Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 13. Mai 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. April 2020 (FF200079)
- 2 - Erwägungen: 1.1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am tt. April 2020 durch Dr. B._____ im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: Klinik) eingewiesen (act. 5). Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 23. April 2020 abgewiesen (act. 22). 1.2 Mit Eingabe an das Obergericht vom 24. April 2020 (Postaufgabe: 27. April 2020) hält die Beschwerdeführerin am Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung fest (act. 23). Darüber wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ in Kenntnis gesetzt (act. 24-25); sie war von der Vorinstanz als Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin bestellt worden und hatte sie vor Vorinstanz vertreten. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-20). 2.1 Rechtsanwältin X._____ teilte am 4. Mai 2020 mit, sie habe nicht vor, die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren zu vertreten (act. 27). Seitens der Klinik teilte Dr. C._____ am 6. Mai 2020 mit, die Beschwerdeführerin werde spätestens Mitte nächster Woche aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen. Allenfalls werde die Beschwerdeführerin einem weiteren Verbleib auf freiwilliger Basis zustimmen. Dies sei aber noch unklar (vgl. act. 28). 2.2 Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 (act. 29) wurde der Klinik Frist angesetzt, um zuhanden der Gerichtsakten eine Stellungnahme zur Beschwerde (kurzer aktueller medizinischer Befund, aktuelle Behandlung, Behandlungsplan, Entlassungsplanung usw.) sowie die vollständige Krankengeschichte ab 8. April 2020 einzureichen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass eine allfällige Entlassung der Beschwerdeführerin oder eine allfällige Ausstellung eines Freiwilligenscheins dem Obergericht umgehend mitzuteilen sei (a.a.O.).
- 3 - 2.3 Die Klinik hob die fürsorgerische Unterbringung per 8. Mai 2020 auf (vgl. act. 35/1-2). Die Beschwerdeführerin befindet sich seither freiwillig in der Klinik, was von ihr unterschriftlich bestätigt wurde (vgl. act. 34 und act. 31-32). Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde entfallen und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am: 14. Mai 2020
Beschluss vom 13. Mai 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...