Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 05.03.2019 PA190007

5 marzo 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·871 parole·~4 min·5

Riassunto

Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 5. März 2019 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Klinik B._____ AG, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik B._____ AG

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Februar 2019 (FF190006)

- 2 - Erwägungen:

1.1. Mit Entscheid vom 24. Januar 2019 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend: KESB) die stationäre Begutachtung der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch einen externen Gutachter in der verfahrensbeteiligten Klinik an. Zudem ordnete die KESB die superprovisorische fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der verfahrensbeteiligten Klinik an (act. 1 S. 7 ff. = act. 10/1, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Diese Anordnungen scheinen in der Folge vollzogen worden zu sein (vgl. act. 1 und act. 9 S. 6). Am 1. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin aus der verfahrensbeteiligten Klinik entlassen (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019, welche am 2. Februar 2019 bei der Post aufgegeben wurde, erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht in FU- Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und beantragte deren Aufhebung (act. 1). Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden erledigt ab (act. 4 = act. 7; nachfolgend zitiert als act. 7). 1.3. Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin mit auf den 4. Februar 2019 datierter Eingabe, welche jedoch erst am 22. Februar 2019 bei der Post aufgegeben wurde, erneut an die Vorinstanz und beschwerte sich wiederum gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 5 = act. 9; nachfolgend zitiert als act. 9). Die Vorinstanz leitete diese Beschwerde zur Bearbeitung an die Kammer weiter (act. 8). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Weiterungen erübrigen sich, das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Der angefochtene Entscheid konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden, weil sie unter der fraglichen Adresse nicht ermittelt werden konnte (act. 4/2). Bei dieser Adresse handelt es sich um diejenige, welche die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Eingabe vom 30. Januar 2019 an die Vorinstanz aufgeführt hatte (vgl. act. 1). Ist eine Partei während eines hängigen Verfahrens unter

- 3 der den Behörden bekanntgegebenen Adresse nicht mehr zu erreichen, ohne den Behörden zu melden, wo sie neu erreichbar ist, gilt die an der bisherigen Adresse erfolglos versuchte Zustellung als erfolgt. Vorausgesetzt ist dafür jedoch, dass mit der Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen war (BGE 107 V 187 E. 2; BGE 97 III 7 E. 1). Das war hier offensichtlich der Fall. Damit gilt der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2019 (vgl. act. 4/2) als zugestellt, weil sie aufgrund der von ihr selbst erhobenen Beschwerde mit Zustellungen des Gerichts rechnen musste. 3. Die zehntägige Frist für die Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz lief demzufolge am 18. Februar 2019 ab (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die erst am 22. Februar 2019 aufgegebene Eingabe vom 4. Februar 2019 erweist sich daher als verspätet, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 4. Auch wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre darauf nicht einzutreten gewesen. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren nämlich zu Recht als gegenstandslos geworden ab, weil sich die Beschwerdeführerin bereits nicht mehr in der verfahrensbeteiligten Klinik aufhielt (vgl. act. 7 und act. 2). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin auch kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Beschwerde an die Kammer, mit der sie die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung anstrebt. Zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche gegen die KESB (vgl. act. 9 S. 6) wäre die Kammer im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht zuständig (vgl. § 19 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 lit. a HG). 5. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind zufolge Unterliegens der Beschwerdeführerin keine zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die verfahrensbeteiligte Klinik und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am: 5. März 2019

Beschluss vom 5. März 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die verfahrensbeteiligte Klinik und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PA190007 — Zürich Obergericht Zivilkammern 05.03.2019 PA190007 — Swissrulings