Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 18. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Ehescheidung (Erläuterung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Mai 2012 (FE090083)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) stellte im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren folgende Anträge: Anträge vom 19. November 2009 (Urk. 3/61): " 1. Es sei die Ehe zwischen den Parteien zu scheiden; 2. es sei der Beklagte zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit dem 12. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes C._____ der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, zahlbar monatlich im voraus, jeweils auf den Ersten jedes Monats; 3. es sei der Beklagte zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen der Mündigkeit oder des Abschlusses einer Ausbildung des gemeinsamen Kindes C._____ an dessen Unterhalt einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar im voraus, jeweils auf den Ersten jedes Monats; 4. es sei der Klägerin das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn C._____ zu erteilen. Dem Beklagten sei bis auf weiteres kein Besuchsrecht zu gewähren; 5. es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien vorzunehmen; 6. es sei der Ausgleich der Pensionskassen im Sinn von Art. 122 ZGB auf den Urteilszeitpunkt vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."
Anträge vom 6. Juli 2011 (Urk. 3/211): " 1. Es seien die Begehren des Gesuchstellers vollumfänglich abzuweisen. 2. Im Eventualfall sei das Besuchsrecht gemäss den Anträgen des Gesuchstellers zu regeln. 3. Das Ferienbesuchsrecht wäre auf sechs Wochen pro Jahr festzulegen. 4. Die Gesuchstellerin hält an ihren bisher gestellten Anträgen vollumfänglich fest. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."
- 3 -
Anträge vom 29. August 2011 (Urk. 3/228): " 1. Es seien die Anträge der Kinderbeiständin vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Gesuchstellerin hält an ihren bisherigen Anträgen im Verfahren fest. 3. Eventualiter sei eine psychotherapeutische Begleitung für C._____ anzuordnen, allerdings vor einem Entscheid über einen allfälligen Obhutswechsel oder gar der Zuteilung der elterlichen Sorge. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei."
b) Mit Urteil vom 19. April 2012 hat die Vorinstanz die Ehe der Parteien geschieden und den Verfahrensbeteiligten unter die elterliche Sorge des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) gestellt (Urk. 3/252A S. 61 Dispositivziffern 1 f.). Betreffend die Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz folgende Regelung getroffen (Urk. 3/252A S. 62 f. Dispositivziffern 6 f.): " 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen von CHF 1'000.– zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum vollendeten 12. Altersjahr, zu bezahlen. Zudem wird die Gesuchstellerin verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen von CHF 1'300.– zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ab dem 13. Altersjahr des Kindes bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Mündigkeit hinaus, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an den Gesuchsteller auch über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind in seinem Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 hievor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2012 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010
- 4 - = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013 dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag= alter Unterhaltsbeitragxneuer Index alter Index
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die unterhaltsberechtigte Partei gemäss Ziffer 7 hievor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung."
c) Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. Mai 2012 Berufung (LC120022 Urk. 258). In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge stellte sie folgende Anträge (LC120022 Urk. 258 S. 3 f.): " 6. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten jedes Monats zahlbare, in gerichtsüblicher Weise zu indexierende, nach Ergänzung des Sachverhaltes und gegebenenfalls Durchführung eines Beweisverfahrens zu beziffernde Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes bzw. Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Für den Fall der Umteilung der elterlichen Sorge und Obhut an den Berufungsbeklagten sei in teilweiser Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 6 des angefochtenen Entscheides von der Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Leistung eines Kinderunterhaltsbeitrages für die Zeit bis Mai 2013 abzusehen. Für die Zeit ab Juni 2013 sei die Berufungsklägerin zur Leistung eines angemessenen, nach Ergänzung des Sachverhaltes und gegebenenfalls Durchführung eines Beweisverfahrens zu beziffernden Kinderunterhaltsbeitrages zu verpflichten. 8. Für den Fall, dass bezüglich der Frage der nachehelichen Unterhaltsbeiträge vom Vorliegen eines formellen Entscheides der Vorinstanz auszugehen ist, sei der Entscheid der Vorinstanz, keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge festzulegen, aufzuheben,
- 5 eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen."
d) Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das folgende Gesuch um Erläuterung des Urteils vom 19. April 2012 (Urk. 3/253 S. 2): " Es sei das Dispositiv des Urteils vom 19. April 2012 mit dem Entscheid betreffend die nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu ergänzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zu Lasten der Staatskasse." e) Die Vorinstanz entschied diesbezüglich mit Verfügung vom 18. Mai 2012 das Folgende (Urk. 2 S. 3): " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 11. Mai 2012 um Erläuterung des Urteils vom 19. April 2012 betreffend die nachehelichen Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 800.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
f) Mit innert Frist eingegangener Beschwerde der Gesuchstellerin vom 30. Mai 2012 stellte sie folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Scheidungsurteils vom 19. April 2012 (FE090083) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es seien die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zu Lasten der Staatskassen, eventualiter zu Lasten der Gegenparteien."
