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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.11.2025 PA250023

24 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·660 parole·~3 min·5

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Beschluss vom 24. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung - Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Oktober 2025 (FF250210)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer befand sich im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung auf ärztliche Anordnung seit dem 16. Oktober 2025 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK). Gegen die Einweisung erhob der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2025 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde (act. 4/1 und act. 4/1A). Am 21. Oktober 2025 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung in der PUK statt, an welcher der Beschwerdeführer und Dr. med. univ. B._____ als Vertreter der PUK Stellung nahmen und Gutachter Dr. med. C._____ mündlich sein Gutachten erstattete (Prot. Vorinstanz S. 6 ff.). Mit Urteil vom selben Datum wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (vgl. act. 3 [Aktenexemplar; begründete Ausfertigung] = act. 4/17). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 4/18). 2. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht in Kenntnis gesetzt, dass er seine Beschwerde noch bis Ablauf der Beschwerdefrist (welche erst zehn Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids ablaufe) ergänzen könne (act. 5). Die Zustellung der begründeten Ausfertigung des bezirksgerichtlichen Urteils an den Beschwerdeführer erfolgte sodann am 27. Oktober 2025 (act. 4/18). Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 und schrieb darin unter anderem, ihm sei vor Vorinstanz "juristischer Beistand" "verwehrt" geblieben (act. 7). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er – sofern gewünscht – für das Beschwerdeverfahren eine Anwältin oder einen Anwalt mandatieren könne. Im Weiteren wurde er über die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Möglichkeit zur telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Zürcher Anwaltsverband informiert (act. 8). Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde mit einer Sammeleingabe, welche am 4. November 2025 einging und ein Schreiben vom 31. Oktober 2025 sowie Notizen vom 26. Oktober 2025 enthielt (act. 11 und act. 12). Am 6. November 2025 ist die Beschwerdefrist (ohne

- 3 weitere Eingaben und ohne Mandatierung einer Rechtsvertretung durch den Beschwerdeführer) abgelaufen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-18). Am 10. November 2025 reichte die PUK den Behandlungsplan vom 20. Oktober 2025 erneut ein, da die Version in den vorinstanzlichen Akten (act. 4/8) aufgrund eines technischen Fehlers nicht alle Seiten umfasst hatte (act. 15 und act. 16). 3. Am 17. November 2025 (act. 18 und act. 19) teilte die PUK mit, dass der Beschwerdeführer – nachdem er am 7. November 2025 entwichen sei – nicht wieder zurückgekehrt sei. Entsprechend habe man den Beschwerdeführer administrativ entlassen und die fürsorgerische Unterbringung beendet. Aufgrund weiterhin bestehender dringender Behandlungsbedürftigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch als vermisst gemeldet (act. 19). Aufgrund der nach seinem Entweichen erfolgten Entlassung fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der Überprüfung der (aufgehobenen) fürsorgerischen Unterbringung sowie seinem sinngemässen Antrag auf Rechtsbeistand (vgl. OGer ZH, PA200042-O vom 22. September 2020 E. 2). Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 242 ZPO). 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein.

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:

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