Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 05.09.2019 PA190025

5 settembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,925 parole·~15 min·8

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Juli 2019 (FF190153)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190025-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 5. September 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Juli 2019 (FF190153)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der 56-jährige Beschwerdeführer erlitt ca. 20-jährig eine erste psychotische Episode, als er im Militärdienst war (act. 12/1 S. 2). Seit da war er bereits mindestens 35 Mal in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert. Am 26. Juli 2018 wurde er durch den Notfallpsychiater Dr. med. B._____ in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen, wohin er mit initialer Gegenwehr von der Polizei verbracht wurde. Die Einweisung erfolgte aufgrund einer Exazerbation der psychotischen Symptomatik und eines Selbstfürsorgedefizits vor dem Hintergrund einer bekannten paranoiden Schizophrenie. So habe gemäss dem Notfallpsychiater eine schwere Verwahrlosung der Wohnung vorgelegen (vermüllt, mit Fäkalien verschmiert, eingeschlagenen Fensterscheiben). Der Beschwerdeführer sei agitiert und seine Situation verkennend angetroffen worden. Er habe von akutem Verfolgungs- und Bedrohungserleben berichtet (act. 9/3; 10/2 S. 1; 11/1). Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB Stadt Zürich) vom 29. August 2018 wurde die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der PUK bestätigt (act. 10/2). Von der PUK wurde der Beschwerdeführer schliesslich unter Weiterbestehen der fürsorgerischen Unterbringung in das C._____ AG (fortan Klinik) überwiesen (vgl. act. 11/1 sowie Überweisungsrapport vom 29. August 2018, act. 11/2), wo er – mit Unterbruch durch eine erneute Unterbringung in der PUK Rheinau vom 12. November bis 3. Dezember 2018 infolge Verschlechterung seines Zustands (vgl. act. 12/1–2) – bis heute wohnt. 1.2. Am 16. Januar 2019 wurde im Rahmen einer periodischen Überprüfung die fürsorgerische Unterbringung durch die KESB Stadt Zürich bestätigt (act. 10/1). Nach weiteren sechs Monaten hielt die KESB Stadt Zürich mit Beschluss vom 11. Juli 2019 im Rahmen einer weiteren periodischen Überprüfung fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nach wie vor erfülle, weshalb die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten wurde (act. 2).

- 3 - 1.3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2019 sinngemäss Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) (act. 1). Sodann stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens des Beschwerdeführers am 25. Juli 2019 das Begehren, der Beschwerdeführer sei aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen (act. 6). Nach Beizug der Akten und Einholung einer schriftlichen Vernehmlassung der KESB Stadt Zürich (act. 7 i.V.m. act. 2) fand am 30. Juli 2019 die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt, an welcher durch Gutachter Dr. med. D._____ das Gutachten erstattet wurde und der Beschwerdeführer sowie der behandelnde Arzt Dr. med. E._____ angehört wurden (Prot. Vi. S. 9 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Verhandlung zuerst im Dispositiv schriftlich eröffnet (act. 15 Dispositiv-Ziffer 5) und hernach am 6. August 2019 in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 16 = act. 24, nachfolgend zitiert als act. 24; vgl. act. 20 für die Zustellung). 1.4. Am 10. August 2019 (Datum Poststempel) ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Beschwerdeführers ein. In diesem gibt der Beschwerdeführer sinngemäss zu verstehen, mit der "Zwangs-FU" nicht einverstanden zu sein (act. 25). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz offenbar kommentarlos retourniert, worauf er dieses am 23. August 2019 erneut an die Vorinstanz sandte. Daraufhin legte die Vorinstanz ein neues Verfahren unter der Nummer FF190179 an, verfasste am 26. August 2019 eine Verfügung in der sie erwog, die Eingabe sei allenfalls als Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juli 2019 zu verstehen und an das Obergericht weiterzuleiten, und schrieb mit derselben Verfügung das nun neu angelegte Verfahren wieder ab. Die Eingabe des Beschwerdeführers ging zusammen mit genannter Verfügung am 28. August 2019 bei der Kammer ein (act. 26). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–21). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. von Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Ein Entscheid der KESB über die fürsorgerische Unterbringung kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht durch die betroffene Person mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 450 i.V.m. 450b Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR für die zweitinstanzliche Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz wie gezeigt nach Ergehen deren Entscheids schriftlich und begründet mit, mit der fürsorgerischen Unterbringung nicht einverstanden zu sein. Dies tat er am 10. August 2019, kurz nach Erhalt des begründeten Entscheids am 6. August 2019, und damit noch innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist. Nachdem die Vorinstanz das Schreiben zuerst kommentarlos retournierte, sandte sie es nach erneuter Einreichung ans Obergericht, wo es am 28. August 2019 und damit verspätet eintraf (vgl. oben E. 1.4.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht wurde, auch wenn die Eingabe direkt bei der oberen Instanz einzureichen wäre (BGE 140 III 636). Zudem wäre – hätte die Vorinstanz die Eingabe bereits beim ersten Mal weitergeleitet, statt sie zurückzusenden – selbst der Eingang vor Obergericht wohl noch rechtzeitig erfolgt. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist damit als rechtzeitige Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 30. Juli 2019 entgegen zu nehmen. 2.2. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind.

