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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.10.2020 PA200048

27 ottobre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·466 parole·~2 min·7

Riassunto

Entlassung aus der Klinik

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 27. Oktober 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Entlassung aus der Klinik B._____

Beschwerde gegen Verfügungen des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Oktober 2020 und 15. Oktober 2020 (FF200069 und FF200072)

- 2 - Erwägungen: 1. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach trat mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Entlassung aus der Klinik B._____ nicht ein (act. 3/1). Sodann schrieb das Einzelgericht mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 ein weiteres Verfahren in gleicher Sache als durch Rückzug erledigt ab (act. 3/2). 2. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde (act. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Brief vom 20. Oktober 2020 aufgefordert worden war, mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten möchte und wenn ja, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richtet (act. 4), zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 22. Oktober 2020 zurück (act. 6). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 ZPO). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die am Verfahren beteiligte Klinik und an den Beistand sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 3 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

Beschluss vom 27. Oktober 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die am Verfahren beteiligte Klinik und an den Beistand sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...