Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 27. September 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. September 2019 (FF190196)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 12. September 2019 ersuchte A._____ (Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung. In ihrer Eingabe hielt sie fest, sie halte sich seit dem 23. August 2019 gegen ihren Willen in der Psychiatrischen Universitätsklinik auf (act. 1). Mit Verfügung vom 13. September 2019 trat die Vorinstanz darauf nicht ein und übermittelte das Entlassungsgesuch an die Klinikleitung (act. 6 [act. 2]). Am 17. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht per Fax eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ein (act. 7). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-4). 2. 2.1. Eingaben an das Gericht müssen innert Frist schriftlich und mit Originalunterschrift eingereicht werden. Faxeingaben genügen nicht (Art. 130 ZPO). Die Beschwerdeführerin wäre an sich darauf hinzuweisen, dass sie ihre Beschwerde innert der Beschwerdefrist per Post einreichen muss. Da ihre Beschwerde aber ohnehin keinen Erfolg hat, ist darauf zu verzichten. 2.2. Gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung kann innert zehn Tagen Beschwerde beim Gericht erhoben werden (Art. 439 ZGB). Nach Ablauf dieser zehn Tage ist zunächst ein Entlassungsgesuch an die ärztliche Leitung der Klinik zu stellen (Art. 428 Abs. 2 ZGB). Ein Entscheid der Klinikleitung kann wiederum innert zehn Tagen beim Gericht angefochten werden (Art. 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung wurde gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin am 23. August 2019 angeordnet. Das Ersuchen um Entlassung datiert vom 12. September 2019 (act. 1). Die zehntägige Frist für eine Anfechtung der fürsorgerischen Unterbringung beim Gericht war in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Die Vorinstanz ging zutreffend vor, indem sie nicht darauf eintrat und das Gesuch an die Klinikleitung übermittelte. Weist die Klinikleitung das Entlas-
- 3 sungsgesuch ab, so kann die Beschwerdeführerin diesen Entscheid innert zehn Tagen beim Bezirksgericht Zürich anfechten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beiständin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am: 27. September 2019
Urteil vom 27. September 2019 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beiständin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...