Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC110032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf.
Urteil vom 9. November 2011 in Sachen
1. A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
2. B._____, Beschwerdeführerin
1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B._____
gegen
C._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ergänzung Scheidungsurteil / Kostenbeschwerde Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom 12. Juli 2011; Proz. FP080050
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 12. Juli 2011 wurde davon Vormerk genommen, dass die Ehe der Parteien mit Scheidungsurteil vom 18. Oktober 2005 der Zivil- und Handelskammer des Gerichts der ersten Instanz der Provinz D._____ rechtskräftig geschieden worden sei, und das Scheidungsurteil bezüglich elterliche Sorge, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge und berufliche Vorsorge ergänzt. Die Kosten wurden zu einem Drittel der Klägerin und Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) und zu zwei Dritteln dem Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) auferlegt. Der Beschwerdegegner wurde sodann verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.– zzgl. MWST zu bezahlen (act. 7/89 = act. 6). 1.2. Mit Eingabe vom 15. August 2011 führten die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Juli 2011 und beantragten, es seien dessen Ziffer 11 und 12 aufzuheben und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Weiter sei dieser zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 10'462.75 zzgl. MWST zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin 1 sei zudem für das gegenständliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Beschwerdeführerin 2 eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 2. S. 2 f.). 1.3. Mit Beschluss vom 13. September 2011 wurde der Beschwerdeführerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Beschwerdeführerin 2 als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Weiter wurde dem Beschwerdegegner gemäss Art. 322 ZPO Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 8). Die Beschwerdeantwort wurde am 14. Oktober 2011 erstattet (act. 10). Den Beschwerdeführerinnen wurde das Doppel der Beschwerdeantwort mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11). Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb zu entscheiden ist.
- 3 - 2. Anwendbares Recht / Prozessuales Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 in Kraft. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZPO rechtshängige Verfahren bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz das bisherige Verfahrensrecht. Das vorinstanzliche Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht. Es richtete sich demnach nach den Bestimmungen der zürcherischen ZPO (ZPO/ZH). Für die gegen den vorinstanzlichen Entscheid zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gilt dagegen das bei dessen Eröffnung in Kraft stehende Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO) und damit vorliegend die Schweizerische Zivilprozessordnung und deren kantonales Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess [GOG] vom 10. Mai 2010). Gleichviel welchen Regeln das Verfahren in der zweiten Instanz folgt, ist das Rechtsmittel daraufhin zu prüfen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden (alten) Normen – namentlich auch die damals geltende Anwaltsgebührenverordnung – richtig anwandte. Solange das eidgenössische Verfahrensrecht noch nicht zur Anwendung kommt, gilt dies nämlich auch für die am 8. September 2010 erlassene neue Anwaltsgebührenverordnung (§ 25 AnwGebV vom 8. September 2010). 3. Materielles 3.1. Kostenverteilung 3.1.1. Die Vorinstanz führte aus, die Parteien hätten bezüglich des Sorge- und Besuchsrechts, des Güterrechts und der Aufteilung des Pensionskassenguthabens dem Grundsatz nach die gleichen Anträge gestellt, weshalb niemand obsiege bzw. unterliege. Bezüglich der Ergänzungsbedürftigkeit des … Urteils [aus E._____ (Staat)] betreffend Kinderunterhalt und nachehelicher Unterhalt obsiege die Beschwerdeführerin 1, weshalb die Gerichtsgebühr zu einem Drittel ihr und zu zwei Drittel dem Beschwerdegegner auferlegt werde (act. 6 S. 18). 3.1.2. Dagegen wandte die Beschwerdeführerin 1 ein, dass die Frage des Sorgeund Besuchsrechts sehr umstritten gewesen sei. Obwohl ihr bereits im Eheschutzverfahren die Obhut über den gemeinsamen Sohn zugeteilt worden und sie
