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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.04.2020 PA200004

22 aprile 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,538 parole·~18 min·5

Riassunto

Honorar

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 22. April 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Honorar

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2020 im Verfahren FF190263 in Sachen B._____ betreffend fürsorgerische Unterbringung - Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der heute 16-jährige B._____ kam im Vorschulalter aus C._____ in die Schweiz. Sein Vater hatte die Familie offenbar verlassen und den Kontakt abgebrochen. Seine Mutter war mit der Betreuung von B._____ augenscheinlich überfordert, sodass er seit dem Jahr 2016 in verschiedenen psychiatrischen, sozialpädagogischen und heilpädagogischen Institutionen untergebracht war. Nach einer Platzierung in der Universitären Psychiatrischen Klinik Basel (UPK) vom mm.2019 bis Mitte mm.2019 zwecks einer durch die KESB der Stadt Luzern veranlassten Begutachtung erfolgte eine Platzierung im Verein D._____ in E._____, welche durch zwei kurze Hospitalisierungen in der UPK und in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie (KKJP) unterbrochen wurde. Am tt.mm.2019 – am Tag des Austritts aus dem KKJP und der Rückplatzierung in den Verein D._____ – hat sich B._____ am Abend eine wenige Tage zuvor zugefügte Schnittverletzung am Unterarm mit einem Kugelschreiber wiedereröffnet, indem er die Nähte herausriss. Er wurde in den Notfall im Spital E._____ verbracht, wo er zuerst die Wundversorgung verweigerte und sich suizidal äusserte. Darauf wurde eine fürsorgerische Unterbringung verfügt und B._____ wurde in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) verbracht (act. 7 u. 8). Am 2. Dezember 2019 liess B._____ beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführer) als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen (act. 1). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 wurde u.a. B._____ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihm lic. iur. A._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 5). Nachdem die Vorinstanz am tt. Dezember 2019 eine Anhörung von B._____ durchgeführt hatte (act. 5 u. Prot. Vi. S. 4 ff.), setzte sie mit gleichentags ergangener Verfügung den Termin für die Hauptverhandlung auf den 13. Dezember 2019 fest (act. 9). Am tt. Dezember 2019 teilte die PUK der Vorinstanz mit, dass B._____ aus der Klinik ausgetreten sei (act. 1), worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 abschrieb und die Vorladung für den 13. Dezember 2019 abnahm (act. 12).

- 3 - 1.2. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz in der Folge eine Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ für den Zeitraum ab dem 2. Dezember 2019 ein, mit dem sinngemässen Ersuchen, ihn bei einem Zeitaufwand von 605 Minuten mit Fr. 2'218.– und Barauslagen von Fr. 130.–, zuzüglich Fr. 180.– (7.7% MwSt.), somit total Fr. 2'528.– zu entschädigen (act. 17 = act. 23/2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 setzte die Vorinstanz das Honorar auf pauschal Fr. 1'500.– zuzüglich Fr. 130.– für die Spesen und Fr. 125.50 (7.7% MwSt.), damit total auf Fr. 1'755.50 fest (act. 18 = act. 20 = act. 22; nachfolgend zitiert als act. 20). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 21, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 24). Er stellt die folgenden Anträge: "Der Rechtsvertreter sei für das Verfahren FF190263 i.S. B._____ btr. FU mit Fr. 2'218.– zzgl. Spesen und 7.7%MwSt. zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–18). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die Vorinstanz setzte das Honorar des Beschwerdeführers wie gezeigt auf Fr. 1'500.– zzgl. die von ihm geltend gemachten Spesen und 7.7% MwSt. fest. Sie begründete die Höhe des Pauschalbetrages von Fr. 1'500.– damit, der Sachverhalt des fraglichen Verfahrens erweise sich als nicht allzu schwierig und überschaubar, wobei insbesondere keine umfangreichen Akten zu bearbeiten gewesen seien. Es habe in dem Verfahren zudem keine Hauptverhandlung, sondern lediglich eine 30-minütige Anhörung von B._____ stattgefunden, womit eine Vorund Nachbesprechung verbunden gewesen sei. Zudem hätten Gespräche des Beschwerdeführers mit Bezugspersonen bzw. mit der Leitung des für den Beschwerdeführer zuständigen Heimes stattgefunden. Damit sei die Grundgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Wesentlicher zusätzlicher Aufwand sei dem Beschwerdeführer nicht entstanden, weshalb keine Zuschläge zu berücksichtigen seien (act. 20, insb. E. 4).

