Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC110012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Kokotek Urteil vom 19. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Januar 2011 (FE100158)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 31. Januar 2011 entschied die Vorinstanz über die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien (Urk. 64): 1. Das Grundbuchamt C._____ wird gestützt auf Art. 18 GBV angewiesen, den bisher auf die Klägerin im Grundbuch C._____ eingetragenen hälftigen Miteigentumsanteil an den folgenden Grundstücken - D._____-Strasse …, C._____, Grundbuch Blatt …, Stockwerkeigentum (27/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt …, Kataster Nr. … mit Sonderrecht an der Wohnung im 2. Obergeschoss mit Keller im Untergeschoss); - Grundbuchblatt …, Miteigentumsanteil (1/56 Miteigentum an Grundbuch Blatt …); - Grundbuch Blatt …, Miteigentumsanteil (1/56 Miteigentum an Grundbuch Blatt …) mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen per Rechtskraft des Scheidungsurteils ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Der Beklagte wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis per Rechtskraft des Scheidungsurteils die folgenden Grundpfandschulden zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihm bekannten Bestimmungen, mit Zinsen gegenüber den Gläubigern (E._____, Filiale C._____, … [Adresse] (Betreuer: F._____; 1. Pfandstelle) und G._____, … [Adresse] (2. Pfandstelle)) soweit ausstehend, unter gänzlicher Entlastung der Gesuchstellerin von jeder Schuldpflicht zu übernehmen: Fr. 650'000.– Kapitalschuld laut dem auf den Grundstücken an 1. Pfandstelle lastenden Schuldbrief, dat. 26.11.2008, für nominell Fr. 700'000.–. Fr. 100'000.– Kapitalschuld laut dem auf den Grundstücken an 2. Pfandstelle lastenden Schuldbrief, dat. 08.12.2008, für nominell Fr. 100'000.–. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) die privaten Schadenversicherungen auf den neuen Eigentümer übergehen, der neue Eigentümer den Vertragsübergang aber innert 30 Tagen von der Handänderung an durch schriftliche Erklärung ablehnen kann. Die Parteien werden verpflichtet, die Kosten der Eintragung je zur Hälfte zu übernehmen, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 2. Die sich bisher im Miteigentum der Parteien befindlichen Massvorhänge werden dem Beklagten zum alleinigen Eigentum zugewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass der Entschädigungsbetrag, welcher der Beklagte der Klägerin für die Eigentumszuweisungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2
- 3 vorstehend schuldet und welcher gemäss der Erklärung der E._____ vom 12. Oktober 2010 (act. 34) von der E._____ erfüllungshalber an die Klägerin zu überweisen ist, Fr. 80'282.– beträgt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin (unabhängig von der gemäss Dispositiv-Ziffer 3 vorstehend festgestellten Entschädigungspflicht für die Eigentumszuweisungen) Fr. 8'139.50 zu bezahlen. 5. Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. 6. Im Mehrbetrag werden die Begehren der Parteien abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'150.–. 8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'300.– (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) sowie eine reduzierte Entschädigung von Fr. 210.– für die Weisungskosten zu bezahlen. 10. (Schriftliche Mitteilung) 11. (Rechtsmittel) 2. Auf Berichtigungsbegehren der Klägerin vom 7. Februar 2011 (Vi Urk. 58) ersetzte der Vorderrichter mit Verfügung vom 25. Februar 2011 den Begriff „Scheidungsurteil“ in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 31. Januar 2011 durch „vorliegendes Urteil“ (Urk. 65). 3. Am 28. März 2011 erhob die Klägerin Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils und beantragte (Urk. 66 S. 2): „1. Es seien Ziffern 8 und 9 des Urteils Nr. FE100158 des Einzelrichters in Familiensachen am Bezirksgericht Horgen vom 31. Januar 2011 aufzuheben, die Kosten des Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 12'000.00 (zzgl. 8% MWSt) sowie die Weisungskosten von CHF 420.00 zuzusprechen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.“ 4. Am 20. April 2011 bezahlte die Klägerin die ihr mit Präsidialverfügung vom 13. April 2011 auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'900.– (Urk. 69 und 70). 5. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2011 wurde dem Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 71). Die Präsidialverfügung wurde dem Beklagten am 21. Mai 2011 zugestellt (Urk. 71).