- 4 auch stets die Hauptbezugsperson für ihn gewesen sei, habe der Beschwerdegegner widerklageweise den Antrag gestellt, das Sorgerecht sei ihm zuzuteilen. Er habe erhebliche Vorwürfe gegen sie erhoben und ihre Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt. Der Sohn sei angehört und zudem sei ein Kinderbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich (KJPD) eingeholt worden. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Zuteilung des Sorgerechts habe einen enormen Kostenaufwand verursacht und das Verfahren verzögert. Im Weiteren habe sich der Beschwerdegegner mithin erst in der letzten erfolgten Eingabe und auf Empfehlung des Gutachters mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an sie einverstanden erklärt. Aufgrund dieses (Wider-)Klagerückzugs hätten ihm diese Kosten auferlegt werden müssen. Die Praxis, in Kinderangelegenheiten Parität herzustellen, sei bekannt. Dies sei jedoch vor dem Hintergrund des Verfahrensverlaufs nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdegegner mit seinem Antrag enorme Kosten und eine erhebliche Verfahrensverzögerung verursacht habe. Im Übrigen hätten lediglich in der Frage der Pensionskassenteilung von Beginn an übereinstimmende Anträge bestanden (act. 2 S. 7 ff.). 3.1.3. Der Beschwerdegegner machte geltend, die Vorinstanz habe die Kostenverteilung zutreffend geregelt. Seine Intervention sei erst im Verlauf des Verfahrens durch belegte Hinweise von dritter Seite veranlasst worden und er – als verantwortungsvoller Vater – habe diese Hinweise nicht auf die leichte Schulter nehmen dürfen. Der eingeschlagene Weg über das Gericht sei zweckmässig und keineswegs aussichtslos gewesen. Es sei im Übrigen die Beschwerdeführerin 1, die das Verfahren ausgelöst habe, indem sie beantragt habe, das Scheidungsurteil der E._____ [Staat] anzuerkennen. Aus jenem Urteil gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits Anträge zu den Kinderbelangen gestellt habe. Er habe sich somit darauf verlassen, dass alle Fragen abgehandelt worden seien. Auch habe die Beschwerdeführerin 1 in D._____ [Stadt in E._____] keine Anträge bezüglich persönlicher Unterhaltsbeiträge gestellt. Er selber hätte Veranlassung gehabt, das vorinstanzliche Urteil anzufechten, habe aber aus Prozessmüdigkeit und Rücksicht auf seinen Sohn darauf verzichtet (act. 10 S. 4 ff.).
- 5 - 3.1.4. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Im Hinblick auf die Kostentragung hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 bezüglich Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt obsiege. Es trifft weiter zu, dass die Parteien in Bezug auf die Teilung des Pensionskassenguthabens dieselben Anträge gestellt haben. Indes muss der Beschwerdeführerin 1 beigepflichtet werden, dass die Parteien bezüglich des Sorge- und Besuchsrechts sowie des Güterrechts unterschiedliche Anträge gestellt haben. Erst in seiner letzen Stellungnahme und nach Vorliegen des Kindergutachtens erklärte sich der Beschwerdegegner mit den diesbezüglichen Anträgen der Beschwerdeführerin 1 sinngemäss einverstanden (act. 7/86). Die güterrechtliche Auseinandersetzung fällt bei der Kostenverteilung nicht ins Gewicht, weil mangels Vermögens bzw. Schulden keine Auseinandersetzung hat vorgenommen werden müssen. Hingegen war die Frage des Sorgeund Besuchsrechts zwischen den Parteien sehr umstritten, beantragten doch beide, die elterliche Sorge sei ihnen zuzuteilen. Es bleibt folglich zu beurteilen, wie sich die ursprünglich unterschiedlichen Anträge bezüglich Sorge- und Besuchsrecht auf die Kostenverteilung auswirken und ob diese Kosten – wie von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht – dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts sind die Kosten bezüglich Kinderbelange (Kinderzuteilung und Besuchsrecht) – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – den Parteien hälftig aufzuerlegen, wenn kein Anlass dazu besteht, den Parteien mit Blick auf das Kindeswohl gute Gründe für ihre Standpunkte abzusprechen (ZR 84 Nr. 41). Im Gutachten des KJPD wurde dem Beschwerdegegner die Erziehungsfähigkeit zugesprochen und festgehalten, dass die Zuteilung der elterlichen Sorge an ihn grundsätzlich mit dem Wohl des Kindes vereinbar wäre. Ein Obhutswechsel wurde sodann unter Berücksichtigung aller Umstände als eher problematisch erachtet und die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin 1 empfohlen (act. 73 S. 29). Dass der Beschwerdegegner erst nach Vorliegen und in Übereinstimmung mit diesem Gutachten der Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin 1 zustimmte, ist nach-
