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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.05.2019 PA190014

2 maggio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·665 parole·~3 min·6

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung (Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 19. März 2019) Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. April 2019 (FF190061)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 2. Mai 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend fürsorgerische Unterbringung (Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 19. März 2019)

Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. April 2019 (FF190061)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 25. März 2018 wurde seitens des Kantonsspitals Baden (KSB) ärztlich die fürsorgerische Unterbringung (nachfolgend FU) von A._____ aufgrund akuter Selbstgefährdung angeordnet. Die Selbstgefährdung bestand vor dem Hintergrund einer psychotisch motivierten Ablehnung einer operationsbedürftigen und antibiotisch zu behandelnden Osteomyelitis, welche durch einen diabetischen Fuss ausgelöst wurde und unbehandelt zu einer Blutvergiftung mit Amputation des Fusses geführt hätte (act. 6/1 S. 2; Protokoll Vorinstanz S. 22). Am 27. März 2018 erfolgte eine Verlegung in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) (act. 6/1 S. 5). Die gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung erhobenen Beschwerden von A._____ wurden mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. April 2018 (vgl. act. 14 Erw. I.1) und mit Urteil des Obergerichtes vom 23. April 2018 abgewiesen (act. 16/21). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) verfügte am 4. Mai 2018 die weitere Unterbringung in der PUK und delegierte die Zuständigkeit für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung sowie für die Verlegung an die PUK (act. 14 Erw. I.2; act. 2 Erw. 1). Der Beschwerdeführer wurde am 5. Juni 2018 in das Alters- und Pflegeheim B._____ AG nach … [Ortschaft] verlegt (act. 6/1 S. 6). Am 24. September 2018 sowie am 19. März 2019 überprüfte die KESB die Begründetheit der fürsorgerischen Unterbringung erneut und bestätigte diese (act. 2). Diesen jüngsten Beschluss focht A._____ mit Beschwerde an. Diese wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, mit Urteil vom 2. April 2019 ab (act. 14). Mit Eingabe vom 12. April 2019 (Poststempel) erhob A._____ Beschwerde beim Obergericht und beantragte (act. 15): "Ich möchte jetzt den FU (Fürsorgerische Unterbringung) aufheben!"

- 3 - Mit Schreiben vom 29. April 2019, beim Obergericht eingegangen am 30. April 2019, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (act. 17). Die Beschwerde ist daher als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 ZPO). 2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolge rechtskräftig. Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an dessen Beistand, an die Verfahrensbeteiligte, an die KESB der Stadt Zürich sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichte Zürich, 10 Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 2. Mai 2019

Beschluss vom 2. Mai 2019 Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an dessen Beistand, an die Verfahrensbeteiligte, an die KESB der Stadt Zürich sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichte Zürich, 10 Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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