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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.09.2020 PA200040

10 settembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·386 parole·~2 min·5

Riassunto

Patientinnen- und Patientengesetz (Einschränkung der Bewegungsfreiheit)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 10. September 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

sowie

Psychiatriezentrum B._____, Verfahrensbeteiligter

betreffend Patientinnen- und Patientengesetz (Einschränkung der Bewegungsfreiheit) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 25. August 2020 (FF200007)

- 2 - Erwägungen: Mit Eingabe vom 31. August 2020 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen das obgenannte Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen Beschwerde (act. 14). Mit Schreiben vom 4. September 2020 (Datum Poststempel), beim Obergericht eingegangen am 7. September 2020, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück (act. 16). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 3 - Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

Beschluss vom 10. September 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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