Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Urteil vom 12. März 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
1. Pflege- und Betreuungszentrum B._____, 2. Psychiatrische Privatklinik C._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Kosten
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Februar 2019 (FF190001)
- 2 - Erwägungen:
1. 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde am 4. April 2016 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen. Mit Entscheid vom 13. Mai 2016 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon (nachfolgend KESB Dietikon) die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung an. Im Rahmen der periodischen Überprüfung verlängerte sie diese sodann am 4. Oktober 2016 und am 28. November 2017 erneut. Im Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin in das Pflege- und Betreuungszentrum B._____ in D._____ ZH (nachfolgend Zentrum B._____) verlegt, wo sie sich seither – abgesehen von verschiedenen kürzeren Aufenthalten im C._____ – befindet (act. 40 S. 2 f., act. 16/321 S. 1). 1.2. Auf Antrag von Dr. med. E._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Leitender Arzt Psychiatrie und Psychotherapie im Zentrum B._____ (Schreiben vom 1. November 2018; act. 11/10), verlängerte die KESB Dietikon mit Entscheid vom 24. Januar 2019 (act. 16/321) die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im Zentrum B._____. 1.3. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 (act. 1, Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin unter expliziter Bezugnahme auf diesen Entscheid der KESB Dietikon "Beschwerde zur FU Ueberpruefung 18. Jan. 2019", welche sie an den Bezirksrat Dietikon richtete. Dieser leitete das Schreiben an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) weiter (act. 4), welches mit Verfügung vom 6. Februar 2019 (act. 5) bzw. vom 8. Februar 2019 (act. 19) zur Anhörung/Hauptverhandlung auf den 11. Februar 2019 vorlud und Dr. med. F._____ als Gutachter bestellte. Mit Urteil vom 11. Februar 2019 (act. 40) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten.
- 3 - 1.4. Das begründete Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2019 zugestellt (vgl. act. 31 und 32). Am selben Tag erklärte sie der Vorinstanz telefonisch, dass sie "den Prozess nicht bestellt" habe und mit der Kostenauflage nicht einverstanden sei (act. 28 und 29). Ebenfalls am 13. Februar 2019 (Datum Poststempel) richtete sie sodann ein Schreiben an die Vorinstanz, mit welchem sie sich sinngemäss über die vorinstanzliche Kostenauflage beschwerte und darauf hinwies, sie habe der Verabreichung gewisser Spritzen nicht zugestimmt (act. 41). Diese Eingabe überwies die Vorinstanz mitsamt den Akten dem Obergericht (Verfügung vom 18. Februar 2019; act. 39). 1.5. Am 14. Februar 2019 übergab die Beschwerdeführerin am Empfang des Bezirksgerichts Dietikon das verschlossene Couvert, das die begründete Fassung des vorerwähnten Urteils der Vorinstanz enthielt, mit dem Hinweis, sie wolle es nicht öffnen. Auf dem Couvert brachte sie u.a. folgende Notiz an: "Der Prozess wurde gegen meinen Willen gemacht!". Ferner wies sie sinngemäss darauf hin, sie sei mit der gegenwärtigen Medikation nicht einverstanden (act. 31). Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 (act. 33) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und brachte zum Ausdruck, sie wolle "null Prozess mit Zwangdepotspritze!". Ferner machte sie diverse Ausführungen zur ihr offenbar verabreichten Medikation, mit welcher sie nicht einverstanden sei. