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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.02.2013 PC120050

19 febbraio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,268 parole·~6 min·2

Riassunto

Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120050-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 19. Februar 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Oktober 2012 in Sachen B._____ gegen C._____ betreffend Ehescheidung (FE120434)

- 2 - Erwägungen: 1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (Beschwerdeführer) vertrat im Ehescheidungsprozess von B._____ und C._____ die Gesuchstellerin. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung (Beschwerdegegner), wurde er als unentgeltlicher Rechtsvertreter entlassen (Prot. I S. 32). Am 8. Oktober 2012 sandte er seine bereits am 27. September 2012 eingereichte Honorarnote des Beschwerdegegners nochmals zu, mit der Bitte, diese zu prüfen und zur Zahlung anzuweisen (Urk. 3/43). Da dem Beschwerdeführer in der Folge telefonisch mitgeteilt worden war, dass die Rechnung erst nach Abschluss des Verfahrens beglichen werden könne, ersuchte der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2012 um einen anfechtbaren Entscheid (Urk. 3/44). Der Beschwerdegegner verfügte am 16. Oktober 2012, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf unverzügliche Zahlung seines Honorars abgewiesen werde. Über seine Honorarnote werde mit Abschluss des Verfahrens befunden (Urk. 45 S. 2 = Urk. 2 S. 2). 2. Am 19. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2012 aufzuheben. 2. Es sei die Sache zur Prüfung, Genehmigung und Anweisung meiner Honorarnote zurückzuweisen. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Eine Stellungnahme der Vorinstanz wurde nicht eingeholt (Art. 324 ZPO). 4. Gemäss Art. 319 lit. b ZPO sind mit Beschwerde anfechtbar andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: 1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen, 2. wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Laut Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Dritte wie Zeugen, Gutachter oder gerichtlich bestellte Rechtsbeistände können gegen einen sie betreffenden Kostenentscheid auf kantonaler Ebene ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde ergreifen (BSK

- 3 - ZPO-Rüegg, Art. 110 N 2). Bei der unentgeltlichen Rechtspflege, wo der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2), besteht für die Rechtsbeistände wie für jeden von einem Kostenentscheid direkt betroffenen Dritten die Möglichkeit, den Entscheid über die Entschädigung mittels Beschwerde (allenfalls auch vor Bundesgericht) anzufechten (BSK ZPO-Rüegg, Art. 110 N 3). Der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter ist daher legitimiert, den Entscheid über das Aussetzen der Entschädigung mittels Beschwerde anzufechten. Da letztere innert Frist eingegangen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. 5. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 6. Der Beschwerdegegner erwog in der Verfügung vom 16. Oktober 2012, dass das Gericht über die Kostenverteilung grundsätzlich im Endentscheid befinde. Somit könnten Parteientschädigungen, infolgedessen auch die Kosten der Rechtsvertreter, erst mit Abschluss des Verfahrens zugesprochen werden und grundsätzlich gehe die Parteientschädigung der Gegenpartei der Pflicht des Gerichts zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vor (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Zwar könnten Akontozahlungen ausgerichtet werden, dieser Anspruch müsse jedoch begründet sein (Urk. 2 S. 2). 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit falschen Vorgaben und Anschuldigungen habe Rechtsanwältin X._____ beantragt, dass er als unentgeltlicher Rechtsvertreter entlassen werde. Bei diesen falschen Vorgaben, gestützt durch die ehemalige Klientin, sei er gezwungen gewesen, dem Antrag von Rechtsanwältin X._____ von der Sache her zuzustimmen. Jetzt vertrete diese die Klientin im pendenten Scheidungsverfahren und es sei ihm jede Einflussmöglichkeit entzogen, das Verfahren zu beschleunigen oder zu raffen. Er sei nunmehr auf Gedeih und Verderben den Rechtsvertreterinnen ausgesetzt, weil seine Honorarnote vorläufig nicht geprüft und zur Zahlung angewiesen werde. Er habe in diesem Prozess schon erheblichste Aufwendungen gehabt. Dabei stehe schon jetzt fest,

- 4 selbst wenn der Gesuchsteller eine Prozessentschädigung bezahlten müsste, der Gesuchsteller diese nicht bezahlen könne, weil er nicht leistungsfähig sei. Deshalb sei dem Gesuchsteller auch die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt worden (Urk. 1 S. 2f.). 8. Die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird von der ZPO als Bestandteil der Regelungen über die Liquidation der Prozesskosten behandelt. Darauf verweisen sowohl der Art. 111 Abs. 3 ZPO als auch der Art. 122 ZPO, letzterer ausdrücklich in der Marginalie. Die Liquidation der Prozesskosten setzt stets die vorgängige Verlegung bzw. Verteilung der Prozesskosten durch das Gericht gemäss den Grundsätzen der Art. 106 ff. ZPO voraus. Diese Verteilung wiederum erfolgt – vereinfacht gesehen – nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen, worauf der Art. 122 ZPO ebenfalls verweist (vgl. zum Ganzen auch Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N 3-5; Emmel, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 122 N 1). Umgekehrt heisst das, dass es dann bzw. solange zu keiner Liquidation der Prozesskosten und damit auch zu keiner Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 122 ZPO kommen kann, wenn bzw. solange es an der Voraussetzung der Verteilung der Prozesskosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen durch das Gericht fehlt. Das ist stets dann der Fall, wenn bzw. solange Obsiegen und Unterliegen noch nicht (rechtskräftig) feststehen (OGer ZH LC120014 vom 16.10.2012). 9. Wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, sind Entschädigungen für die Rechtsverbeiständung gemäss Art. 122 ZPO erst dann auszurichten, wenn die Verteilung der Prozesskosten nach Massgabe der Art. 106 ff. ZPO definitiv geworden ist. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente fallen unter das Novenverbot und sind nicht zu hören. Doch selbst wenn sie zu beachten wären, sind sie angesichts der dargelegten Rechtslage nicht stichhaltig. Zur Zeit fehlt es an der für die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 122 ZPO notwendigen Voraussetzung der Kostenverteilung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist indes auf die vom Beschwerdegegner erwähnte Möglichkeit von Akontoleistungen hinzuweisen (Urk. 2 S. 2) Gemäss

- 5 - § 23 Abs. 3 AnwGebV können in begründeten Fällen Akontozahlungen ausgerichtet werden. 10. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 5'299.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzulegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'299.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 19. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: ss

Urteil vom 19. Februar 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zi...

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