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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.09.2020 PA200042

22 settembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,305 parole·~7 min·5

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 22. September 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. August 2020 (FF200203)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 23. Juni 2020 hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich offenbar eine mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2019 angeordnete Massnahme (ambulante Behandlung einer psychischen Störung gemäss Art. 63 StGB) betreffend den Beschwerdeführer auf (vgl. act. 8). Vom 10. Juli bis zum 18. August 2020 soll sich der Beschwerdeführer in Haft befunden haben. Dies, weil er mehrfach Todesdrohungen ausgesprochen und Sachbeschädigungen zum Nachteil der Eltern begangen habe (vgl. act. 4 und 10 S. 1). 1.2 Am 18. August 2020 wurde der Beschwerdeführer direkt nach seiner Entlassung aus der Haft von Dr. med. B._____ in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: Klinik) eingewiesen (vgl. act. 7/2 und 7/4 S. 9). Nachdem der Beschwerdeführer am 20. August 2020 eine Erklärung zum freiwilligen Eintritt in die Klinik unterzeichnet hatte, wurde die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben (vgl. act. 6). 1.3 Am 24. August 2020 wurde durch den Notfallpsychiater Dr. med. C._____ erneut eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet; dies unter Hinweis auf eine psychische Störung sowie Selbstgefährdung und dass fraglich sei, ob auch Fremdgefährdung vorliege (vgl. act. 5 und 7/4). 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer gleichentags mit Eingabe an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde und beantragte seine sofortige Entlassung (vgl. act. 1). 1.5 Die Vorinstanz setzte der Klinik mit Verfügung vom 25. August 2020 Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung der wesentlichen Akten an. Gleichzeitig lud sie zur Anhörung/Hauptverhandlung auf den 27. August 2020 vor, gab die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer in Auftrag und bestellte Dr. med. D._____ als Gutachter (vgl. act. 2). Die Klinik reichte die Patientenakten ein und beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2020 das Festhalten an der fürsorgerischen Unterbringung (act. 4 bis act. 7/1-4). Den Akten entnahm die Vorinstanz, dass die zuständigen Ärzte am 25. August 2020 auch die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers ohne dessen Zustimmung

- 3 im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB angeordnet hatten. Aufgrund des akuten psychotischen Zustandsbilds des Beschwerdeführers ordnete die Klinik keine aufschiebende Wirkung der Zwangsmedikation an (vgl. act. 6). Mit Verfügung vom 26. August 2020 erweiterte die Vorinstanz das Verfahren um die Beurteilung der Zwangsmedikation und beauftragte den Gutachter, in Ergänzung der Verfügung vom 25. August 2020 weitere Fragen betreffend die Zwangsmedikation zu beantworten (vgl. act. 9). Nach Durchführung der Anhörung/Hauptverhandlung (Prot. Vi. S. 9 ff.) entschied die Vorinstanz was folgt: Es wird verfügt: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Klinik ist berechtigt, die von ihr angeordnete Zwangsmedikation gemäss Anordnung vom 25. August 2020 zu vollziehen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'812.50 Gutachterkosten.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten (Gutachtenskosten usw.) werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5./6. (Mitteilung / Rechtsmittel).

- 4 - 1.6 Dem Beschwerdeführer wurde an der Anhörung/Hauptverhandlung vom 27. August 2020 mündlich eröffnet, die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsmedikation seien gegeben (vgl. Prot. Vi. S. 24). In der Folge reichte der Beschwerdeführer gleichentags bei der Vorinstanz eine nicht unterzeichnete Eingabe mit dem Titel "Rekurs" ein, in welcher er seine sofortige Entlassung verlangte (vgl. act. 16). Diese Eingabe qualifizierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. September 2020 als Entlassungsgesuch, leitete diese zuständigkeitshalber an die Klinik weiter und orientierte die hiesige Kammer darüber (vgl. act. 15). Da die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. August 2020 – aus welcher nach Ansicht der Kammer der Wille zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den zuvor mündlich eröffneten Entscheid hervorgeht – nicht unterzeichnet war, wurde der Beschwerdeführer seitens der Kammer mit Schreiben vom 7. September 2020 namentlich darauf aufmerksam gemacht, dass er, wenn er Beschwerde gegen das Urteil vom 27. August 2020 erheben wolle, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 10. September 2020 (vgl. act. 11 i.V.m. act. 12/2) eine unterzeichnete Beschwerde einzureichen habe, die er begründen könne (vgl. act. 17). Mit Eingabe vom 8. September 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen seine Hospitalisierung in der Klinik und wünschte seine sofortige Entlassung (vgl. act. 18). Das von der Vorinstanz an die Klinik weitergeleitete Entlassungsgesuch wurde von der Klinik – wohl in Form eines Realaktes – abgewiesen, denn diese behielt den Beschwerdeführer weiterhin zurück. Am 8. September 2020 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die Abweisung des Entlassungsgesuchs durch die Klinik (vgl. act. 23 E. I./2). Die Vorinstanz führte erneut ein Beschwerdeverfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers durch, hörte den Beschwerdeführer nochmals an und holte ein neues Gutachten ein (vgl. a.a.O., E. I./3 bis 5). Mit Urteil und Verfügung vom 10. September 2020 (act. 21 [unbegründet] = act. 23 [begründet]), eingegangen bei der Kammer am 17. September 2020, bejahte die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung und wies die Beschwerde gegen die Abweisung des Entlassungsgesuchs seitens der Klinik ab.

- 5 - 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 12). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gemäss telefonischer Auskunft der Klinik vom 21. September 2020 (act. 24) wurde der Beschwerdeführer am 18. September 2020 administrativ entlassen, nachdem er tags zuvor aus der Klinik entwichen war. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung und der Zwangsmedikation (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013, E. 3). Seine Beschwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR/ZH und Art. 242 ZPO). 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

Beschluss vom 22. September 2020 Erwägungen: Es wird verfügt: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Klinik ist berechtigt, die von ihr angeordnete Zwangsmedikation gemäss Anordnung vom 25. August 2020 zu vollziehen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten (Gutachtenskosten usw.) werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt... Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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