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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.06.2025 PA250010

10 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·587 parole·~3 min·3

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung (Kostenfolge)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 10. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung (Kostenfolge) Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Mai 2025 (FF250093)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 18. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Beschwerde gegen seine fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (act. 5/1). Daraufhin fand am 22. Mai 2025 die vorinstanzliche Hauptverhandlung/Anhörung statt, an welcher der Gutachter das Gutachten erstattete und die zuständige Assistenzärztin der Klinik sowie der Beschwerdeführer angehört wurden (VI Prot. S. 7 ff.). Im Anschluss daran zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück (VI Prot. S. 21 und act. 8). 1.2. Mit Verfügung vom selben Tag schrieb die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren ab (Dispositiv-Ziffer 1), erhob keine Entscheidgebühr und nahm die Gutachterkosten von CHF 1'756.40 auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 2 und 3, act. 5/9 = act. 3 [Aktenexemplar]). 1.3. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Mai 2025 Beschwerde gegen die Auferlegung der Gutachterkosten bei der Kammer ein. Er ersucht darin um vollständige Kostenbefreiung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1-9). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Der Kostenentscheid in Verfahren betreffend fürsorgerischer Unterbringung ist selbständig – in analoger Anwendung als kantonales Recht – nur mit der Beschwerde nach Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (§ 40 Abs. 3 EG KESR mit Verweis auf die ZPO; vgl. OGer ZH PQ190077 vom 9. Dezember 2019 E. II.3.; OGer ZH PQ190015 vom 20. März 2019 E. II.2; OGer ZH PQ190003 vom 25. Januar 2019 E. 3.1.; OGer ZH PQ160020 vom 5. April 2016 E. II/1.2. und OGer ZH PQ160030 vom 10. Mai 2016 E. 2.1.). 2.2. Damit auf ein Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere muss ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochtenen Entscheid beschwert, d.h. benachteiligt ist, und ein Interesse an dessen Änderung hat (vgl. CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 59 N 7 m.w.H.).

- 3 - 3. Wie dargelegt erhob die Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr (act. 3 Dispositiv-Ziffer 2 1. Halbsatz). Die Gutachterkosten von CHF 1'756.40 nahm sie auf die Gerichtskasse (act. 3 Dispositiv-Ziffer 2 2. Halbsatz und Dispositiv-Ziffer 3). Mit anderen Worten werden die Gutachterkosten vom Kanton bezahlt. Folglich fallen dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten an, weswegen er an seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2025 kein schutzwürdiges Interesse hat. Auf seine Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 4. Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'756.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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