Ferner stellte die Gesuchstellerin den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2).
- 6 - 2. a) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass sowohl nach altem kantonalzürcherischen Zivilprozessrecht als auch nach neuem eidgenössischen Zivilprozessrecht das Dispositiv als Kern des Urteils "alle gestellten Anträge zu erledigen" habe (unter Verweis auf Hauser/Schweri, GVG Kommentar, Zürich 2002, § 157 N 52); es bringe "das Ergebnis des Entscheids zum Ausdruck" (unter Verweis auf KUKO, Georg Naegeli, Art. 238 N 7). Es werde auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass sie am 19. November 2009 einen Antrag auf Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge habe stellen lassen (unter Verweis auf Urk. 3/61). Diesen Antrag habe sie in ihren weiteren Eingaben vom 6. Juli 2011 (unter Verweis auf Urk. 3/211) und zuletzt vom 29. August 2011 (unter Verweis auf Urk. 3/228) bekräftigt mit der expliziten Formulierung, sie halte "an ihren bisher gestellten Anträgen" (unter Verweis auf Urk. 3/211) bzw. "an ihren bisherigen Anträgen" (unter Verweis auf Urk. 3/228) fest. Dieser Antrag sei mithin im Urteilszeitpunkt noch pendent gewesen; auch die Vorinstanz mache ja zu Recht nicht geltend, er sei etwa zurückgezogen worden. Dementsprechend habe die Vorinstanz im Rahmen der Begründung des Scheidungsurteils unter Ziffer 6 ab Seite 57 ja auch Erwägungen zum Thema "Ehegattenunterhalt" gemacht und gestützt darauf Schlussfolgerungen getroffen. Diese Schlussfolgerungen seien als "Ergebnis des Entscheids" zweifellos ins Dispositiv aufzunehmen; nur so würden sie auch an der Rechtskraft des Urteils teilnehmen. Die Argumentation der Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides, sie habe nicht beantragt, ihr seien auch für den Fall der Sorgerechtszuteilung an die Gegenpartei persönliche Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, gehe offensichtlich fehl. Selbst wenn dem so wäre – so die Gesuchstellerin –, worüber an dieser Stelle jedoch nicht abschliessend zu entscheiden sei, so bedeute dies ja nicht, dass damit auch der ursprünglich gestellte Antrag auf Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge quasi "automatisch" zurückgezogen wäre, zumal die ursprünglichen Anträge in ihren weiteren Eingaben stets explizit bekräftigt worden seien. Es komme schliesslich hinzu, dass auch der Gesuchsteller einen Antrag betreffend die persönlichen Unterhaltsbeiträge habe stellen lassen (unter Verweis auf Urk. 3/197 Ziff. 7), welcher, wie ja selbst die Vorinstanz nicht behaupte, nie zurückgezogen worden sei. Auch dieser
- 7 sei mithin im Urteilszeitpunkt noch pendent und zu erledigen gewesen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5). b) Die Vorinstanz führte im Urteil vom 19. April 2012 zum Ehegattenunterhalt folgendes aus (Urk. 3/252A S. 57 f. Ziff. 6): Die Gesuchstellerin beantrage in ihrer Eingabe vom 19. November 2009 in Antrag 2 (unter Verweis auf Urk. 3/61 S. 2), dass der Gesuchsteller zu verpflichten sei, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit dem 12. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes C._____ ihr an ihren persönlichen Unterhalt angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Diesen Antrag habe die Gesuchstellerin gesetzt den Fall gestellt, dass ihr die elterliche Sorge über C._____ zugeteilt werde (unter Verweis auf Urk. 3/61 S. 2 Antrag 4 des Rechtsbegehrens im Hauptverfahren). Für den Fall, dass dem Gesuchsteller das alleinige Sorgerecht über C._____ zugesprochen werde, habe die Gesuchstellerin mit Bezug auf ihren nachehelichen Unterhalt keine Anträge gestellt. Auch der Gesuchsteller halte in seinem Rechtsbegehren fest, dass von der Zusprechung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen zwischen den Parteien abzusehen sei (unter Verweis auf Urk. 3/197 S. 1 f. Antrag 7). Demzufolge seien keine persönlichen Unterhaltsbeiträge festzulegen, da die elterliche Sorge über C._____ dem Gesuchsteller zugeteilt werde. c) In der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass der Grundsatz der Dispositionsmaxime zu beachten sei, wonach das