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin sodann direkt an die Kammer (act. 42-43) und richtete dasselbe Schreiben auch an die Vorinstanz (act. 45). Darin führt sie – unter Beilage der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2019 (act. 43), mit welcher die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2019 (act. 41) mitsamt den vorinstanzlichen Akten an die Kammer weitergeleitet wurde – u.a. Folgendes aus: "Ihre mit Euehr Herr Bezirksrichter Casiciaro angekuendt kann null dem Obergericht uebertragen werden! […] Den Prozess entliess ich & hab ihn null bestellt! FF-190001-M" (act. 42). 1.6. Am 25. Februar 2019 (Datum Poststempel) adressierte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben (act. 47) an die Vorinstanz (unter Beilage einer Kopie von act. 33), in welchem sie sich – soweit verständlich – über den Umstand beschwert, erst am späteren Freitagnachmittag (8. Februar 2019) Kenntnis über die
- 4 vorinstanzliche Anhörung vom darauffolgenden Montagmorgen (11. Februar 2019) erhalten zu haben. Ferner führt sie Folgendes aus: "Nur einen Prozess mit Gutachterdoktorherr wollte ich auf gar keinen Fall! Herr Dr. F._____ verurteilten mich schon einmal, deshalb. Betrachten Sie den 11. II. als anulliert, Ihr Herr Greuter vom Bezirksrat wollen nach Ferien der Frage nachkommen: wie gelang BezirkRat Brief an Gericht?" (act. 47 S. 1). Schliesslich richtete die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2019 (act. 49, Datum Poststempel), und damit nach Fristablauf (s. unten E. 2.3), ein weiteres Schreiben an die Vorinstanz, in welchem sie weitgehend unverständliche Ausführungen macht, und am 8. März 2019 gab sie beim Empfang des Obergerichtes ein Schreiben ab, das auf einen gerichtlichen Entscheid vom November 2015 Bezug nimmt (act. 50). 2. 2.1. Eine originär getroffene Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die Erwachsenenschutzbehörde (Art. 428 Abs. 1 ZGB) bzw. eine von ihr angeordnete Verlängerung derselben (Art. 431 ZGB) kann beim örtlich zuständigen Einzelgericht mit Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB angefochten werden (§ 62 EG KESR i.V.m. § 30 GOG i.V.m. Art. 442 ZGB). Zweitinstanzlich ist das Obergericht zuständig (§ 64 EG KESR). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfahren dem kantonalen Recht (Art. 450f ZGB; vgl. BGer, 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 2.1 m.w.H.). Gemäss § 40 Abs. 1 EG KESR richtet sich das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten jene des GOG und subsidiär jene der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 EG KESR). 2.2. Die Beschwerde an das Obergericht ist innert der 10-tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB schriftlich (Art. 450 Abs. 3 ZGB) einzureichen. Nach der Praxis der Kammer läuft die Beschwerdefrist – auch bei vorgängiger Mitteilung des Entscheids im Dispositiv (vgl. Prot. Vi. S. 23 sowie act. 26) – erst ab der Zustellung des begründeten Entscheids (OGer ZH, PA140023 vom 9. Juli 2014, E. 2; PA160007 vom 26. Februar 2016, E. 2.2). Eine Begründung der Beschwerde ist nicht notwendig (Art. 450e Abs. 1 ZGB), auch nicht vor zweiter Instanz
- 5 - (OGer ZH, PA130051 vom 9. Januar 2014, E. 2.2). Erforderlich ist hingegen ein hinreichender Rechtsmittelantrag, aus welchem wenigstens sinngemäss und nach Treu und Glauben ausgelegt der Wille erkennbar ist, dass Beschwerde gegen einen bestimmten Entscheid geführt werden will und in welchem Umfang dieser angefochten werden soll. 2.3. Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2019 zugestellt (act. 31 und act. 32); dass sie diesen am Folgetag ungeöffnet beim Empfang des Bezirksgerichts Dietikon mit dem Hinweis aushändigte, sie wolle die Sendung nicht öffnen, ist ohne Belang. Die Beschwerdeführerin richtete alsdann diverse Eingaben an die Vorinstanz, welche diese – zu Recht – an die Kammer weiterleitete. Die rechtzeitige versehentliche Einreichung eines Rechtsmittels bei der Vorinstanz gilt als fristwahrend (vgl. Art. 439 Abs. 4 ZGB und Art. 48 Abs. 3 BGG; BGE 140 III 636). Der Beschwerdeführerin stand es sodann frei, innert Frist mehrere Eingaben einzureichen, die allesamt als (Teil der) Beschwerde entgegen zu nehmen sind. Rechtzeitig eingereicht hat die Beschwerdeführerin damit ihre Schreiben vom 13. Februar 2019 (act. 41), vom 15. Februar 2019 (act. 33), vom 19. Februar 2019 (act. 42) und vom 25. Februar 2019 (act. 47), während sich ihre Eingaben vom 28. Februar 2019 und vom 8. März 2019 (act. 49, Datum Poststempel, act. 50) als verspätet erweisen. 3. 3.1. In den innert Frist eingereichten Eingaben bringt die Beschwerdeführerin nicht – auch nicht mit minimaler Deutlichkeit – zum Ausdruck, dass sie mit dem Entscheid der KESB Dietikon, die fürsorgerische Unterbringung zu verlängern, bzw. mit dem Entscheid der Vorinstanz, ihre hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen, im Grundsatz (abgesehen von der Kostenauflage) nicht einverstanden sei. Vielmehr stellt sie an verschiedenen Stellen mit Nachdruck klar, es sei überhaupt nie ihre Absicht gewesen, vor Vorinstanz eine Beschwerde zu erheben (act. 33 S. 1 f., act. 42 ["Den Prozess entliess ich & hab ihn null bestellt!"], act. 47 S. 1 ["Nur einen Prozess mit Gutachterdoktorherr wollte ich auf gar keinen Fall! […] Betrachten sie den 11. II. [Datum der Anhörung/Hauptverhandlung vor Vorinstanz] als anulliert"], vgl. auch act. 31 ["Der Prozess wurde gegen meinen Willen
- 6 gemacht!], act. 28-29 und Prot. Vi., S. 17 f., 21). Namentlich beanstandet die Beschwerdeführerin, ihr an den Bezirksrat gerichtetes Schreiben vom 30. Januar 2019 (act. 1, Datum Poststempel) hätte überhaupt nicht an die Vorinstanz weitergeleitet werden dürfen (act. 47 S. 1 unten). Damit gibt sie sinngemäss zu verstehen, dass es nicht ihrem Willen entsprochen habe, den Verlängerungsentscheid der KESB Dietikon anzufechten, womit implizit auch einhergeht, dass sie den Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung als solchen in der Sache nicht beanstandet. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in anderem (nur teilweise verständlichem) Kontext am Rande erwähnt: "& ich soll entlan werde!" (act. 33 S. 2 unten), bzw. – nach Fristablauf – ausführt: "Alle FU seit 21. Okt 2015 sind 100 % gegen das Recht!" (act. 49 S. 1 unten). 3.2. Ob die Eingaben der Beschwerdeführerin allenfalls auch dahin gehend ausgelegt werden können, dass sie den vorinstanzlichen Entscheid als solchen anfechten will mit dem Begehren, dieser sei aufzuheben und es sei auf ihre "Beschwerde" mangels Beschwerdeantrags nicht einzutreten, kann offen bleiben. Selbst wenn sie einen solchen Antrag gestellt hätte, wäre dieser abzuweisen, da die Vorinstanz – wie noch auszuführen sein wird – das an den Bezirksrat gerichtete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2019 (act. 1) zu Recht als Beschwerde entgegengenommen hat (s. unten, E. 5.3). 3.3. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid der Vorinstanz, die fürsorgerische Unterbringung zu verlängern, in der Sache nicht zu überprüfen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit frei steht, ein Entlassungsgesuch zu stellen, das – weil die Entlassungskompetenz nicht delegiert wurde (vgl. Art. 428 Abs. 2 ZGB, act. 16/321 S. 5) – an die KESB Dietikon zu richten wäre (bzw. an diese weiterzuleiten wäre; vgl. Art. 439 Abs. 4 ZGB). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beschwert sich in ihren Eingaben über die ihr offenbar verabreichten Medikamente und macht geltend, dies erfolge gegen ihren Willen (vgl. act. 41, act. 31, act. 33). Eine Anordnung, wonach die im Behandlungs-