- 4 - 2.2. Die vorinstanzliche Festsetzung der Spesen und der Mehrwertsteuer bleibt unangefochten. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ihm zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'500.–. Er moniert diese als zu tief und verlangt vor der Kammer – wie bereits vor Vorinstanz –, sein Aufwand sei mit Fr. 2'218.– zu vergelten. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, inhaltlich habe der Fall Aufwand generiert, da das Personal der PUK sich geweigert habe, die Vollmacht von B._____ aufgrund seiner Minderjährigkeit auszuhändigen und dem Gericht einzureichen. Zudem sei die Prüfung der Startverfügung kein anwaltlicher Mindestaufwand, der nicht zu entschädigen wäre – vielmehr handle es sich um eine dreiseitige Verfügung, die auf ihre Richtigkeit zu prüfen sei. Das Erstgespräch mit dem Klienten sei erforderlich gewesen, sei aber von der Vorinstanz – abgesehen von den Spesen für die Autofahrt – nicht erwähnt worden. Für die Berechnung der Reisezeit könne – entgegen den Erwägungen im Entscheid der Kammer vom 21. März 2019 (PA190004) – nicht auf die Angaben von Google Maps abgestellt werden, da man nie durchgehend mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahre und zudem Rotlichter und stockender Verkehr nicht berücksichtigt seien. Zudem umfasse die Reisezeit auch die Zeit vom Büro zum Parkplatz und vom Parkplatz zum Klienten von je fünf Minuten. Dies ergebe eine Reisezeit von 50 Minuten pro Weg. Es seien die Akten zu studieren gewesen und es habe einer kurzen Vorbereitung für die Anhörung bedurft, wobei die Anhörung im Übrigen fünf Minuten verspätet stattgefunden habe. Notwendig seien sodann die Nachbesprechung mit dem Klienten, das Telefonat mit dem Leiter des betreuten Wohnens, die Prüfung der Vorladung zur Hauptverhandlung und ein kurzes Aktenstudium mit Blick auf die Hauptverhandlung gewesen, ebenso die Prüfung des Protokolls. Damit sei der geltend gemachte Zeitaufwand von zehn Stunden und fünf Minuten nicht zu beanstanden (act. 21). 3.1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess, worunter auch Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung fallen (Art. 439 Abs. 3 ZGB sowie §§ 40 und 62 ff. EG KESR), einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung von deren

- 5 - Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1.). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist, nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.1). 3.2. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Vergütung des Anwalts setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den notwendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Bemessungsgrundlagen im Allgemeinen bilden bei Zivilprozessen der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die §§ 4 ff. AnwGebV legen unter Anwendung und Gewichtung dieser Grundsätze sodann sach- und streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. Die Grundgebühr für die Vertretung in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung beträgt dabei in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– (§ 7 AnwGebV); dies im Gegensatz zur Grundgebühr der nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 5 AnwGebV, welche sich auf Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beläuft. An diesem Unterschied zeigt sich einerseits, dass Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung im Wesentlichen eine Krisenintervention für meist kurzfristige Fälle darstellen sowie unter erheblichem Zeitdruck durchgeführt werden, und andererseits, dass das Ausmass der Mitwirkung des Rechtsvertreters in solchen Verfahren eingrenzbar ist. Dessen Mitwirkung beschränkt sich in der Regel auf die Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person, die Gespräche mit dem Klinikpersonal und den Personen des familiären Umfelds sowie auf die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung. Ausgehend davon setzte der Gesetzgeber den für die Entschädihttps://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/6aed1ea5-ba62-459e-83a1-7c5a1e292ccf?citationId=95645269-a977-432d-95dd-e81e552bedce&source=document-link&SP=2|ttcsnp

