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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.03.2019 PA190008

7 marzo 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·766 parole·~4 min·5

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 12. Februar 2019 (FF190009)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 7. März 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 12. Februar 2019 (FF190009)

- 2 - Erwägungen:

1.1 Am 8. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin fürsorgerisch per ärztliche Einweisung in der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium Kilchberg (nachfolgend: Klinik) untergebracht. Dies, nachdem sie mit ihrer Beiständin eine heftige Auseinandersetzung am Telefon gehabt habe, bei der sie ausgerastet sei und Äusserungen über Suizid gemacht habe. Die anwesenden, von der Beiständin der Beschwerdeführerin kontaktierten Polizisten hätten zudem wahnhafte Züge bei der Beschwerdeführerin wahrgenommen (z.B. Geheimdienst, Vergiftung des Katzenfutters etc.). Der einweisende Arzt hielt fest, es handle sich aktuell um eine psychische Dekompensation, wobei eine Eigengefährdung nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. act. 2). Gleichentags erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde (act. 1/1-2) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz). Mit E-Mail vom 10. Februar 2019 (act. 4) teilte die Klinik der Vorinstanz mit, die fürsorgerische Unterbringung sei aufgrund fehlender Selbstund Fremdgefährdung aufgehoben und die Beschwerdeführerin entlassen worden. Dem vorläufigen Austrittsbericht vom 9. Februar 2019 (act. 3) kann entnommen werden, dass der Austritt am 9. Februar 2019 erfolgte. 1.2 Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 (act. 6 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 11) schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab, erhob keine Gerichtsgebühr und nahm die weiteren Kosten auf die Gerichtskasse. 2.1 Mit Eingabe vom 2. März 2019 (Datum Poststempel) führt die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde (act. 10). 2.2 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-7). Von der Einholung von Stellungnahmen und Vernehmlassungen wurde abgesehen.

- 3 - 3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, B._____ (Beiständin der Beschwerdeführerin, vgl. act. 5) habe sie widerrechtlich ihrer Freiheit beraubt und daher die Krankenwagen- und Behandlungskosten im Sanatorium Kilchberg zu bezahlen sowie ihr eine Genugtuung zu leisten. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch nicht vor, sie sei nicht aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden (vgl. act. 10). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2019 entlassen wurde. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Abschreibung des Verfahrens betreffend fürsorgerische Unterbringung einen Nachteil haben bzw. beschwert sein sollte. Auch ein virtuelles Interesse wird nicht substantiiert behauptet. Auf ihre Beschwerde kann somit bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden, zumal die Entlassung (9. Februar 2019) bereits vor Einreichung der Beschwerde (2. März 2019, Datum des Poststempels) erfolgt ist. Offen bleiben kann daher, ob die übrigen Voraussetzungen, namentlich die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, erfüllt gewesen wären. 3.2 Sollte die Beschwerdeführerin sinngemäss für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Verbeiständung durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt haben, wäre ein solches von vornherein wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen. 3.3 Soweit sich die Beschwerde gegen die Amtsführung der Beiständin B._____ richtet, hat sich die Beschwerdeführerin mit ihren Anliegen an diese persönlich sowie an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich zu wenden. 4. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerin unterliegt.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Es wird keine zweitinstanzliche Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik, die Beiständin B._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am: 8. März 2019

Beschluss vom 7. März 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Es wird keine zweitinstanzliche Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik, die Beiständin B._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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