- 5 - 3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung setzt somit das Vorhandensein eines materiellen Einweisungsgrundes voraus, d.h. eines im Gesetz genannten Schwächezustandes, aus welchem eine besondere Schutzbedürftigkeit des Patienten oder der Patientin resultiert, die eine nur in einer Anstalt erbringbare Behandlung erforderlich macht. Die fürsorgerische Unterbringung muss folglich stets ultima ratio sein, und sie muss sich in Würdigung aller Umstände als verhältnismässig – also als geeignet, als erforderlich und als verhältnismässig im engeren Sinne – erweisen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. 3.2. Schwächezustand 3.2.1 Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss sich zum anderen erheblich auf das soziale Verhalten des Patienten auswirken. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 15). 3.2.2 Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters (Prot. Vi. S. 18) sowie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers an der Verhandlung insgesamt als gegeben (act. 24 E. II./2.1. f.). Dieser Einschätzung ist aus nachfolgend dargelegten Gründen zuzustimmen. 3.2.3 Der von der Vorinstanz bestellte Gutachter Dr. D._____ führte aus, beim Beschwerdeführer liege auf jeden Fall seit seinem 20. Lebensjahr eine Schizophrenie vor. Heute liege eine Mischform aus verschiedenen Anteilen vor, namentlich katatonen, hebephrenen und paranoiden. Insgesamt handle es sich um eine

- 6 schwere psychische Störung (Prot. Vi. S. 18). Der behandelten Arzt E._____ schloss sich dieser Einschätzung an (Prot. Vi. S. 26). Auch in den Unterlagen der PUK findet sich wiederholt u.a. die Diagnose der Schizophrenie (ICD-10 F. 20.0), der Zwangsrituale (ICD-10 F. 42.1) und der psychischen Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10 F 19.2) (vgl. act. 11/2; 12/1; 12/2). Der Beschwerdeführer zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung in der Lage, den Fragen zu folgen und diese grösstenteils zu beantworten, auch wenn die Antworten teilweise wirr ausfielen. Er wurde aber auch immer wieder verbal aggressiv, ausfallend und beschimpfend, insbesondere, als der Gutachter D._____ sein Gutachten erstattete (Prot. Vi. S. 10 ff. insb. S. 19 u. 22). Ebenfalls zeigte sich immer wieder die fehlende Krankheitseinsicht (Prot. Vi. S. 10 ff.), ohne die eine Entlassung gemäss dem Gutachter zur Zeit nicht in Frage komme (Prot. Vi. S. 21). 3.2.4 Die übereinstimmenden und anlässlich der Hauptverhandlung bestätigten Diagnosen einer Schizophrenie lassen am Vorhandensein einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB keine Zweifel offen. Dazu passt auch das sich aus dem Protokoll der Vorinstanz ergebende Bild des Beschwerdeführers. 3.3. Schutzbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit 3.3.1 Wie bereits erwähnt, wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht auf andere Weise als durch eine Unterbringung in einer Einrichtung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB).

