Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 3. Dezember 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. November 2020 (FF200261)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin führte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 17. November 2020 (act. 1) Beschwerde gegen ihre fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, welche am 24. Oktober 2020 vom SOS Notfallpsychiater angeordnet worden war (vgl. Datenblatt Akten Vi). Die Vorinstanz erwog zutreffend, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt und trat mit Verfügung vom 20. November 2020 zu Recht nicht auf die Beschwerde ein. 2. Gegen diesen Beschluss der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 5). Die Beschwerdeschrift trägt keine Originalunterschrift der Beschwerdeführerin, was einen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO darstellt. Auf die Ansetzung einer Nachfrist kann indes verzichtet werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 3. Da die Frist zur Beschwerde bei der Vorinstanz tatsächlich abgelaufen ist, kann die Kammer die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht überprüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist es hingegen unbenommen, ein Entlassungsgesuch an die Klinikleitung zu richten (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB). 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die 10. Abteilung - Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli versandt am: 3. Dezember 2020
Urteil vom 3. Dezember 2020 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die 10. Abteilung - Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...