- 6 vollziehbar und nicht zu dessen Ungunsten auszulegen. Da dem Beschwerdegegner nicht abgesprochen werden kann, unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gehandelt zu haben, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, von der obergerichtlichen Praxis abzuweichen. 3.1.5. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass den Parteien die Kosten bezüglich Sorge- und Besuchsrecht sowie Teilung des Pensionskassenguthabens hälftig aufzuerlegen sind. Der diesbezügliche Anteil der Kosten ist insgesamt mit 2/3 festzulegen. Die güterrechtlichen Begehren sind aufgrund ihrer Geringfügigkeit in dieser Berechnung zu vernachlässigen. Hingegen sind die Begehren betreffend Kinderunterhalt und nachehelicher Unterhalt – mit welchen die Beschwerdeführerin 1 obsiegte – mit einem Anteil von 1/3 der Kosten zu gewichten. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung, die Kosten zu 1/3 der Beschwerdeführerin 1 und zu 2/3 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde bezüglich Kostenauflage des erstinstanzlichen Verfahrens abzuweisen. 3.2. Prozessentschädigung 3.2.1. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass keine Kostennote der Beschwerdeführerin 2 vorliege und führte aus, dass die Grundgebühr in Eheprozessen Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– betrage, wobei vorliegend eine Entschädigung von Fr. 5'100.– angemessen erscheine, wovon der Beschwerdegegner einen Drittel an die unentgeltliche Rechtsvertreterin zu entrichten habe (act. 6 S. 18 f.). 3.2.2. Dagegen wandte die Beschwerdeführerin 2 ein, die Entschädigung von Fr. 5'100.– entspreche keineswegs den tatsächlich angefallenen notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Diese würden sich auf Fr. 10'462.75 zzgl. MWST belaufen. Im Rahmen des Ergänzungsverfahrens des Scheidungsurteils aus der E._____ hätten sich sehr komplexe Fragen des internationalen Rechts gestellt. Es hätten im Ganzen drei Verhandlungen stattgefunden, ein Kinderbericht sei beim KJPD eingeholt worden und es seien mehrere Beweisauflagen ergangen. Es seien unter anderem Plädoyers zu den Fragen des internationalen Rechts, Stellungnahmen, Repliken und Widerklageantwort wie -replik vorzubereiten gewesen,
- 7 weshalb Zuschläge im Sinne von § 6 AnwGebV hätten berücksichtigt werden müssen. Die Kosten des Verfahrens hätten sogar noch gering gehalten werden können, da die Kanzlei über einen …sprachigen [Sprache von E._____] Mitarbeiter verfüge und sie, die Beschwerdeführerin 2, selbst der … Sprache [Sprache von E._____] mächtig sei. Weiter wurde geltend gemacht, die Prozesszeit habe sich über einen Zeitraum von drei Jahren erstreckt, weshalb sie erwartet habe, dass sie zur Einreichung der Kostennote aufgefordert werden würde (act. 2 S. 5 ff.). 3.2.3. Der Beschwerdegegner machte geltend, es sei richtig, dass es sich bei der vorinstanzlichen Angelegenheit um das Ergänzungsverfahren zu einem Scheidungsurteil aus der E._____ gehandelt habe, bei welchem auch die Fragen der Anerkennung und des Ergänzungsbedarfs zu klären gewesen seien. Dies seien jedoch keine sehr komplexen Fragen des internationalen Rechts gewesen, obwohl die Erwägungen der Vorinstanz zugegebenermassen etwas umfangreich ausgefallen seien. Es sei zur Kenntnis zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 keine erhöhte Belastung oder zusätzliche Aufwendungen für die Fremdsprachigkeit geltend mache. Der Prozess habe sich zwar über drei Jahre hinweggezogen, es sei aber zu beachten, dass sich die jeweils relevanten Prozesshandlungen im Monatstakt gefolgt seien und der Prozess insgesamt rund 20 Monate geruht habe. Wie die Beschwerdeführerin 2 selber zitiere, seien die Parteien mit Verfügung vom 15. März 2011 aufgefordert worden, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Da diese Stellungnahme in aller Regel die letzte Handlung der Parteien sei, sei dies der Zeitpunkt gewesen, die Rechnung einzureichen, um eine solche zur Grundlage des Entscheids zu machen. Die Vorinstanz habe die Prozessentschädigung zu Recht nach Ermessen festgesetzt. Die festgelegte Gebühr sei innerhalb des Rahmens der Gebührenverordnung. Einen Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 2 nicht dargelegt und von einem offensichtlichen Ermessensmissbrauch sei unter diesen Umständen auch nicht auszugehen. Die eingereichte Rechnung sei aus dem Recht zu weisen, da die Beschwerde kein Novenrecht enthalte (act. 10 S. 2 ff.).