- 4 - 6. Am 22. Juni 2011 (Poststempel: 21. Juni 2011) traf hierorts die Beschwerdeantwort des Beklagten ein (Urk. 72). 7. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2011 wurde der Klägerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 74). II. 1. Die mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2011 angesetzte Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Beschwerdeantwort ist am 20. Juni 2011 abgelaufen (Empfangsdatum der Präsidialverfügung: 21. Mai 2011; Urk. 71). Der Beklagte gab die Beschwerdeantwort am 21. Juni 2011 bei der Post auf (Urk. 71), was gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO verspätet ist; dem Beklagten wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2011 mitgeteilt, dass die Beschwerdeantwort verspätet eingereicht wurde (Urk. 74; vgl. dazu KUKO ZPO-Urs H. Hoffmann-Nowotny, Art. 143 N 2 f.). Daher ist die eingereichte Beschwerdeantwort vorliegend nicht zu beachten. 2. Die angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfügung sind gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO nach der bisherigen zürcherischen Zivilprozessordnung (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO/ZH) zu beurteilen. III. 1. Die Klägerin beantragte vorliegend, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Beklagten vollumfänglich aufzuerlegen, und begründet das wie folgt: Die Vorinstanz habe die von der Klägerin gestellten Forderungen im Betrag von Fr. 6'785.40 abgewiesen (Urk. 66 S. 10 f.). Die Forderungen des Beklagten seien im Betrag von Fr. 73'454.35 abgewiesen worden (Urk. 66 S. 8-10). Das Verhältnis zwischen diesen beiden Beträgen zeige, dass die Klägerin zu weit mehr als zu neun Zehnteln obsiege (Urk. 66 S. 11). 2. Die Gerichtskosten werden verhältnismässig verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Der Grad des Obsiegens bemisst sich nach dem Rechtsbegehren der Parteien zur Zeit des Eintritts der Rechtshängig-
- 5 keit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Geht die Klage nicht auf Geldzahlung, ist der Streitwert massgebend, den die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH). Sind die Parteien nicht einig, bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen, wobei in der Regel der höhere Betrag massgebend ist (§ 22 Abs. 2 ZPO/ZH). Zu prüfen ist vorliegend, wie erfolgreich die Anträge der Parteien in Bezug auf die von der Vorinstanz in der güterrechtlichen Auseinandersetzung getroffenen Anordnungen (Dispositiv-Ziffern 1-6) waren (vgl. dazu Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 106 N 9). 3. Die Klägerin geht in ihrer Beschwerde stillschweigend darüber hinweg, dass sie gemessen an ihren ursprünglichen Anträgen in der Klage vom 15. Juni 2010 (Urk. 2) im wohl zentralsten Punkt vollständig unterlag. a) Die Klägerin stellte nämlich ursprünglich folgendes Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien gemäss den Ausführungen in der Klage vorzunehmen. 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt und Weisungskosten) zulasten des Beklagten" In ihren "Ausführungen in der Klage" beantragte sie bezüglich der im Miteigentum der Parteien stehenden Eigentumswohnung die öffentliche Versteigerung (Urk. 2 S. 12), wobei sie den Streitwert ihrer Anträge auf Fr. 85'000.00 schätzte (Urk. 2 S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. August 2010 bekräftigte die Klägerin ihren Antrag auf öffentliche Versteigerung der Eigentumswohnung (Prot. S. 17 unten) und schätzte den Streitwert erneut auf Fr. 85'000.00 (Prot. S. 16 Mitte). b) Der Beklagte beantragte von Anfang an die Zuweisung der Eigentumswohnung in sein Alleineigentum, unter Festsetzung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung (Prot. S. 14, vgl. auch Prot. S. 10 [Frage: "Wollen Sie weiterhin dort leben?" Antwort: "Ja, das möchte ich."]). Den Streitwert des vermögensrechtlichen – aber nicht auf Geldzahlung lautenden – Anspruchs bezifferte der Beklagte im Gegensatz zur Klägerin lediglich auf Fr. 50'000.00 (Prot. S. 14).
