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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.11.2019 PA190038

21 novembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,749 parole·~9 min·6

Riassunto

Unterbringung in der psychiatrischen Klinik

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190038-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 21. November 2019 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

sowie

B._____ AG, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik B._____ AG

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. November 2019 (FF190036)

- 2 - Erwägungen:

1. A._____ wurde am 12. Oktober 2019 wegen akuter Fremdgefährdung gegenüber ihrer Schwester per Fürsorgerische Unterbringung in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie C._____ (nachfolgend Psychatriezentrum D._____) eingewiesen (act. 3-4). Am 25. Oktober 2019 erfolgte die Verlegung in die B._____ AG (act. 4 i.V.m. act. 2). Diese änderte am 30. Oktober 2019 den Behandlungsplan. A._____ war damit nicht einverstanden (act. 5). Am 4. November 2019 übermittelte die B._____ AG dem Bezirksgericht Meilen per Fax ein Schreiben von A._____ vom 3. November 2019 (act. 1). Das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen ging davon aus, dass sich die Eingabe gegen die ärztlich angeordnete Unterbringung richte und stellte fest, dass die zehntägige Frist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB abgelaufen sei. Es trat mit Verfügung vom 5. November 2019 auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht ein und überwies die Sache an die ärztliche Leitung der psychiatrischen Klinik B._____ AG (act. 12). Diesen Entscheid focht A._____ mit Beschwerde an und verlangte sinngemäss, dass ihre Eingabe vom Gericht behandelt werde (act. 14). 2. Das Obergericht hat als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB zu befolgen (CHK ZGB-STECK, 3. Auflage, Vorb. Art. 443 ff. N 12, Art. 450 N 5), wobei in der Regel bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Anhörung gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB durchzuführen ist (§ 69 EG KESR). 3. In der Beschwerde führte A._____ u.a. aus, sie sei mit der Diagnose von Dr. E._____ nicht einverstanden. Sie habe keine hebephrene Schizophrenie. Mit der Medikation von Haldol 30 Tropfen und Valium 10mg, beides morgens und abends, und der Abgabe von Seroquel 100mg und nachts zusätzlich Sequase 50mg und Valium 40mg sei sie nicht einverstanden. Sie wolle Concerta, das sie vor Klinikeintritt gehabt habe. Sie sei süchtig danach und wolle es mit Concerta 54 mg ausprobieren. Der Gutachter oder der Richter

- 3 sollten entscheiden, ob ihr Concerta abgegeben werden könne, und nach einer gewissen Einnahmezeit solle der Richter entscheiden, ob ihr dieses Medikament gut tue. Überdies verlangte sie die Aufhebung der Fürsorgerischen Unterbringung (act. 14 sinngemäss). 4. a) In ihrer Eingabe vom 3. November 2019 an die Vorinstanz führte A._____ Folgendes aus (act. 1): "Mein Name ist A._____ ich bin 22 Jahre jung und möchte aus folgenden Gründen einen Rekurs schreiben: • Ich habe keine hebephrene Schizophrenie • Ich habe ein sehr starkes ADHS, was man mit einer hebephrenen Schizophrenie verwechselt. • Ich brauche nur Concerta um in der Gesellschaft zu funktionieren. • Ich hatte vielleicht mal eine hebephrene Schizophrenie (diagnostiziert), aber ich habe das nicht mehr. Ich denke klar und fokussiert, vor allem bezüglich Concerta." b) Die Vorinstanz begründete den Nichteintretensentscheid, wie bereits erwähnt, damit, dass das Gesuch der Gesuchstellerin gegen die ärztlich angeordnete Unterbringung nach Ablauf der 10tägigen Anfechtungsfrist und somit verspätet beim Gericht eingereicht worden sei (act. 12). Ob sich die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz auch gegen die ärztliche Klinikeinweisung zur Wehr setzen wollte, kann offen bleiben. In ihrer Eingabe erwähnte sie mit keinem Wort, dass sie eine Entlassung aus der Klinik verlange. Ihr war die Haltung der Klinik bekannt. So wurde im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums D._____ vom 24. Oktober 2019 festgehalten, man habe ihren Rekurs gegen die FU mangels Krankheitseinsicht zunächst mündlich abgelehnt (act. 4 S. 2). Die Vorinstanz hätte aber aufgrund der von der Klinik eingereichten medizinischen Akten und der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. November 2019 erkennen müssen, dass sich A._____ vor allem gegen den abgeänderten Behandlungsplan vom 30. Oktober 2019 zur Wehr setzte (act. 5). Insbesondere wurde unter dem Datum 3.11.2019 18:16 Uhr im Verlaufsbericht festgehalten, A._____ habe Ängste

- 4 vor einer medikamentösen Zwangsbehandlung gegen ihren Willen mit Xeplion geäussert und habe diesbezüglich "Rekurs" eingelegt (act. 6 S. 4). 5. a) Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls einer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Er wird der laufenden Entwicklung angepasst (Art. 433 Abs. 4 ZGB). Verweigert die betroffene Person die Zustimmung, so ordnet die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 434 Abs 1 Ziff. 1-3 ZGB) – die im Behandlungsplan vorgesehenen Massnahmen mittels Verfügung an. Diese Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 434 Abs. 1-2 ZGB). Mit dem Behandlungsplan wird der betroffenen Person eine bestimmte Behandlung nur vorgeschlagen. Stimmt die betroffene Person zu, wird die Behandlung durchgeführt. Es handelt sich beim Behandlungsplan also um keine Zwangsmassnahme. Eine Anrufung des Gerichts nach Art. 439 ZGB ist deshalb nicht möglich (BSK ZPO-GEISER/ETZENSBERGER , 6. Auflage, Art. 433 N 21 und N 23). Gleiches muss auch bei einer Abänderung des Behandlungsplanes gelten. b) In den vorinstanzlichen Akten liegt der abgeänderte Behandlungsplan vom 30. Oktober 2019. Es erfolgte eine Anpassung der Psychopharmakotherapie (act. 5 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin verweigerte die Zustimmung zur Behandlungsänderung (act. 5 Ziff. 4.2) und führte dazu aus: "Ich habe nur ein ADHS und Trauma. Das ist der Grund, wieso ich nicht einverstanden bin" (act. 5 S. 2 Bemerkung unterhalb der Unterschrift). Als neue Behandlung waren folgende Medikamente vorgesehen (act. 5):