- 8 - 3.2.4. Die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 21. Juni 2006 regelt in deren § 1 die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte, insbesondere vor den Zivil- und Strafgerichten. Die Vergütung setzt sich nach § 2 AnwGebV aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. In nicht vermögensrechtlichen Prozessen wird die Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 5 Anw- GebV nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt und beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Die derart ermittelte Grundgebühr ist nach mündlicher oder schriftlicher Erstattung der Klagebegründung bzw. Klageantwort verdient (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Dazu werden Zuschläge von je höchstens 50% der Grundgebühr für jede zusätzliche Verhandlung im Hauptverfahren, jede Beweiseingabe oder jede weitere Rechtsschrift berechnet, wobei die Summe aller Zuschläge in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen soll (§ 6 AnwGebV). Das Verfahren betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils ist von der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand her und auch unter Berücksichtigung des internationalen Rechts im unteren mittleren Bereich anzusiedeln, weshalb eine Grundgebühr von Fr. 6'000.– festzulegen ist. Es handelte sich vorliegend um ein umfangreiches dreijähriges Verfahren, in welchem drei Verhandlungen und ein Beweisverfahren durchgeführt sowie mehrere Rechtsschriften eingereicht wurden. In der Berechnung der Vorinstanz sind die zu berücksichtigenden Zuschläge offensichtlich vergessen gegangen, werden doch nur die für die Höhe der Grundgebühr massgeblichen Bestimmungen genannt und kein Hinweis auf Zuschläge nach § 6 AnwGebV gemacht. Da die Summe aller Zuschläge die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen soll, rechtfertigt es sich, für die zwei zusätzlichen Verhandlungen, nämlich die Fortsetzung Haupt- und Vergleichsverhandlung vom 26. März 2009 (Prot. I S. 11 ff.) und 26. Juni 2009 (Prot. I S. 27 ff.) sowie für die folgenden zusätzlichen Rechtsschriften, Replik vom 26. März 2009 (act. 7/22), Stellungnahme zur Kinderanhörung vom 26. Juni 2006 (act. 7/40), Beweisantretungsschrift vom 19. März 2010 (act. 7/49) und Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 23. März 2011 (act. 7/83), die Grundgebühr zu verdoppeln. Insgesamt erscheint damit eine Pro-
- 9 zessentschädigung von Fr. 12'000.– als angemessen. Das Gericht darf einer Partei im Sinne des Dispositionsgrundsatzes nicht mehr zusprechen, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Es ist der Beschwerdeführerin 2 demnach – wie von ihr beantragt – eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 10'462.75 zzgl. MWST zuzusprechen. Wird eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung teilweise vor und nach der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes per 1. Januar 2011 erbracht, ist für den auf die Zeit vor dem 31. Dezember 2010 entfallenden Teil der alte Satz von 7.6 % und für den anderen Teil der neue Satz von 8 % anzuwenden. Die Prozessentschädigung berechnet sich demnach wie folgt: Honorar: Fr. 10'166.45 Barauslagen: Fr. 296.30 Zwischentotal: Fr. 10'462.75 Mehrwertsteuer (7.6 % auf Fr. 8'999.75 + Fr. 254.80): Fr. 703.35 Mehrwertsteuer (8 % auf Fr. 1'166.70 + Fr. 41.50): Fr. 96.65 Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 11'262.75 Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, dass es sich bei der eingereichten Honorarnote (act. 3/2) um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 319 Abs. 1 ZPO). 3.2.5. Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Ziffer 12 des angefochtenen Urteils vom 12. Juli 2011 aufzuheben und die Beschwerdeführerin 2 im erwähnten Umfang zu entschädigen, wobei der Beschwerdegegner davon 1/3 an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1 zu entrichten hat. 4. Kosten- und Entschädigungsfolge 4.1. Im Hinblick auf die Kostenverteilung kann festgehalten werden, dass der Streitwert insgesamt Fr. 13'625.– beträgt, nämlich Fr. 4'862.25 betreffend Kostenauferlegung gemäss lit. a) des Rechtsbegehrens und Fr. 8'762.75 betreffend Prozessentschädigung gemäss lit. b) des Rechtsbegehrens. Für das Beschwerdever-
