Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 26. Mai 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Honorar
Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2020 im Verfahren FF200081 in Sachen A._____ betreffend fürsorgerische Unterbringung - Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A._____
- 2 - Erwägungen:
1. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wurde mit Entscheid (Verfügung und Urteil) vom 22. April 2020 des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht für das Verfahren betreffend Fürsorgerische Unterbringung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A._____ bestellt und mit Fr. 704.76 (Bemühungen Fr. 649.–, Barauslagen Fr. 5.38, 7.7% MwSt Fr. 50.38) entschädigt (act. 26). Diesen Entscheid ficht der Rechtsbeistand namens des Beschwerdeführers an und verlangt (act. 27 S. 2): "1. Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2020 sei aufzuheben und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 250.– festzusetzen.
2. Eventualiter sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, wobei die Entschädigung auf Fr. 642.20 (inkl. 7.7 % MwSt) anzusetzen sei. Prozessualer Antrag: Im Falle einer Abweisung der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar. Die Entschädigung steht dem Anwalt persönlich und nicht der Partei zu. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm zugesprochenen Honorars anfechten will, steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (STAEHE- LIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, § 16 Rz. 70 und § 26 Rz. 30; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage, Art. 321 N 9; BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, 3. Auflage, Art. 110 N 2). Der Anwalt erklärt Beschwerde allerdings ausdrücklich nicht im eigenen Namen, sondern in dem des Klienten (und verlangt auch für diesen die unentgeltliche Prozessführung). Der Klient ist zur Beschwerde aber nicht legitimiert und hat auch kein
- 3 - Interesse an einem höheren Honorar seines Vertreters (Art. 59 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Die Beschwerde wäre abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre: Die Entschädigung bemisst sich nach dem anwendbaren Tarif nicht nach "Ansatz mal Stunden", sondern nach einer Pauschale (vgl. § 7 AnwGebVO). Diese ist zwar darauf hin zu prüfen, ob sie zu einem vertretenbaren Stundenansatz führt. Das wäre hier mit Fr. 220.-- der Fall. 4. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben (denn wenn, müssten sie nach Art. 108 ZPO zu Lasten des Anwaltes gehen). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es erwiese sich im Übrigen nach dem Gesagten ohne weiteres als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 4 - 6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 88.50 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: 26. Mai 2020
Urteil vom 26. Mai 2020 Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...