- 6 gung massgebenden Tarifrahmen bedeutend enger als in den übrigen zivilrechtlichen Verfahren (vgl. dazu den Antrag des Obergerichts an den Kantonsrat betreffend die Genehmigung der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, in: Amtsblatt Kt. ZH Nr. … vom 1. Oktober 2010, S. 2008; Kr-Nr. 280/2010). Die so ermittelte Grundgebühr ist mit der Begründung der Klage und dem Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11 Abs. 2 f. AnwGebV). 3.3. Die Gebühr wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Diese hat einzig die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendigen Stundenaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern. Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach den massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt keine Zeitaufwandentschädigung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur sehr bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. BGE 143 IV 453, E. 2.5.1 f. m.w.H.). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten

- 7 - Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird keine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– vorausgesetzt (BGE 143 IV 453). Wenn der Stundenansatz aber bei der zuzusprechenden Entschädigung deutlich unter Fr. 180.– zu liegen kommt, ist zu prüfen, ob der ausgewiesene Zeitaufwand (im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV) notwendig war (vgl. auch etwa BGer 5D_62/2016 E. 4.2; OGer ZH PC180007 vom 8. Juni 2018, E. 4.1). 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für seine Bemühungen in der Höhe von Fr. 2'218.– für 605 Minuten. Sie liegt über dem obersten Betrag des in § 7 AnwGebV vorgesehenen Grundgebührenrahmens und übersteigt das Mass dessen, was für einen durchschnittlichen Fall üblicherweise als Entschädigung zugesprochen wird. Die geforderte Entschädigung muss damit als sehr hoch bezeichnet werden. Insbesondere ist zu beachten, dass der im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung durch die Freiheitsentziehung erfolgte erhebliche Eingriff in die Grundrechte und die damit einhergehende Verantwortung des Rechtsvertreters allen unter § 7 AnwGebV fallenden Verfahren inhärent ist und damit für sich keine Überschreitung des Gebührenrahmens rechtfertigt. Die Aufgabe eines Anwaltes in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung dürfte generell als eher anspruchsvoll einzustufen sein. 4.2. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung wie gezeigt bei Fr. 1'500.– fest, was am Anfang des obersten Viertels des Gebührenrahmens liegt. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen festhielt, der dem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt sei insgesamt überschaubar, so ist dem – auch mit Blick auf den Umfang der Akten – zuzustimmen. Auch der Beschwerdeführer widerspricht dieser vorinstanzlichen Erwägung nicht und macht insbesondere nicht geltend, es habe sich um einen überdurchschnittlich aufwändigen Fall bzw. um einen Fall mit übermässige komplexem Sachverhalt gehandelt. Ein Blick auf die erfolgten Aufwendungen zeigt zudem, dass diese in ihrer