- 10 fahren ist demnach die Kostenauferlegung gemäss lit. a) mit 1/3 der Kosten und die Prozessentschädigung gemäss lit. b) mit 2/3 der Kosten zu gewichten. Die Beschwerdeführerin 1 unterliegt mit ihrem Begehren bezüglich Kostenauflage vollumfänglich. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind ihr daher die diesbezüglichen Gerichtskosten aufzuerlegen und sie hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten. 4.2. Mit ihrem Begehren um Erhöhung der vom Beschwerdegegner zu leistenden Prozessentschädigung obsiegt die Beschwerdeführerin 2 zu rund 1/5. Verlangt sie doch Fr. 10'462.75 zzgl. MWST, wovon ihr bereits 1'700.– zzgl. MWST durch die Vorinstanz zugesprochen wurden und erhält nun Fr. 3'754.– inkl. MWST vom Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin 2 hat demnach 4/5 der Gerichtskosten zu tragen und hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von 4/5 zu entrichten, wobei diese mit der von ihm zu leistenden Parteientschädigung von 1/5 zu verrechnen ist. Dem Beschwerdegegner sind 1/5 der Gerichtskosten aufzuerlegen. Diese Anteile beziehen sich auf 2/3 der gesamten Gerichtskosten bzw. einer vollen Parteientschädigung. Somit sind der Beschwerdeführerin 2 8/15 und dem Beschwerdegegner 2/15 der gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen. 4.3. Für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren sind die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) und die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) massgebend. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'100.– festzusetzen. Der Beschwerdeführerin 1 ist demnach ein Drittel im Umfang von Fr. 700.– aufzuerlegen. Da ihr mit Beschluss der Kammer vom 13. September 2011 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (act. 8), sind die ihr auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bezüglich Kostenauflage sind demnach noch Fr. 1'400.– zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdegegner zu verteilen, wovon der Beschwerdeführerin 2 Fr. 1'120.– (4/5) und dem Beschwerdegegner Fr. 280.– (1/5) aufzuerlegen sind. 4.4. In Anwendung von § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.– zzgl. MWST festzusetzen. Die Be-
- 11 schwerdeführerin 1 hat dem Beschwerdegegner davon 1/3 zu bezahlen, was Fr. 500.– zzgl. MWST entspricht. Die Beschwerdeführerin 2 hat dem Beschwerdegegner von den restlichen 2/3 bzw. Fr. 1'000.– 3/5 zu bezahlen, was einer Parteientschädigung von Fr. 600.– zzgl. MWST entspricht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird bezüglich Ziffer 1 lit. a des Rechtsbegehrens abgewiesen, und die Dispositivziffer 11 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 12. Juli 2011 wird bestätigt. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 12 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 12. Juli 2011 im Prozess FP080050 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "12. Der Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin Dr. iur. B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 3'754.– (inkl. MWST) zu bezahlen." 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin 1 zu 1/3, der Beschwerdeführerin 2 zu 8/15 und dem Beschwerdegegner zu 2/15 auferlegt. Zufolge der der Beschwerdeführerin 1 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden die ihr auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Die Beschwerdeführerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– zzgl. 8 % MWST zu bezahlen. 6. Die Beschwerdeführerin 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– zzgl. 8 % MWST zu bezahlen.