Gericht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden sei und demnach einer Partei nicht mehr und nicht weniger zusprechen dürfe, als diese verlangt habe (unter Verweis auf § 54 Abs. 3 ZPO/ZH). In Bezug auf die anderen als mit der Auflösung der Ehe und Gestaltung der Elternrechte und den damit zusammenhängenden Fragen im Ehescheidungsverfahren gelte die Dispositionsmaxime (unter Verweis auf Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 54 N 25). Der Gesuchstellerin sei mit Verfügung vom 14. Juni 2011 Frist angesetzt worden, um zu den Anträgen, welche der Gesuchsteller für den Fall, dass ihm das Sorgerecht zugeteilt werde, gestellt hatte, Stellung zu nehmen (mit Verweis auf Urk. 3/198). Die Gesuchstellerin sei mit Eingabe vom 6. Juli 2011 dieser Aufforderung nachgekommen (unter Verweis auf
- 8 - Urk. 3/211), habe hierbei jedoch nicht beantragt, dass ihr auch für den Fall, dass das alleinige Sorgerecht dem Gesuchsteller zugeteilt würde, persönliche Unterhaltsbeiträge zuzusprechen seien. In Ziffer 7 (recte: Ziffer 6) der Erwägungen des Urteils vom 19. April 2012 sei entsprechend festgehalten, dass die Gesuchstellerin für den Fall, dass dem Gesuchsteller das alleinige Sorgerecht zugesprochen werde, keine Anträge auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt gestellt habe. Das Gericht habe gemäss Dispositivziffer 2 des Urteils vom 19. April 2012 erkannt, dass das Kind C._____ unter die elterliche Sorge des Gesuchstellers gestellt werde. Da die Gesuchstellerin diesbezüglich keine Anträge gestellt gehabt habe, habe aus diesen Gründen über den nachehelichen Unterhalt nicht entschieden werden müssen (Urk. 2 S. 2 f.). 3. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Zur Anwendung gelangt daher für das Beschwerdeverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung. 4. a) Gegenstand der Erläuterung ist eine fehlende oder ungenügende Äusserung. Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, kann er nach der hier noch anzuwendenden kantonalrechtlichen Bestimmung vom Gericht erläutert werden (§ 162 GVG/ZH). b) Das Scheidungsurteil vom 19. April 2012 wurde hinsichtlich der Frage der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin von der Vorinstanz erläutert mit dem Ergebnis, dass das Erläuterungsgesuch abzuweisen sei. Damit hat die Vorinstanz dem Gesuch um Erläuterung Folge geleistet. Die Gesuchstellerin moniert mit ihrer Beschwerde nicht, dass die Erläuterung unklar oder ungenügend sei. Mit ihrem Beschwerdevorbringen moniert sie lediglich, dass sie mit dem Inhalt der Erläuterung nicht einverstanden sei. Diese Vorbringen sind im Verfahren über die Erläuterung nicht relevant. Entscheidend ist einzig, dass die Vorinstanz die entsprechende Frage klar und eindeutig erläuterte. Materielle Fehler sind mit den Hauptrechtsmitteln zu rügen. Da Klarheit und Eindeutigkeit der Erläuterung ausser Zweifel steht und die Erläuterung nur inhaltlich kritisiert wird, erweist sich die Beschwerde als offen-
- 9 sichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. c) Der Antrag der Gesuchstellerin um Aufschub der Vollstreckung ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuchsteller und dem Verfahrensbeteiligten sind mangels wesentlicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin um Aufschub der Vollstreckung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Dem Gesuchsteller und dem Verfahrensbeteiligten werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und den Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein, sowie zu Handen des Verfahrens LC120022. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 10 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. G. Pfister
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: ss
Urteil vom 18. Juni 2012 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin um Aufschub der Vollstreckung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Dem Gesuchsteller und dem Verfahrensbeteiligten werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und den Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein, sowie zu Ha... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...