- 6 c) Im angefochtenen Urteil folgte die Vorinstanz vollumfänglich dem Rechtsbegehren des Beklagten, indem das Grundbuchamt in Dispositiv-Ziffer 1 angewiesen wurde, die Eigentumswohnung in dessen Alleineigentum zu übertragen. In ihrer Beschwerde geht die Klägerin zu Unrecht darüber hinweg, dass sie in diesem Punkt vollständig unterlag. Insbesondere ändert am vollständigen Unterliegen der Klägerin in diesem Punkt der Umstand nichts, dass sich die Klägerin am 13. Oktober 2010 (nach Erstattung von Klage, Klageantwort, Replik und Duplik) im zweiten Teil der Hauptverhandlung mit der Übertragung der Eigentumswohnung ins Alleineigentum des Beklagten einverstanden erklärte (Prot. S. 31), weil wie erwähnt die Rechtsbegehren der Parteien zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO) für die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens massgebend sind. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten bezüglich der in Dispositiv-Ziffer 1 und 2 getroffenen Anordnungen der Klägerin aufzuerlegen. 4. Bezüglich des in Dispositiv-Ziffer 3 festgelegten Entschädigungsbetrages für die Miteigentumsanteile an Wohnung und Vorhängen ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anträge der Parteien nur geringfügig differieren (Klägerin: Fr. 80'815.30; Beklagter: Fr. 80'282.–; die Differenz von Fr. 533.30 ist die Differenz zwischen dem klägerischerseits beantragten Neuwert der Vorhänge und dem beklagtischerseits beantragten Zeitwert der Vorhänge, vgl. Urk. 64 S. 6). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten bezüglich Dispositiv-Ziffer 3 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 5. Der in Dispositiv-Ziffer 4 festgelegte Betrag von Fr. 8'139.50 setzt sich einerseits aus der Forderung der Klägerin aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Fr. 4'479.–; Art. 215 ZGB; Urk. 64 S. 3-6) und anderseits aus dem Entschädigungsanspruch der Klägerin aufgrund des gemeinsamen E._____-Kontos (Fr. 3'660.50; Urk. 63 S. 10-14) zusammen. Da der Entschädigungsanspruch zur Regelung der Schulden zwischen den Ehegatten gehört (Art. 203 ZGB), ist er hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zusammen mit den von beiden Parteien gegenseitig geltend gemachten Forderungen (Urk. 64 S. 14-18 Ziff. 6 und 7) zu beurteilen.