- 7 - Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie ist nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. auch BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 3.3.2 Nach Ansicht des Gutachters D._____ erfordere der gegenwärtige Zustand des Beschwerdeführers unbedingt die Unterbringung in einer Einrichtung. Dies müsse wohl auch lebenslänglich so sein. So leide der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung, welche sich wegen der erheblichen kognitiven Beeinträchtigung auch in einem desolaten Zustand bzw. einer Verwahrlosung zeige. Eine Nichtbehandlung der Schizophrenie mittels Medikamenten würde beim Beschwerdeführer zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bis hin zu einer Chronifizierung der Krankheit führen – es bestehe das Risiko eines irreversiblen Schadens. Diese Tendenz sehe man bereits jetzt. Die häufigen Unterbrüche der Therapie und die erneuten Schübe liessen immer einen Defekt zurück. Je länger dies gehe, desto schlimmer werde es. Dass der Beschwerdeführer nochmals alleine wohnen könne, sei ausgeschlossen. Bei einer jetzigen Entlassung drohe dem Beschwerdeführer eine sehr schnelle Verschlechterung seines Zustandes hin zur Verwahrlosung bzw. einem desolaten Zustand. Eine Entlassung in eine Form des betreuten Wohnens könne allenfalls dann ins Auge gefasst werden, wenn beim Beschwerdeführer eine Krankheitseinsicht bestehe und die nötige medikamentöse Hilfe sichergestellt sei. Zur Zeit neige der Beschwerdeführer aber dazu, die Medikamente so zu nehmen, wie es ihm gerade passe. Auch sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer sofortigen Entlassung obdachlos wäre. So fehle es ihm an einem entsprechenden Beziehungsnetz und es gebe keine betreuenden Personen ausserhalb der Klinik. Die genannten Risi-

- 8 ken liessen sich bei einer sofortigen Entlassung zur Zeit auch nicht eingrenzen (Prot. Vi. S. 18 ff.). 3.3.3 Anlässlich der Stellungnahme an die KESB Stadt Zürich zur Frage nach der Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung vom 4. Juli 2019 führte die Klinik aus, der Beschwerdeführer habe bisher kein Störungsbewusstsein entwickelt, der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung sei zur Behandlung der psychischen Störung sowie zur Betreuung weiterhin erforderlich. Ohne fürsorgerische Unterbringung sei die medikamentöse Adhärenz nicht gewährleistet. Eine Entlassung aus der Klinik würde zu einer Sistierung oder selbständigen Umstellung der Medikation durch den Beschwerdeführer führen. Dies hätte eine psychotische Dekompensation mit Selbst- und Fremdgefährdung sowie eine Zunahme der Zwangssymptomatik sowie eine schwere Verwahrlosung zur Folge (act. 5/1). An der Verhandlung vom 30. Juli 2019 hielt der behandelnde Arzt an dieser Einschätzung fest bzw. schloss sich den Ausführungen des Gutachters an. Er betonte zudem nochmals, dass im Falle der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführer die Medikation wohl nach eigenem Wohlbefinden anpassen würde. Auch erwähnte er in Bezug auf eine allfällige Fremdgefährdung, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber Mitarbeitern der Klinik schon fremdgefährdend verhalten (Prot. Vi. S. 25 ff.). 3.3.4 Gestützt auf diese Ausführungen der Fachpersonen ist eine Unterbringung des Beschwerdeführers aktuell unumgänglich, um ihm die erforderliche Betreuung zukommen zu lassen und einer weitere Verschlechterung des Krankheitsbildes entgegenzuwirken. Zwar führte der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung wiederholt aus, sich einen freiwilligen Verbleib in der Klinik vorstellen zu können, indes nicht im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung dort bleiben zu wollen (vgl. Prot. Vi. S. 12 f., 15 u. 20). Es fehlt dem Beschwerdeführer aber an der nötigen Krankheitseinsicht, wie sich dies im Rahmen der Befragung klar zeigte (vgl. insb. Prot. Vi. S. 13), und es müsste – wie dies auch die Klinik und der Gutachter prognostizierten – damit gerechnet werden, dass er bei Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung die Medikamente nicht mehr wie erforderlich einnähme, was sich ne-