- 8 - Art und im Umfang für Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung zwar teilweise durchausüblich sind – namentlich die Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person, Gespräche mit dem Klinikpersonal und insbesondere den behandelnden Ärzten –, doch hat vorliegend anders als im Regelfall keine Hauptverhandlung stattgefunden, an welcher der Beschwerdeführer nota bene hätte plädieren müssen, sondern lediglich eine 30-minütige Anhörung. Aufwendungen, die gemäss § 11 AnwGebV von der Grundgebühr nicht gedeckt sind und einen Zuschlag und in diesem Rahmen ein Überschreiten des Gebührenrahmens rechtfertigten, nennt der Beschwerdeführer nicht, und dies zu Recht. Wohl weist der Beschwerdeführer auf Schwierigkeiten hin, welche sich im Zusammenhang mit dem jugendlichen Alter bzw. der Minderjährigkeit seines Mandanten ergeben hätten. So habe er unüblich viel Aufwand erbringen müssen, um die Vollmacht erhältlich zu machen, da das Klinikpersonal der PUK sich anfänglich wegen der Minderjährigkeit geweigert habe, diese dem Gericht einzureichen (vgl. diesbezüglich geltend gemachter Aufwand am 02.12.2010 und am 03.12.2019, act. 23/2; vgl. auch act. 21 Rz. 3). Ebenfalls ist zu bedenken, dass es sich bei einem derart jungen Mandanten in der fürsorgerischen Unterbringung nicht um einen alltäglichen Fall – und damit einen "Normallfall" im gängigen Sinne – handelt. Dies zeigt sich auch am Vorgehen des Gerichts, welches – anders, als bei fürsorgerischen Unterbringung bei Erwachsenen üblich – im Vorgang zur Hauptverhandlung eine Kinderanhörung durchführte (Prot. Vi. S. 4 ff.). Das junge Alter des Mandanten, welcher zusätzlich über eine Vorgeschichte mit schwieriger Familienkonstellation und schon diversen Klinikaufenthalten sowie Fremdplatzierungen verfügt, lassen die – in der fürsorgerischen Unterbringung ohnehin schon hohe – Verantwortung des Anwaltes zusätzlich höher erscheinen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich auch, dass der Beschwerdeführer weitergehende Abklärungen traf, namentlich auch mit der Leitung des Vereins D._____ Kontakt zur Frage des Wiedereintritts aufnahm (vgl. act. 23/2 Position am 09.12.2019). Ebenfalls rechtfertigte es sich und erscheint auch als angezeigt – dies gerade mit Blick auf das junge Alter des Mandanten – diesen im Rahmen des Erstgesprächs persönlich in der Klinik aufzusuchen (06.12.2019). Dass der Beschwerdeführer im Verfahren zwei Mal (für das vorbereitende Gespräch sowie für die Anhörung) die

- 9 - Klinik aufsuchen musste, wodurch ihm ein höherer Aufwand entstand, als wenn die Erstbesprechung beispielsweise telefonisch erfolgt wäre, ist ebenfalls zu berücksichtigen. Dem wird Rechnung getragen, indem die Entschädigung im obersten Viertel des ordentlichen Rahmens von § 7 AnwGebV festgesetzt wird, obwohl weder eine Hauptverhandlung stattgefunden hat noch ein Pläyoder für diese vorbereitet werden musste. 4.3. Der Vorinstanz ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen damit zuzustimmen, dass es sich – auch unter Berücksichtigung der genannten, erhöhten Verantwortung – keineswegs um einen überdurchschnittlichen Fall gehandelt hat. Die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 1'500.– ist damit nicht zu beanstanden. 4.4. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen nicht die Frage, ob es sich um einen überdurchschnittlich schwierigen oder besonders aufwändigen Fall handelte, sondern er beschränkt sich darauf, die von ihm geltend gemachten Positionen bzw. den Zeitaufwand aufzuzählen und als notwendig zu bezeichnen. Er nimmt dabei insbesondere Bezug auf einen früheren Entscheid der Kammer in einer von ihm geführten Honorarbeschwerde und kritisiert die dort erfolgten Erwägungen, welche sich mit den dort konkret geltend gemachten Honorarpositionen auseinandersetzten (act. 21 Rz. 3 S. 3 mit Bezug auf OGer ZH PA190004 vom 21. März 2019). Wie bereits oben ausgeführt (insb. E. 3.3), erfolgt die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters anhand von Pauschalen, wobei das Bundesgericht dieses pauschalisierende Vorgehen explizit als zulässig bezeichnet. So dienen Honorarpauschalen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung, zudem entlasten sie das Gericht davor, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Verfassungswidrig sind Pauschalen nur, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Dienste stehen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1; BGE 141 I 124, E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1.). In diesem Sinne ist es verfehlt,