- 7 a) Wäre die Klägerin mit ihren Vorbringen vor Vorinstanz durchgedrungen, wäre ihre Forderung aus Güterrecht auf Fr. 17'533.82 zu beziffern gewesen (Errungenschaft Klägerin: Fr. 31'542.–; Errungenschaft Beklagter: Fr. 66'609.54 [Fr. 6'109.64 + Fr. 33'500.– + Fr. 27'000.–; Kontoguthaben, Weinkeller, 5 Standplätze für Motorräder, Ersatzforderung gegenüber Eigengut]; Urk. 64 S. 7-9). Wäre der Beklagte mit seinen Vorbringen vor Vorinstanz durchgedrungen, wäre ihm eine Forderung aus Güterrecht im Betrag von Fr. 15'771.– zuzusprechen gewesen (Errungenschaft Klägerin: Fr. 31'542.–; Errungenschaft Beklagter: Rückschlag von Fr. 230'000.– aus Schulden gegenüber seinen Eltern, welcher gemäss Art. 210 Abs. 2 ZGB nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, Urk. 64 S. 7-9). Die Vorinstanz sprach der Klägerin Fr. 4'479.00 als Forderung aus Güterrecht zu. Damit unterliegt die Klägerin im Umfang von Fr. 13'054.82 (Fr. 17'533.82 minus Fr. 4'479.–), und der Beklagte unterliegt im Umfang von Fr. 20'250.– (Fr. 15'771.00 plus Fr. 4'479.00). Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten bezüglich der im Güterrecht gestellten Anträge im Verhältnis zwischen den Beträgen, hinsichtlich derer die Parteien unterliegen, zu teilen. Diese beiden Beträge stehen im Verhältnis 65:100 (13'054.82:20'250), so dass die Gerichtskosten bezüglich der im Güterrecht gestellten Anträge zu 13/33 (gerundet 2/5) der Klägerin und zu 20/33 (gerundet 3/5) dem Beklagten aufzuerlegen sind. b) Die Klägerin bezifferte ihren Entschädigungsanspruch aufgrund des E._____-Kontos auf Fr. 4'200.20 (Fr. 9'141.10 [Saldo per 28. Februar 2010] minus Fr. 125.20 [Strom] minus Fr. 115.50 [Billag] minus Fr. 500.– [Hypothekarzahlung] = Fr. 8'400.40 geteilt durch 2), währenddem der Beklagte nur Fr. 2'185.05 anerkannte (Urk. 64 S. 11 ff.). Die Vorinstanz setzte den Entschädigungsanspruch auf Fr. 3'660.50 fest (Urk. 64 S. 14 Ziff. 5.6). Neben diesem Anspruch machten die Parteien gegenseitig weitere Forderungen geltend, welche von der Vorinstanz abgewiesen wurden (Dispositiv- Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils): Die Klägerin machte gegenüber dem Beklagten Ansprüche im Betrag von insgesamt Fr. 4'983.90 geltend (Fr. 2'250.– [Notariats- und Grundbuchamtkosten] + Fr. 792.25 [Kreditzinsen und Kommissionen] + Fr. 1’541.65 [Darlehenszinsen] + Fr. 400.– [Schadenersatz]; Urk. 64 S. 16-18)
- 8 und der Beklagte machte gegenüber der Klägerin insgesamt Fr. 13'676.13 (Fr. 6'867.73 [Hochzeit] + Fr. 3'300.– [Ferien 2008/2009] + Fr. 700.– [Bettwäsche und Putzmittel] + Fr. 1'500.– [Wein] + Fr. 221.50 [Betreibungskosten] + Fr. 250.– [Prozessentschädigung] + Fr. 300.– [Kosten Schlösser] + Fr. 536.90 [Nachforderung Nebenkosten]; Urk. 64 S. 14-16 und Urk. 68/9/2; in der Beschwerdeschrift werden falsche Zahlen verwendet, Urk. 66 S. 9 Rz. 9 bzw. 30) geltend. Die Klägerin machte somit vor Vorinstanz insgesamt Fr. 9'184.10 geltend (Fr. 4'200.20 als Entschädigungsanspruch aufgrund des E._____-Kontos zuzüglich Fr. 4'983.90 als weitere Forderungen gegenüber dem Beklagten) und der Beklagte verlangte insgesamt Fr. 11'491.08 (Fr. 13'676.13 minus Fr. 2'185.05). Da ihr die Vorinstanz einen Entschädigungsanspruch von Fr. 3'660.50 zusprach, unterliegt die Klägerin bezüglich ihrer gesamten Forderungen im Betrag von Fr. 5'523.60 (Fr. 9'184.10 minus Fr. 3'660.50). Der Beklagte unterliegt bezüglich seiner gesamten Forderungen im Betrag von Fr. 15'151.58 (Fr. 11'491.08 + Fr. 3'660.50). Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten bezüglich der gegenseitigen Forderungen (Art. 203 ZGB) im Verhältnis zwischen den Beträgen, hinsichtlich derer die Parteien unterliegen, zu teilen. Diese beiden Beträge stehen im Verhältnis 36:100 (5'523.60:15'151.58), so dass die Gerichtskosten bezüglich der Regelung der Schulden (Art. 203 ZGB) zu 9/34 (gerundet ¼) der Klägerin und zu 25/34 (gerundet ¾) dem Beklagten aufzuerlegen sind. c) Die Klägerin unterliegt bezüglich der im Güterrecht gestellten Anträge zu zwei Fünfteln (gerundet) und bezüglich der Regelung der Schulden zu einem Viertel (gerundet). Im Durchschnitt unterliegt sie somit zu einem Drittel. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 der Klägerin zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Klägerin bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 und 2 zu 100%, bezüglich Dispositiv-Ziffer 3 zu 50% und bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 zu 33% unterliegt. Im Durchschnitt unterliegt die Klägerin somit zu 61%. Da nur die Klägerin Beschwerde gegen die vorinstanzlich verfügten Kosten- und Entschädigungsfolgen erhoben hat und der Entscheid daher nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden darf (Verbot der reformatio in peius; § 54 Abs.
- 9 - 2 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 22 und 25 zu § 54 ZPO/ZH), kann die vorinstanzliche Verteilung der Kosten (Dispositiv-Ziffer 8) vorliegend nicht korrigiert werden. 7. a) Gemäss § 68 Abs. 1 ZPO/ZH ist eine Partei im gleichen Verhältnis entschädigungspflichtig, in welchem ihr Kosten auferlegt werden. Das bedeutet, dass die gegenseitigen Entschädigungspflichten einander in Bruchteilen gegenüberzustellen und zu verrechnen sind; der überwiegend obsiegenden Partei wird dann eine Entschädigung im Umfang des Saldos aus der Bruchteilsverrechnung zugesprochen (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, § 37 N 77). Vorliegend sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend Dispositiv-Ziffer 8 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Damit beträgt die Entschädigungspflicht beider Parteien – in Bruchteilen ausgedrückt – je einen Zweitel. Aus der Verrechnung der Bruchteile resultiert kein Saldo, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., § 37 N 77 a.E.). Der Vorderrichter hätte demzufolge keine Prozessentschädigung zusprechen dürfen (Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Entscheides). Die vorinstanzliche Verfügung lässt sich in diesem Punkt nicht korrigieren, da nur die Klägerin Beschwerde gegen die vorinstanzlich verfügten Kosten- und Entschädigungsfolgen erhoben hat und der Entscheid daher nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden darf (Verbot der reformatio in peius; § 54 Abs. 2 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 22 und 25 zu § 54 ZPO/ZH). Da eigentlich kein Anspruch auf Prozessentschädigung besteht, ist die von der Klägerin beantragte Erhöhung der Prozessentschädigung nicht zu prüfen, so dass auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht einzugehen ist (Urk. 66 S. 5-8). b) Die Zusprechung einer Prozessentschädigung bei hälftiger Kostenverteilung ist dann denkbar, wenn die gegenseitigen Entschädigungspflichten nicht in Bruchteilen, sondern in den konkreten Beträgen gegenübergestellt und verrechnet werden; dazu müssen aber beide Parteien ihren Anspruch auf Entschädigung konkret beziffert haben. Diese Methode widerspricht dem Wortlaut von § 68 Abs. 1 ZPO/ZH, weil sich der Anspruch auf Parteientschädigung dann nicht in ers-
