, und es hängt viel davon ab, ob der Mandant vernünftige, erreichbare Ziele verfolgt. Es bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass der Gesuchsteller besondere Anforderungen an die Mandatsbetreuung gestellt hatte. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings sinngemäss geltend macht, es sei jede Position gemäss Aufwandzusammenstellung ausgewiesen

- 8 bzw. notwendig gewesen (Urk. 1 S. 3f.), ist Folgendes festzuhalten: Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess hat seit dem 1. Januar 2007 ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der erwähnten Bemessungskriterien zu erfolgen. Deshalb ist das Gericht u. a. nicht verpflichtet, einzelne Aufwand-Positionen der spezifizierten Aufstellung zur Honorarnote zu überprüfen und zu begründen, weshalb sie nicht anerkannt würden. Dieser Zeitrapport dient dem Gericht lediglich als Richtlinie bei der Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrahmens sowie zur Bemessung der allfällig geschuldeten prozentualen Zuschläge zur Grundgebühr. Ein direkter Rückschluss vom tatsächlichen Zeitaufwand auf den Stundenansatz findet daher in der Anwaltsverordnung keine Rechtsgrundlage. Abgesehen davon muss sich der Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandates bewusst sein, dass er sich damit auch auf das System der Pauschalentschädigung einlässt, welchem in der Beurteilung des Einzelfalles eine gewisse Unschärfe immanent ist und das zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur effizienten Prozessführung anzuhalten (ZR 110/2011 Nr. 67). Das System der Pauschalentschädigung nach Rahmentarif gemäss den drei Bemessungskriterien – Zeitaufwand, Verantwortung und Schwierigkeit – verlangt vom unentgeltlichen Rechtsvertreter, den Entschädigungsanspruch gemäss dem vorgegebenen Tarifrahmen zu kalkulieren und den Zeiteinsatz entsprechend effizient zu planen (Weisung des Obergerichts zur aAnwGebV vom 21. Juni 2006 S. 16). 9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bei den strittigen Nebenfolgen im Vergleich zu anderen Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB keine atypischen und/oder besonders komplizierten Fragen ergaben, weshalb die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Falles insgesamt als durchschnittlich schwierig zu bezeichnen sind, dagegen war das Verfahren in zeitlicher Hinsicht überdurchschnittlich aufwendig. Die von der Erstinstanz vorgenommene Wertung, das Verfahren sei im mittleren Bereich des Spektrums anzusiedeln, ist nicht zu beanstanden.

- 9 - 9.7 In absoluten Zahlen hingegen erscheint die auf Fr. 6'000.– festgesetzte Grundgebühr zu tief und sie ist ermessensweise auf Fr. 8'500.– zu veranschlagen. Die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 aAnwGebV deckt den Aufwand für die Erarbeitung der Klagebegründung (Urk. 5/233), und implizit die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. 10.1 Gemäss § 6 Abs. 2 aAnwGebV kann für jede der Voraussetzungen [gemäss § 6 Abs. 1 lit. a.-d.] ein gesonderter Zuschlag berechnet werden. Der einzelne Zuschlag beträgt höchstens 50 % der Grundgebühr. Die Summe aller Zuschläge soll in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen. Für die von der Beschwerdeführerin angeführten Zuschlage von "dreimal 2/3 der Grundgebühr und dreimal 1/5 der Grundgebühr …" (Urk. 1 S. 10) besteht von vornherein keine gesetzliche Grundlage. 10.2 Die Vorinstanz gewährte für die drei Verhandlungen betreffend vorsorgliche Massnahmen, die damit verbundenen Rechtsschriften sowie einige weitere kleinere Eingaben einen pauschalen Zuschlag von 30 % (Urk. 2 S. 7). Dieser Pauschalzuschlag erscheint trotz Beachtung der Entschädigung im Summarverfahren, welche eine Reduktion erlaubt (§ 7 aAnwGebV), als zu knapp bemessen, gilt es doch auch die Verhandlungsdauer mitzuberücksichtigen (Urk. 5/266 S. 3 f.; Prot. S. 24 ff., 52 ff.). Die Beschwerdeführerin geht zutreffend davon aus, dass von beiden Parteien je drei Massnahmebegehren gestellt wurden, wofür Zuschläge zu erheben sind (Urk. 1 S. 10). Dabei ist auch zu beachten, dass der Gesuchsteller das erste Massnahmebegehren am 15. April 2010 begründete, gleichentags zurückzog und am 18. Juni 2010 bereits ein zweites, teilweise gleichlautendes Begehren stellte, das mit dem Begehren um Schuldneranweisung zusammen behandelt wurde (Prot. I S. 4 und S. 15, Urk. 5/32 S. 4, Urk. 5/47 S. 3; Prot. I S. 24 ff.). Schliesslich ging es auch im dritten Massnahmebegehren um die persönliche Unterhaltspflicht des Gesuchstellers und die Aufhebung der Schuldneranweisung (Urk. 5/205 S. 2, Urk. 5/230 S. 23 ff., Urk. 5/236 S. 2 ff.), währenddem zwei Massnahmebegehren der Gegenpartei Schuldneranweisungen betrafen und in einem weiteren Massnahmebegehren der Gegenpartei Besuchsrechtsfragen thematisiert wurden (Urk. 5/97 und 5/111). Ermessensweise sind die pau-

