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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2025 PA250008

27 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·350 parole·~2 min·1

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Verfügung vom 27. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen einen Entscheid der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 20. Mai 2025 über ein Entlassungsgesuch

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) trat am 5. Mai 2025 freiwillig auf Zuweisung durch die Hausärztin in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) ein. Gleichtags ordnete die Notfallpsychiaterin der PUK die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an (act. 5/2+3). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Mai 2025 Beschwerde beim Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich. Dieses trat mit Verfügung vom 20. Mai 2025 auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht ein und leitete die Beschwerde zur Behandlung als sinngemässes Entlassungsgesuch der Klinikleitung der PUK weiter (act. 3). 1.3. Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 wies die PUK das Entlassungsgesuch ab (act. 5/2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe Beschwerde bei der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (act. 2). Das Bezirksgericht Zürich leitete die Beschwerde "zuständigkeitshalber" an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 7). 2. Bei der Weiterleitung handelt es sich offenkundig um ein Versehen. Für die erstinstanzliche Beurteilung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuchs sind die Einzelgerichte an den Bezirksgerichten zuständig (§ 62 Abs. 1 EG KESR und § 30 GOG). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR erst in zweiter Instanz zuständig. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) dürfte irrtümlich davon ausgegangen sein, die Beschwerde richte sich gegen ihre Verfügung vom 20. Mai 2025. Das ist jedoch wie vorstehend beschrieben nicht der Fall. Das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ist deshalb abzuschreiben und die Beschwerde ist gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO umgehend an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) weiterzuleiten.

- 3 - Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Beschwerde vom 26. Mai 2025 wird zuständigkeitshalber umgehend an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) weitergeleitet. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Beilage von act. 2 sowie vorab per E-Mail an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 27. Mai 2025

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