- 9 gativ auf seinen Zustand auswirkte. Das tatsächliche Bestehen der Gefahr der Nichteinnahme der Medikamente zeigte sich auch im Rahmen der Befragung, anlässlich derer der Beschwerdeführer selbst erklärte, nur die Medikamente zu nehmen, welche er wolle (vgl. Prot. Vi. S. 13). Machte der Beschwerdeführer zudem von seiner – sich bei Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung bietenden – Möglichkeit Gebrauch, die Klinik jederzeit zu verlassen, bestünde die erhebliche Gefahr, dass dies neben der genannten Verschlechterung des Krankheitsbildes zum einer erheblichen Selbstgefährdung im Sinne einer schweren Verwahrlosung führte. Zudem drohte dem Beschwerdeführer im Falle des Austritts die Obdachlosigkeit. So verfügt er über keine Wohnung und offenbar auch über kein Umfeld, welches sich um ihn kümmern würde (Prot. Vi. S. 20 [Gutachter]; so auch sinngemäss der Beschwerdeführer, Prot. Vi. S. 15). Kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers an seiner Einsicht zweifeln lassen, dass er auf Unterstützung angewiesen ist, betont er doch, alleine wohnen und für sich selbst sorgen zu können (vgl. Prot. Vi. S. 15 f.). Weiter ist zu bedenken, dass nach Ansicht der Klinik neben der grossen Gefahr der Selbstgefährdung auch eine Fremdgefährdung zur Zeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. So sei es in der Vergangenheit bereits zu fremdgefährdendem Verhalten – offenbar gegenüber Mitarbeitern der Klinik – gekommen (act. 5/1 S. 2; Prot. Vi. S. 25). Von einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ist auch unter Berücksichtigung dieser Aspekten abzusehen. Sachgerechter als eine gänzliche Entlassung schiene es ohnehin, den Beschwerdeführer im Falle der Verbesserung des Krankheitsbildes und insbesondere der Etablierung der regelmässigen Medikamenteneinnahme beispielsweise in einem professionell begleiteten Wohnen unterzubringen, wo er im Rahmen einer angemessenen Nachbetreuung bei der Etablierung von Tagesstrukturen und der weiteren Medikamenteneinnahme fachkundig begleitet würde (so auch der Gutachter, vgl. Prot. Vi. S. 21). Unter Berücksichtigung, dass beim Beschwerdeführer zusätzlich zur Behandlung der akuten Erkrankung die Voraussetzungen für ein Leben ausserhalb der Klinik zur Zeit nicht vorhanden sind, erscheint der aktuelle Aufenthalt in der Klinik als angezeigt und unumgänglich.

- 10 - 3.3.5 Leichtere Massnahmen, welche der erhöhten Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers gerecht würden, sah die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Fachleuten derzeit zutreffend nicht als möglich an (act. 24 E. 4.). So führte der Gutachter wie gezeigt aus, keine Möglichkeit zu sehen, die Risiken im Falle einer sofortigen Entlassung einzugrenzen (Prot. Vi. S. 20 f.). Auch die Klinik, namentlich der behandelnde Arzt, liess erkennen, momentan keine andere Möglichkeit als die stationäre Behandlung in der Klinik zu sehen (Prot. Vi. S. 25 ff., ausdrücklich auch in act. 5/1 S. 2). Sodann ist davon auszugehen, dass mit der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik eine Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers erreicht werden kann. Der Gutachter bezeichnet die Klinik und ihr Behandlungskonzept (vgl. Prot. Vi. S. 26) insgesamt als geeignet (Prot. Vi. S. 18 f.), weshalb sowohl die Klinik als geeignete Einrichtung als auch die Massnahme an sich als geeignet erscheinen. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. Die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung sind nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, − den Beistand, − die KESB der Stadt Zürich, − die verfahrensbeteiligte Klinik, − das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am: 5. September 2019

Urteil vom 5. September 2019 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 2. Prozessuale Vorbemerkungen 3. Fürsorgerische Unterbringung 3.2. Schwächezustand 3.3. Schutzbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit 4. Kostenfolgen 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Beschwerdeführer,  den Beistand,  die KESB der Stadt Zürich,  die verfahrensbeteiligte Klinik,  das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PA190025 — Zürich Obergericht Zivilkammern 05.09.2019 PA190025 — Swissrulings