- 10 schalen Zuschläge für die Massnahmeverfahren einschliesslich der damit verbundenen Rechtsschriften bzw. Vorträge (Urk. 5/32, Prot. I S. 5 ff.; Urk. 5/47 S. 3 f., Urk. 5/60, Prot. I S. 24 ff; Urk. 5/47 S. 1 ff., Prot. I S. 33 ff. [Schuldneranweisung]; Urk. 5/136, Prot. I S. 56 ff.; Urk. 5/152 [Schuldneranweisung]; Urk. 5/205, Urk. 5/230 S. 23 ff., Urk. 5/236) auf 60 % zu veranschlagen. Der Zuschlag für das Einreichen diverser Unterlagen (Urk. 5/102 und Urk. 5/205) und für zwei weitere kurze Stellungnahmen (Urk. 5/218 und Urk. 5/236) ist auf weitere 10 % zu veranschlagen, woraus ein Gesamtzuschlag von 70 % resultiert. 11. Zusammenfassend ist deshalb eine Entschädigung von Fr. 14'450.– festzulegen. 12.1 Die Erstinstanz hat die geltend gemachten Barauslagen mangels Substantiiierung nicht entschädigt (Urk. 2 S. 7). Die Beschwerdeführerin moniert diese Begründung für willkürlich. Es sei zwar richtig, dass die Zeiträume gefehlt hätten, es sei aber unschwer zu erkennen, dass die erste Kolonne den ersten Zeitrapport (bis 31.12.2010) bzw. die zweite Kolonne den zweiten Zeitrapport (1.1.2011 bis 30.11.2011) betreffe (Urk. 1 S. 9). 12.2 Gemäss § 2 Abs. 1 aAnwGebV setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien usw. (§ 14 aAnwGebV). 12.3 Die vor Vorinstanz eingereichte Übersicht über die Barauslagen enthält keine zeitlichen Angaben (Urk. 5/266), sie enthält jedoch die Positionen gemäss § 14 aAnwGebV). Das Beiblatt wurde allerdings mit den zwei Aufwandzusammenstellungen für das Jahr 2010 und 2011 eingereicht. Insoweit ist es plausibel, dass die zwei Kolonnen die Jahre 2010 und 2011 betreffen. Angesichts der äusserst umfangreichen Akten erscheinen die geltend gemachten Beträge denn auch nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sind daher Barauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'213.30 zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

