Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 19. März 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 19. Februar 2013 (FP130004-B)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 8. Februar 2013 (Urk. 4/1) wandte sich der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit folgendem Antrag an die Vorinstanz: " Die Arbeitgeberanweisung ist anzupassen von CHF 2625.– auf NEU CHF 2581.– Rückwirkend auf den 1. Jan. 2013 (Verzinst)" Weiter ersuchte er die Vorinstanz, "diese Anpassung gemäss Urteil vom 24. Mai 2012 vorzunehmen" (Urk. 4/1). 2. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.– für die mutmasslichen Gerichtskosten unter Hinweis auf Art. 98 ZPO an (Urk. 2). 3. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 9. März 2013 (Datum des Poststempels) fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung vom 19.02.2013 ist abzuweisen. 2. Das Bezirksgericht Andelfingen ist zu verpflichtet Die Arbeitgeberanweisung per 01.01.2013 dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. (Urteil vom 24.05.2012 Bezirksgericht Andelfingen!!)" 4. Da die Vorinstanz das erstinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 28. Februar 2013 als gegenstandslos abgeschrieben und dem Kläger die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen hat (vgl. Urk. 4/9 S. 3), ist auch das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 5. a) Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 107 N 16 m.w.H.). Das vorliegende Verfahren wurde durch den Kläger veranlasst. Er macht geltend,
- 3 er habe die Vorinstanz lediglich um eine Anpassung der Arbeitgeberanweisung an den Landesindex gemäss ihrem Urteil vom 24. Mai 2012 gebeten. Es sei sicherlich nicht im Sinne einer Indexanpassung, dass die Anpassung mit einer Abänderung des Scheidungsurteils verbunden sei (Urk. 1). Damit rügt der Kläger sinngemäss, die Vorinstanz hätte kein Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils eröffnen und ihm keinen Kostenvorschuss auferlegen dürfen, sondern lediglich diese Anpassung vornehmen sollen. Dem Kläger ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass eine solche "Anpassung" der Dispositivziffer eines rechtskräftigen Scheidungsurteils – mit Ausnahme der Erläuterung und Berichtigung gemäss Art. 334 ZPO oder einer Revision nach Art. 328 ff. ZPO – nur über den Weg einer formellen Abänderung dieses Urteils führt. Dies gilt auch für eine gerichtliche Anweisung an den Arbeitgeber. Die Vorinstanz hat dem Kläger somit zu Recht Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren angesetzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen und der Kläger deshalb unterlegen wäre. Daher sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen. b) Gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.– festzusetzen, was der minimalen Gebühr gemäss Gebührenverordnung entspricht. c) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- 4 - 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelgericht o.V., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: ss
Beschluss vom 19. März 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelgericht o.V., je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...