- 10 wenn der Beschwerdeführer sich einlässlich mit der Berechtigung bzw. Notwendigkeit von Klein- und Kleinstpositionen (z.B. das Prüfen einer Verfügung von fünf Minuten, Verspäteter Beginn der Anhörung um fünf Minuten, der Weg vom Büro zum Auto bzw. vom Auto zum Mandanten von je fünf Minuten etc., vgl. act. 21 Rz. 3 S. 3) auseinandersetzt, welche im Grundhonorar berücksichtigt sind. Bei der Pauschalisierung geht es eben gerade nicht darum, sich mit der Frage, ob da oder dort der Aufwand von fünf Minuten mehr oder weniger gerechtfertigt war, auseinandersetzen zu müssen. Vielmehr ist Zweck der Pauschalisierung, das Gericht von eben einer solchen Prüfung zu entlasten und es ihm zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Falles einen gesamthaft angemessenen Betrag festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Kammer die von ihm nun ausgiebig kritisierten Erwägungen zu den einzelnen, von ihm geltend gemachten Positionen lediglich im Rahmen einer "Kontrollrechnung" anstellte, nachdem das Honorar unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse pauschal festgesetzt worden war (vgl. OGer ZH PA190004 vom 21. März 2019). Diese Kontrollrechnung erfolgte in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem pauschalisierten Vorgehen der Mindestansatz von Fr. 180.– zur Gewährleistung einer verfassungsmässig garantierten Entschädigung eingehalten sein müsse (vgl. z.B. BGE 141 I 124, E. 3.2; BGE 137 III 185, E. 5.1, BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.2.2; BGer 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, E. 4.2.). Inwiefern die damals getroffenen Überlegungen richtig sind oder nicht, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens; darauf ist grundsätzlich nicht weiter einzugehen, und der Beschwerdeführer hat den damaligen Entscheid im Übrigen auch nicht angefochten. Zudem ist im Übrigen festzuhalten, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich der im genannten Entscheid vorgenommene Kontrollrechnung in BGE 143 IV 453 ohnehin schon früher relativierte, (vgl. bereits hiervor in E. 3.3.), weshalb die Notwendigkeit der damals erfolgten Kontrollrechnung dahingestellt bleibenkann. So hielt das Bundesgericht fest, das pauschalisierende Vorgehen setze eben nicht eine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus; es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben

- 11 einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.2). Diese Präzisierung der früheren Rechtsprechung ist zu begrüssen, lief die geforderte Kontrollrechnung doch auch dem Ziel zuwider, dass durch das pauschalisierte Vorgehen eine effiziente Mandatsführung gefördert werden solle bzw. führte sie letztlich dazu, dass das Gericht sich doch einlässlich mit den einzelnen Positionen der Honorarnote und deren Notwendigkeit auseinanderzusetzen hatte, wodurch die durch die Pauschalisierung gewonnene Vereinfachung zu Nichte gemacht war. Sofern also bei der Festsetzung der Pauschale auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Falles gebührend Rücksicht genommen wird, und sie zudem im Einzelfall nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Dienste steht – wobei das vom Rechtsanwalt zu seinem erforderlichen Aufwand allenfalls Dargelegte zu berücksichtigen ist –, braucht eine systematische Kontrollrechnung nicht zu erfolgen (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1; BGer 5D_163/2019 vom 21. Februar 2020, E. 6.1.). Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Erwägungen im Entscheid OGer ZH PA190004 vom 21. März 2019 braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen, entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 718.– (Fr. 2'218.– ./. 1'500.–), die ordentliche Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 180.–. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

- 12 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an B._____ (Beschwerdeführer im Verfahren FF190263 des Bezirksgerichts Zürich) unter Beilage eines Doppels von act. 21, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 718.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am:

Urteil vom 22. April 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an B._____ (Beschwerdeführer im Verfahren FF190263 des Bezirksgerichts Zürich) unter Beilage eines Doppels von act. 21, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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