- 12 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirkes Bülach, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'600.– (gerundet). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
versandt am:
Urteil vom 9. November 2011 Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 12. Juli 2011 wurde davon Vormerk genommen, dass die Ehe der Parteien mit Scheidungsurteil vom 18. Oktober 2005 der Zivil- und Handelskammer des Gerichts der ersten Instanz der Provinz D._____... 1.2. Mit Eingabe vom 15. August 2011 führten die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Juli 2011 und beantragten, es seien dessen Ziffer 11 und 12 aufzuheben und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem... 1.3. Mit Beschluss vom 13. September 2011 wurde der Beschwerdeführerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Beschwerdeführerin 2 als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Weiter wurde dem Beschwerdegegner gemäss Art. 322 ZPO Frist z... 2. Anwendbares Recht / Prozessuales 3. Materielles 3.1. Kostenverteilung 3.1.1. Die Vorinstanz führte aus, die Parteien hätten bezüglich des Sorge- und Besuchsrechts, des Güterrechts und der Aufteilung des Pensionskassenguthabens dem Grundsatz nach die gleichen Anträge gestellt, weshalb niemand obsiege bzw. unterliege. Bez... 3.1.2. Dagegen wandte die Beschwerdeführerin 1 ein, dass die Frage des Sorge- und Besuchsrechts sehr umstritten gewesen sei. Obwohl ihr bereits im Eheschutzverfahren die Obhut über den gemeinsamen Sohn zugeteilt worden und sie auch stets die Hauptbezu... 3.1.3. Der Beschwerdegegner machte geltend, die Vorinstanz habe die Kostenverteilung zutreffend geregelt. Seine Intervention sei erst im Verlauf des Verfahrens durch belegte Hinweise von dritter Seite veranlasst worden und er – als verantwortungsvolle... 3.1.4. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Im Hinblick auf die Kostentragung hat die Vorinstanz zutreffend fest... Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts sind die Kosten bezüglich Kinderbelange (Kinderzuteilung und Besuchsrecht) – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – den Parteien hälftig aufzuerlegen, wenn kein Anlass dazu besteht, den Parteien mit B... 3.1.5. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass den Parteien die Kosten bezüglich Sorge- und Besuchsrecht sowie Teilung des Pensionskassenguthabens hälftig aufzuerlegen sind. Der diesbezügliche Anteil der Kosten ist insgesamt mit 2/3 festzulegen. Die güt... 3.2. Prozessentschädigung 3.2.1. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass keine Kostennote der Beschwerdeführerin 2 vorliege und führte aus, dass die Grundgebühr in Eheprozessen Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– betrage, wobei vorliegend eine Entschädigung von Fr. 5'100.– angemes... 3.2.2. Dagegen wandte die Beschwerdeführerin 2 ein, die Entschädigung von Fr. 5'100.– entspreche keineswegs den tatsächlich angefallenen notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Diese würden sich auf Fr. 10'462.75 zzgl. MWST belaufen. Im Rahmen des ... 3.2.3. Der Beschwerdegegner machte geltend, es sei richtig, dass es sich bei der vorinstanzlichen Angelegenheit um das Ergänzungsverfahren zu einem Scheidungsurteil aus der E._____ gehandelt habe, bei welchem auch die Fragen der Anerkennung und des E... 3.2.4. Die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 21. Juni 2006 regelt in deren § 1 die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte, insbesondere vor den Zivil- ... 3.2.5. Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Ziffer 12 des angefochtenen Urteils vom 12. Juli 2011 aufzuheben und die Beschwerdeführerin 2 im erwähnten Umfang zu entschädigen, wobei der Beschwerdegegner davon 1/... 4. Kosten- und Entschädigungsfolge 4.1. Im Hinblick auf die Kostenverteilung kann festgehalten werden, dass der Streitwert insgesamt Fr. 13'625.– beträgt, nämlich Fr. 4'862.25 betreffend Kostenauferlegung gemäss lit. a) des Rechtsbegehrens und Fr. 8'762.75 betreffend Prozessentschädigu... 4.2. Mit ihrem Begehren um Erhöhung der vom Beschwerdegegner zu leistenden Prozessentschädigung obsiegt die Beschwerdeführerin 2 zu rund 1/5. Verlangt sie doch Fr. 10'462.75 zzgl. MWST, wovon ihr bereits 1'700.– zzgl. MWST durch die Vorinstanz zugespr... 4.3. Für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren sind die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) und die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) massgebend. Die Entscheidgebühr ist gest... 4.4. In Anwendung von § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.– zzgl. MWST festzusetzen. Die Beschwerdeführerin 1 hat dem Beschwerdegegner davon 1/3 zu bezahlen, was Fr. 500.– zzgl. MWST entspric... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird bezüglich Ziffer 1 lit. a des Rechtsbegehrens abgewiesen, und die Dispositivziffer 11 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 12. Juli 2011 wird bestätigt. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 12 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 12. Juli 2011 im Prozess FP080050 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin 1 zu 1/3, der Beschwerdeführerin 2 zu 8/15 und dem Beschwerdegegner zu 2/15 auferlegt. Zufolge der der Beschwerdeführerin 1 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werde... 5. Die Beschwerdeführerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– zzgl. 8 % MWST zu bezahlen. 6. Die Beschwerdeführerin 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– zzgl. 8 % MWST zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirkes Bülach, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...