- 11 - 13.1 Die Einzelrichterin erwähnt in der angefochtenen Verfügung, dass sich aus einem Bankauszug des Gesuchstellers ergebe, dass von Seiten des Gesuchstellers am 8. Juni 2010 eine Geldleistung von Fr. 2'000.– an die Beschwerdeführerin geleistet worden sei (vgl. Urk. 5/103/3) und davon auszugehen sei, dass es sich um eine Honorarzahlung handle. Die Zahlung sei weder vom Gesuchsteller noch der Beschwerdeführerin erwähnt worden. Die Zahlung sei bei der Bemessung der Entschädigung jedenfalls zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 5). 13.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Rüge sei unbehelflich. Der Gesuchsteller habe die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die Verfahren vor Obergericht (Rekursverfahren im Zusammenhang mit den vorsorglichen Massnahmen sowie im Zusammenhang mit superprovisorischen Anträgen der Gegenseite) sowie auf Nebenschauplätzen (insbesondere Strafverfahren) beschäftigt. Zudem habe der Gesuchsteller sowie die Beschwerdeführerin von einer impliziten Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausgehen müssen. Soweit Leistungen im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren erfolgt seien, seien diese dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. Die Vorinstanz habe mehr als eineinhalb Jahre nicht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verhandelt bzw. entschieden (Urk. 1 S. 9). 13.3 Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist es dem unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht gestattet, für die gleichen Bemühungen zusätzlich zur staatlichen Entschädigung vom Klienten ein Honorar zu fordern (Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 149; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 89 N 4). Ein Verstoss gegen das Verbot der zusätzlichen Belangung des Klienten stellt deshalb eine Verletzung der grundlegenden Norm von Art. 12 lit. a BGFA dar, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf gewissenhaft und sorgfältig auszuüben haben. Kein Verstoss gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung liegt hingegen vor, wenn dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung gestellt werden, die vom Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt wurden. Insbesondere prozessfremde Bemühungen, wie beispielsweise Vergleichsverhandlungen, die

- 12 geführt wurden, bevor der Entschluss zur Prozessführung gefasst und bevor ein Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Aussicht genommen wurde, werden vom Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung regelmässig nicht berücksichtigt. Auch die persönliche Betreuung eines Klienten oder die Betreuung von dessen Angehörigen durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter werden als prozessfremde Bemühungen vom Gericht nicht honoriert. Für solche Bemühungen darf der Rechtsanwalt seinen Klienten belangen (ZR 105/2006 Nr. 14). 13.4 In der Regel ist über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sofort und nicht erst im Endentscheid zu entscheiden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 87 N 4). Die Einzelrichterin hat erst mit Verfügung vom 30. November 2011 über das Gesuch des Gesuchstellers entschieden, welches an der Hauptverhandlung/Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 15. April 2010 gestellt worden war (Urk. 5/32). Indes wäre es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen, vor weiteren Prozesshandlungen vom Gericht zu verlangen, dass es das Begehren behandelt oder diesem zumindest einstweilen entspricht. Beharrt ein Gesuchsteller nicht auf einem diesbezüglichen Entscheid, so trägt er bei weiteren Prozesshandlungen das Risiko, dass er die entstehenden Kosten selber tragen muss (ZR 100 Nr. 34). Nach dem Ausgeführten ist der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nicht Aufgabe einer Rechtsanwältin, gänzlich ohne Honorierung und ohne dass über ein Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung verhandelt und entschieden werde, für eine Partei aktiv zu werden, auf eigenes Risiko hin, auch bei aufwändigen Verfahren (Urk. 1 S. 9), nicht stichhaltig. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin - neben prozessfremden Bemühungen - anerkanntermassen Aufwendungen im Scheidungsverfahren thematisiert, die Überweisung rund zwei Monate nach Gesuchstellung erfolgt ist und aufgrund der langjährigen und publizierten Praxis zur unentgeltlichen Rechtsvertretung erscheint es billig, von der geleisteten Zahlung einen Viertel in Abzug zu bringen. 14. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt und ist, da die Beschwerdeführerin der Mehrwertsteuerpflicht nicht unterliegt (Urk. 9), nicht geschuldet.

- 13 - Zusammenfassend ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wie folgt zu entschädigen ist: Honorar Fr. 14'450.00 Barauslagen Fr. 1'213.30 Fr. 15'663.30 ./.Honorarabzug Fr. 500.00 Total Fr. 15'163.30 15. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Ausgehend von den Beschwerdeanträgen obsiegt die Beschwerdeführerin rund zur Hälfte. Der Streitwert beträgt Fr. 17'200.–. Bei einem Streitwert von Fr. 17'200.– ergibt sich eine Gerichtsgebühr von gerundet Fr. 2'750.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'400.– festzusetzen, zu 50 % der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin unterliegt zur Hälfte, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat.

Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. April 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers im erstinstanzlichen Verfahren FE100021 aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 15'163.30 entschädigt."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.

- 14 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren sowie an den Gesuchsteller, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: dz

Urteil vom 19. November 2013 Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin vertrat B._____ (Gesuchsteller) in dessen Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (Proz.-Nr. FE100021) als unentgeltliche Rechtsvertreterin für die Zeit vom 15. April 2010 bis zum 23. Oktober 2011. Mit Kostennote... 2. Mit Verfügung vom 24. April 2013 wurde das Honorar auf insgesamt Fr. 8'405.30 festgesetzt (Urk. 2 S. 8). Mit Beschwerde vom 8. Mai 2013 stellte die Beschwerdeführerin folgendes Rechtsbegehren: 8. Gemäss §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 5 aAnwGebV wird die Grundgebühr in Eheprozessen nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls nach richterlichem Ermessen fest... 9.1 Sinngemäss hält die Beschwerdeführerin die Grundgebühr von Fr. 6'000.–als willkürlich tief. Es seien alle Nebenfolgen erheblichst strittig gewesen, weshalb es sich rechtfertige, eine Grundgebühr im oberen Drittel (Fr. 12'000.–) anzusiedeln. Die Vo... 9.2 Zum Kriterium der Verantwortung erwog die Vorinstanz, dass die zur Hauptsache strittigen und massgeblich Aufwand verursachenden Themenkreise - Zuteilung der elterlichen Sorge, Besuchsrecht, Kinderunterhalt - der uneingeschränkten Offizialmaxime un... 9.3 Zur Schwierigkeit des Falles führt die Erstinstanz aus, dass sich keine besonders komplexen juristischen Fragen stellten (Urk. 2 S. 4) Die Beschwerdeführerin kritisiert dies. Die Kinderbelange seien infolge der völlig unterschiedlichen Auffassunge... 9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bei den strittigen Nebenfolgen im Vergleich zu anderen Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB keine atypischen und/oder besonders komplizierten Fragen ergaben, weshalb die tatsächlichen und rechtlichen Verhält... 9.7 In absoluten Zahlen hingegen erscheint die auf Fr. 6'000.– festgesetzte Grundgebühr zu tief und sie ist ermessensweise auf Fr. 8'500.– zu veranschlagen. Die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 aAnwGebV deckt den Aufwand für die Erarbeitung der Klagebe... 10.1 Gemäss § 6 Abs. 2 aAnwGebV kann für jede der Voraussetzungen [gemäss § 6 Abs. 1 lit. a.-d.] ein gesonderter Zuschlag berechnet werden. Der einzelne Zuschlag beträgt höchstens 50 % der Grundgebühr. Die Summe aller Zuschläge soll in der Regel die H... 12.1 Die Erstinstanz hat die geltend gemachten Barauslagen mangels Substantiiierung nicht entschädigt (Urk. 2 S. 7). Die Beschwerdeführerin moniert diese Begründung für willkürlich. Es sei zwar richtig, dass die Zeiträume gefehlt hätten, es sei aber u... 12.2 Gemäss § 2 Abs. 1 aAnwGebV setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien usw. (§ 14 aAnw... 12.3 Die vor Vorinstanz eingereichte Übersicht über die Barauslagen enthält keine zeitlichen Angaben (Urk. 5/266), sie enthält jedoch die Positionen gemäss § 14 aAnwGebV). Das Beiblatt wurde allerdings mit den zwei Aufwandzusammenstellungen für das Ja... 14. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt und ist, da die Beschwerdeführerin der Mehrwertsteuerpflicht nicht unterliegt (Urk. 9), nicht geschuldet. Zusammenfassend ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Rechtsanwältin lic... 15. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Ausgehend von den Beschwerdeanträgen obsiegt die Beschwerdeführerin rund zur Hälfte. Der Streitwert beträgt Fr. 17'200.–. Bei einem Streitwert von Fr. 17'200.– ergibt sich eine Gerichtsgebühr von geru... Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. April 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren sowie an den Gesuchsteller, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PC130026 — Zürich Obergericht Zivilkammern 19.11.2013 PC130026 — Swissrulings