- 5 - "Haloperidol 6mg/d, Quetiapin 25mg/d, Diazepam 8mg/d, Xeplion-Depot 100mg einmal monatlich, Biperiden bei Bedarf, Haloperidol bei Bedarf bis 3mg, Quetiapin bei Bedarf bis 100mg, Phytotherapeutika bei Bedarf." Ein Behandlungsplan bzw. dessen Abänderung ist, wie oben ausgeführt, nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift an das Obergericht neu vor, sie habe die Medikamente per Zwangsmassnahme einnehmen müssen (act. 14 S. 2). Eine Verfügung betreffend Anordnung einer Zwangsbehandlung liegt aber nicht in den Akten und eine zwangsweise Medikamentenverabreichung ergibt sich auch nicht aus dem Verlaufsbericht (act. 6). So findet sich, wie bereits erwähnt, der Eintrag (am 3.11.2019), A._____ habe Ängste geäussert vor einer medikamentösen Zwangsbehandlung gegen ihren Willen mit Xeplion. Ausserdem wurde sie anlässlich der Oberarztvisite vom 4. November 2019 darauf hingewiesen, dass sie die Depotinjektion verweigern könne (act. 6 S. 3). Hinweise auf eine Zwangsmedikation fehlen somit in den Akten. Insbesondere erfolgte die Verlegung in die Isolierzelle jeweils nicht wegen Verweigerung der Medikamenteneinnahme (vgl. act. 6). 6. a) Die Beschwerdeführerin verlangte vor Obergericht die Aufhebung der Fürsorgerischen Unterbringung (act. 14 Rückseite). Dazu ist Folgendes zu bemerken. Eine Fürsorgerische Unterbringung kann einerseits durch Einweisung eines Arztes (Art. 429 KESR) oder durch die Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), sogenannte behördliche FU, erfolgen (Art. 428 KESR). Vorliegend ordnete ein Arzt die Fürsorgerische Unterbringung an. Für die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Einrichtung ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich (§ 32 Abs. 1 EG KESR). Dieses Vorgehen schützte auch das Bundesgericht. So führte es zu den altrechtlichen kantonalen (zürcherischen) Bestimmungen aus, bei der Versetzung in eine andere Anstalt gehe es nicht mehr um die Einweisung als solche; der Freiheitsentzug sei vielmehr bereits erfolgt, und es gehe nur mehr um die Art und Weise seiner Durchführung. Deshalb müsse das for-

- 6 melle Verfahren der Einweisung bei einer Versetzung grundsätzlich nicht eingehalten werden. Die betroffene Person könne im Übrigen jederzeit eine gerichtliche Überprüfung verlangen (BGE 122 I 18 Erw. 2 f S. 35). b) Die Beschwerdeführerin wurde, wie bereits ausgeführt, am 12. Oktober 2019 per ärztlich angeordneter FU ins Psychiatriezentrum D._____ eingeliefert und am 25. Oktober 2019 in die B._____ AG verlegt. Die ärztliche Unterbringung hätte die Beschwerdeführerin innert 10 Tagen, d.h. bis am 22. Oktober 2019 beim zuständigen Gericht anfechten müssen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Einrichtung ist für die Entlassung zuständig, wenn eine ärztliche Einweisung erfolgt ist (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Ein Entlassungsgesuch müsste die Beschwerdeführerin somit bei der Klinikleitung stellen. Allerdings gilt zu beachten, dass die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf von sechs Wochen dahinfällt (Art. 429 Abs. 1-2 ZGB i.V.m. § 29 EG KESR). Hält die ärztliche Leitung der Einrichtung eine längere Unterbringung für notwendig, stellt sie der KESB rechtzeitig einen begründeten Antrag. Die KESB entscheidet unverzüglich (§ 29 Abs. 2 EG KESR). Vorliegend würde die Frist am 22. November 2019 ablaufen. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Fürsorgerischen Unterbringung verlangt, ist deshalb mangels Zuständigkeit darauf nicht einzutreten. 7. Primär hätte demnach die Vorinstanz ihr Nichteintreten damit begründen müssen, dass der Behandlungsplan als solcher nicht anfechtbar ist. Dies ändert aber nichts am Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz hat, wenn auch mit anderer Begründung, zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Eine Weiterleitung des Entlassungsgesuches an die Leitung der B._____ AG hat die Vorinstanz bereits veranlasst (vgl. act. 16 Dispositiv Ziffer 3). 8. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die psychiatrische Klinik B._____ AG unter Beilage eines Doppels von act. 14, F._____ sowie an das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 21. November 2019

Urteil vom 21. November 2019 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die psychiatrische Klinik B._____ AG unter Beilage eines Doppels von act. 14, F._____ sowie an das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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