Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 15. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie B._____, Verfahrensbeteiligter betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. April 2025 (FF250015)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend Verfahrensbeteiligter) wurde am 21. Februar 2025 fürsorgerisch untergebracht und in das C._____, D._____ (nachfolgend C._____), eingewiesen (vgl. act. 5/4 E. 1.1.). Eine von seinem Bruder A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) mit Urteil vom 27. Februar 2025 (act. 5/4) abgewiesen. Der Beschwerdeführer zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich weiter, welches die Beschwerde in diesem Punkt mit Urteil vom 31. März 2025 ebenfalls abwies (Geschäfts-Nr. PA250004, act. 14, Dispositiv-Ziff. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 2. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte die Verlegung des Verfahrensbeteiligten in das Kantonsspital Winterthur und, sobald es die Situation zulasse, die Entlassung des Verfahrensbeteiligten in seine Obhut (act. 5/1 S.2). Mit Verfügung vom 2. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch bzw. die Beschwerde nicht ein (act. 5/5 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 4). 1.3. Mit Eingabe vom 3. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte unter anderem die Entlassung des Verfahrensbeteiligten aus der fürsorgerischen Unterbringung (act. 2). Am 8. April 2025 und am 11. April 2025 machte der Beschwerdeführer weitere Eingaben und verlangte erneut die Entlassung des Verfahrensbeteiligten aus dem C._____ (act. 7, act. 8). Die Eingaben wurden als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid entgegengenommen. 1.4. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-6). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - 2. 2.1. Gegen Entscheide über die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung oder deren Fortdauer (Art. 428 f., 431 ZGB, §§ 27 ff. EG KESR) kann innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids das Einzelgericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2, Art. 450, 450b Abs. 2 ZGB, §§ 62, 63 Abs. 2 EG KESR, § 30 GOG). Nach Ablauf der zehntägigen Frist kann der Betroffene um Entlassung ersuchen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Darüber entscheidet bei ärztlich angeordneter Unterbringung die Einrichtung (Art. 429 Abs. 3 ZGB), bei Anordnung der Unterbringung durch die Erwachsenenschutzbehörde diese selber, sofern sie die Zuständigkeit nicht im Einzelfall an die Einrichtung übertragen hat (Art. 428 Abs. 2 ZGB). 2.2. Die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung des Verfahrensbeteiligten erfolgte am 21. Februar 2025. Folglich wäre die zehntägige Rechtsmittelfrist abgelaufen. Das kantonale Rechtsmittelverfahren gegen diese Anordnung wurde durchgeführt und mit dem Entscheid der hiesigen Kammer vom 31. März 2025 abgeschlossen. Auf eine (erneute) Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Unterbringungsentscheid trat die Vorinstanz zu Recht nicht ein (vgl. act. 4 E. 2). Sie behandelte die Eingabe vom 2. April 2025 stattdessen richtigerweise als sinngemässes Entlassungsgesuch (vgl. act. 4 E. 3) und überwies dieses zum sofortigen Entscheid an das C._____. Das C._____ wird die von der Vorinstanz übermittelte Eingabe zu prüfen und gegebenenfalls über eine Entlassung zu befinden haben. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. 3.1. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Einwände gegen von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde getroffene Anordnungen wie etwa die Ernennung eines Vertreters gemäss Art. 449a ZGB erhebt (vgl. act. 2 S. 1), so hat er diese im entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren vorzubringen.
- 4 - 3.2. Des Weiteren ist die Kammer nicht zuständig für vom Beschwerdeführer verlangte strafrechtliche Sanktionen gegen diverse Personen und Organisationen (act. 2 S. 2, act. 7, act. 8). Der Beschwerdeführer hat sich dafür an die zuständigen Strafbehörden zu wenden. Auch für die Zusprechung einer Genugtuung ist die Kammer nicht zuständig (vgl. Art. 454 ZGB, § 22 ff. Haftungsgesetz). Bezüglich der genannten Punkte ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Verfahrensbeteiligten, je unter Beilage einer Kopie von act. 2 an das C._____, ... [Adresse] und an die KESB Bülach Nord, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfirst an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: