Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 15.01.2020 PA200001

15 gennaio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·719 parole·~4 min·5

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss vom 15. Januar 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

B._____ Zürich [Klinik], Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Dezember 2019 (FF190278)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Dezember 2019 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die B._____ Zürich eingewiesen (act. 4 S. 2 Erw. I.1). Gegen den Unterbringungsentscheid erhob er Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) (act. 4 S. 2 Erw. I.2). Mit Urteil vom 24. Dezember 2019 wurde seine Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid abgewiesen (act. 4 S. 12 Dispositiv-Ziffer 1), und der Entscheid wurde ihm gleichentags mündlich eröffnet (act. 5/Prot. S. 20). 2. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 (act. 3), adressiert an das Bezirksgericht Zürich, erhob der Beschwerdeführer "Rekurs". Das Bezirksgericht überwies dieses Schreiben (zusammen mit den Akten) der Kammer zur Behandlung (act. 2 S. 2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 3. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 (act. 7) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 10. Januar 2020 klarzustellen, ob seine Eingabe als Beschwerde entgegen genommen werden soll, unter dem Hinweis, dass ohne Antwort die als "Rekurs" bezeichnete Eingabe als Beschwerde entgegen genommen würde. 4. Mit Übermittlungszettel vom 8. Januar 2020 leitete das Bezirksgericht der Kammer eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers, datiert vom 31. Dezember 2019, weiter (act. 8). Mit dieser erklärte der Beschwerdeführer, dass er den "Rekurs" zurückziehe. Innert der Beschwerdefrist (vgl. vorn Erw. 3 und act. 7) ist zudem keine weitere Äusserung des Beschwerdeführers eingegangen. Das Verfahren ist deshalb infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben. 5. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte (unter Beilage einer Kopie von act. 8) sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (FF190286) unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer

versandt am:

Beschluss vom 15. Januar 2020 Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Dezember 2019 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die B._____ Zürich eingewiesen (act. 4 S. 2 Erw. I.1). Gegen den Unterbringungsentscheid erhob er Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilun... 2. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 (act. 3), adressiert an das Bezirksgericht Zürich, erhob der Beschwerdeführer "Rekurs". Das Bezirksgericht überwies dieses Schreiben (zusammen mit den Akten) der Kammer zur Behandlung (act. 2 S. 2 Dispositiv-Ziffer... 3. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 (act. 7) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 10. Januar 2020 klarzustellen, ob seine Eingabe als Beschwerde entgegen genommen werden soll, unter dem Hinweis, dass ohne Antwort die als "Rekurs" bezeichnet... 4. Mit Übermittlungszettel vom 8. Januar 2020 leitete das Bezirksgericht der Kammer eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers, datiert vom 31. Dezember 2019, weiter (act. 8). Mit dieser erklärte der Beschwerdeführer, dass er den "Rekurs" zurückziehe.... 5. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte (unter Beilage einer Kopie von act. 8) sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (FF190286) unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten, je gegen ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...