- 10 ter Linie nach Obsiegen und Unterliegen im Prozess bemisst, sondern danach, welche Partei ihren Anspruch auf Entschädigung höher beziffert hat. Das ist unbillig, insbesondere wenn – wie vorliegend – nur eine Partei rechtlich vertreten ist: Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beklagte zur Leistung einer Prozessentschädigung zu verpflichten ist, wenn beide Parteien im gleichen Masse obsiegen bzw. unterliegen. Darüber hinaus kann die Anwendung dieser Methode zum stossenden Ergebnis führen, dass eine unvertretene Partei zwar mehrheitlich obsiegt, aber der unterliegenden, anwaltlich vertretenen Partei eine Prozessentschädigung bezahlen muss. Diese Methode ist daher abzulehnen (vgl. dazu auch Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 106 N 9 und KUKO ZPO-Hans Schmid, Art. 107 N 4). 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde der Klägerin abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerdeantwort infolge verspäteter Einreichung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beachten war, ist dem Beklagten keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert für das vorliegende Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 10'985.– (Fr. 4'075.– Gerichtskosten zuzüglich Fr. 6'700.– Prozessentschädigung zuzüglich Fr. 210.– Weisungskosten; Urk. 66 S. 2). Die Gerichtsgebühr ist dementsprechend auf Fr. 1'900.– festzusetzen (§§ 4, 5, 6 und 12 GebV OG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'900.– festgesetzt.
- 11 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelrichter in Familiensachen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Kokotek
versandt am: ss
Urteil vom 19. Dezember 2011 Erwägungen: I. 1. Das Grundbuchamt C._____ wird gestützt auf Art. 18 GBV angewiesen, den bisher auf die Klägerin im Grundbuch C._____ eingetragenen hälftigen Miteigentumsanteil an den folgenden Grundstücken 2. Die sich bisher im Miteigentum der Parteien befindlichen Massvorhänge werden dem Beklagten zum alleinigen Eigentum zugewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass der Entschädigungsbetrag, welcher der Beklagte der Klägerin für die Eigentumszuweisungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 vorstehend schuldet und welcher gemäss der Erklärung der E._____ vom 12. Oktober 2010 (act. 34) vo... 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin (unabhängig von der gemäss Dispositiv-Ziffer 3 vorstehend festgestellten Entschädigungspflicht für die Eigentumszuweisungen) Fr. 8'139.50 zu bezahlen. 5. Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. 6. Im Mehrbetrag werden die Begehren der Parteien abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'150.–. 8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'300.– (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) sowie eine reduzierte Entschädigung von Fr. 210.– für die Weisungskosten zu bezahlen. 10. (Schriftliche Mitteilung) 11. (Rechtsmittel) II. III. 3. Die Klägerin geht in ihrer Beschwerde stillschweigend darüber hinweg, dass sie gemessen an ihren ursprünglichen Anträgen in der Klage vom 15. Juni 2010 (Urk. 2) im wohl zentralsten Punkt vollständig unterlag. a) Die Klägerin stellte nämlich ursprünglich folgendes Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): In ihren "Ausführungen in der Klage" beantragte sie bezüglich der im Miteigentum der Parteien stehenden Eigentumswohnung die öffentliche Versteigerung (Urk. 2 S. 12), wobei sie den Streitwert ihrer Anträge auf Fr. 85'000.00 schätzte (Urk. 2 S. 5). An... b) Der Beklagte beantragte von Anfang an die Zuweisung der Eigentumswohnung in sein Alleineigentum, unter Festsetzung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung (Prot. S. 14, vgl. auch Prot. S. 10 [Frage: "Wollen Sie weiterhin dort leben?" Antwort: "Ja... c) Im angefochtenen Urteil folgte die Vorinstanz vollumfänglich dem Rechtsbegehren des Beklagten, indem das Grundbuchamt in Dispositiv-Ziffer 1 angewiesen wurde, die Eigentumswohnung in dessen Alleineigentum zu übertragen. In ihrer Beschwerde geht di... IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'900.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelrichter in Familiensachen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...