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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.04.2020 PA200019

27 aprile 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,250 parole·~6 min·5

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 27. April 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht)

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligter (vor Obergericht),

sowie

Pflegezentrum C._____ AG, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. April 2020 (FF200014)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (KESB Horgen) vom 12. Februar 2020 wurde A._____ (Beschwerdeführerin) in Anwendung von Art. 426 ZGB im Sanatorium D._____ fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 2/4, Dispositiv Ziffer 1), und es wurde dem Sanatorium D._____ die Entlassungs- bzw. Verlegungskompetenz übertragen (Dispositiv Ziffer 2). Zudem ersuchte die KESB Horgen das Sanatorium D._____ um umgehende Information im Falle einer Entlassung oder Verlegung der Beschwerdeführerin bzw. sobald die Beschwerdeführerin sich freiwillig im Sanatorium D._____ aufhalte (Dispositiv Ziffer 3). Am 26. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin in das Pflegezentrum C._____ verlegt (act. 2/8–9; act. 2/16/1–2). Auf Beschwerde von B._____, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, hob das Bezirksgericht Horgen die Dispositiv Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der KESB Horgen mit Urteil vom 3. März 2020 auf, und es wies die ärztliche Leitung des Pflegezentrums C._____ an, die KESB Horgen umgehend zu informieren, sobald die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht mehr gegeben sind (act. 2/20 f.). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 2.1. Mit Schreiben vom 2. April 2020 ersuchte B._____ beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) um gerichtliche Überprüfung eines nicht gerichtlich angeordneten Freiheitsentzuges (act. 1). Namentlich machte er geltend, die Beschwerdeführerin habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass sie gegenüber dem Pflegepersonal des Pflegezentrums C._____ mehrmals ein Gesuch um gerichtliche Überprüfung gestellt habe, welches von der Pflegeleitung offenbar nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet worden sei (act. 1). 2.2. Die Vorinstanz erwog, für das Entlassungsgesuch, mit welchem vor Ablauf der Frist gemäss Art. 431 ZGB eine Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung erwirkt werden könne, sei die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. Erst gegen einen allfällig abschlägigen Entscheid könne Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Ein Entlassungsgesuch sei hier daher zuerst an die KESB Horgen zu rich-

- 3 ten, bevor das Gericht angerufen werden könne. Auch der von B._____ angerufene Art. 31 Abs. 4 BV vermöge keine direkte Zuständigkeit des Gerichts zu begründen. Entsprechend trat die Vorinstanz auf das Entlassungsgesuch nicht ein und leitete dieses zur Prüfung an die KESB Horgen weiter (act. 3 = act. 6 = act. 8, nachfolgend zitiert als act. 6; vgl. auch hiernach E. 3.2.). 2.3. Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit handschriftlicher, aber nicht unterzeichneter Eingabe vom 16. April 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 7, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Das Verfahren ist spruchreif. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, erübrigen sich Weiterungen zur Behebung der mangelhaften Unterzeichnung. 3.1. Eine eigentliche Begründung enthält die Beschwerde nicht. Eine solche ist gestützt auf Art. 450e Abs. 1 ZGB auch nicht erforderlich, was mangels abweichender Regelung im EG KESR auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu gelten hat. Es ergibt sich immerhin aus der Rückseite der Beschwerdeschrift, welche eine Kopie seiner Seite wohl einer früheren Verfügung der Vorinstanz mit handschriftlichen Ergänzungen enthält, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, gesund zu sein und an Heimweh zu leiden (act. 7). Zudem ergibt sich aus ihren Unterstreichungen und Bemerkungen im von ihr beigelegten Entscheid der Vorinstanz vom 6. April 2020 (act. 8), dass sie mit den Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 31 Abs. 4 BV nicht einverstanden ist. 3.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann gestützt auf Art. 426 Abs. 2 ZGB die betroffene oder eine ihr nahestehende Person jederzeit um Entlassung ersuchen, wobei über das Gesuch unverzüglich zu entscheiden ist. Zuständig für die Beurteilung eines Entlassungsgesuches ist gestützt auf Art. 428 ZGB die KESB, sofern sie die Entlassung nicht im Einzelfall an die Einrichtung übertragen hat. Gestützt darauf – sowie mit Blick auf das eingangs Dargelegte, dass die von der KESB Horgen verfügte Entlassungskompetenz des Sanatoriums D._____ mit Urteil vom 3. März 2020 ersatzlos aufgehoben worden ist (vgl. hiervor E. 1) – erkannte die Vorinstanz zurecht, ein Entlassungsgesuch sei zunächst an die KESB

- 4 - Horgen zu richten. Auch erwog sie zutreffend, dass erst im Falle eines allfällig abschlägigen Entscheids Beschwerde am zuständigen Gericht erhoben werden könne (Art. 450 Abs. 1 ZGB; vgl. Erwägungen Vi.: act. 6 E. 3.). Ebenfalls zurecht wies die Vorinstanz darauf hin, dass gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV jede Person, welcher die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen worden sei, jederzeit ein Gericht anrufen könne. In diesem Sinne habe bereits die Möglichkeit bestanden, die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Möglichkeit sei hier nicht wahrgenommen worden. Selbstverständlich müsse aber die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung auch danach jederzeit gewährleistet sein. Genau dazu diene das gesetzlich vorgesehene Entlassungsverfahren. Die Vorinstanz erwog weiter zutreffend, Art. 31 Abs. 4 BV schliesse insbesondere nicht aus, dass Entlassungsgesuche vor der gerichtlichen Beurteilung zunächst von einer anderen, nichtgerichtlichen Behörde beurteilt würden. Insbesondere auch mit Blick darauf, dass Art. 426 Abs. 4 Satz 2 ZGB vorsehe, dass über Entlassungsgesuche ohne Verzug zu entscheiden sei, sei ein rascher Entscheid (und damit auch die Möglichkeit des raschen Weiterzugs ans Gericht) gewährleistet, was den Anforderungen von Art. 31 Abs. 4 BV genüge (vgl. act. 6 E. 4. u.a. unter Hinweis auf: OFK ZGB-FASSBIND, 3. Aufl. 2016, Art. 426 N 5 m.w.H.; vgl. ergänzend auch BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 52 sowie ESR Komm-ROSCH, 2. Aufl. 2015, Art. 426 N 17, je m.w.H., insb. auch auf Rechtsprechung des EGMR). Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin hier nochmals hingewiesen; aus Art. 31 Abs. 4 BV lässt sich damit kein selbständiger Anspruch ableiten, das Gericht unter Umgehung des Verfahrens nach Art. 426 Abs. 4 und Art. 428 ZGB direkt anzurufen. 3.3. Die Vorinstanz verneinte damit zurecht die Möglichkeit, ein Entlassungsgesuch direkt beim Gericht einzureichen bzw. unabhängig von einem solchen jederzeit zwecks Überprüfung einer behördlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung direkt an das Gericht zu gelangen, und sie leitete das Entlassungsgesuch zutreffend an die KESB Horgen weiter. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 5 - 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführerin, − den Verfahrensbeteiligten, − die KESB Bezirk Horgen, − das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

Urteil vom 27. April 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an  die Beschwerdeführerin,  den Verfahrensbeteiligten,  die KESB Bezirk Horgen,  das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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