- 7 plan vorgesehenen medizinischen Massnahmen auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchzuführen seien (Art. 434 ZGB), wurde bisher – soweit ersichtlich – nicht getroffen. Dies war denn auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist. 4.2. Dass eine Verabreichung von Medikamenten tatsächlich ohne bzw. gegen den Willen der Beschwerdeführerin – und ohne eine entsprechende vollstreckbare Anordnung nach Art. 434 ZGB – erfolgt wäre, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin der Einnahme von Medikamenten in der Vergangenheit zwar ambivalent gegenüberstand und sie insbesondere die Art der Medikamente oder die Dosierung beanstandete. Letztlich muss aber aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass die Einnahme jeweils mit ihrem Einverständnis erfolgte (vgl. act. 40 S. 5 ff., Prot. Vi., S. 10 ff., 15, 17 ff., act. 10, act. 11/4 S. 2, act. 11/5, act. 11/8, act. 16/277, act. 16/292-294, act. 16/305). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie insbesondere Depotspritzen – und weitgehend auch sonstige Medikamente – im Grundsatz ablehnt. Eine solche Haltung mag sie zwar im Einzelfall wieder ändern. Freilich darf angesichts einer solchen grundsätzlichen Ablehnung im Einzelfall nicht leichthin von einer Zustimmung zur Medikamenteneinnahme ausgegangen werden. Sollte sich eine Medikation auch in Zukunft als notwendig erweisen – und die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglich ablehnende Haltung nicht grundsätzlich ändern –, wäre gegebenenfalls eine formelle (anfechtbare) Anordnung nach Art. 434 ZGB erforderlich. Andernfalls darf eine Zwangsmedikation nicht erfolgen. 5. 5.1. Mit ihrer Eingabe vom 13. Februar 2019 (act. 41, unten) gab die Beschwerdeführerin zu verstehen – was sie der Vorinstanz auch bereits telefonisch mitgeteilt hatte (act. 28-29) –, dass sie mit der vorinstanzlichen Kostenauflage nicht einverstanden sei. Daran ändert ihre Eingabe vom 19. Februar 2019 (act. 42) nichts, mit welcher sie sinngemäss beanstandet, dass die an die Vorinstanz gerichtete Kostenbeschwerde dem (hierfür zuständigen) Obergericht überwiesen
- 8 wurde. Diese letztere Äusserung lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit als Rückzug der Kostenbeschwerde (act. 41) verstehen. 5.2. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe das vorinstanzliche Verfahren gar nicht gewollt, d.h., es habe nicht ihrem Willen entsprochen, mit ihrer an den Bezirksrat gerichteten Eingabe vom 30. Januar 2019 (act. 1) Beschwerde gegen den Verlängerungsentscheid der KESB Dietikon (act. 16/321) zu führen (vgl. act. 33 S. 1 f., act. 42, act. 47 S. 1; vgl. auch bereits act. 31 und act. 28-29, Prot. Vi., S. 17 f., 21). 5.3. Gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin entsprechend kostenpflichtig. Ihr Einwand, sie habe vor Vorinstanz gar keine Beschwerde erheben wollen, bzw. sei ihr an den Bezirksrat gerichtetes Schreiben vom 30. Januar 2019 (act. 1, Datum Poststempel) zu Unrecht an die Vorinstanz weitergeleitet worden, verfängt nicht. In dieser Eingabe nahm die Beschwerdeführerin explizit auf den Verlängerungsentscheid der KESB Dietikon Bezug ("Entscheid-Nr. 3054/2019-II") und begann ihre Ausführungen mit dem Vermerk "Beschwerde zur FU Ueberpruefung 18. Jan. 2019" (dieses Datum entspricht jenem der Anhörung durch die KESB Dietikon; vgl. act. 16/320). Vor diesem Hintergrund leitete der angerufene Bezirksrat dieses Schreiben zu Recht an die hierfür zuständige Vorinstanz weiter (vgl. Art. 439 Abs. 4 ZGB und Art. 48 Abs. 3 BGG; BGE 140 III 636), welche dieses wiederum zutreffend als Beschwerde gegen den darin bezeichneten Verlängerungsentscheid der KESB Dietikon entgegennahm. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Anhörung/Hauptverhandlung vor Vorinstanz zunächst noch angedeutet hatte, sie wolle gar "keinen Prozess", sie habe diesen "doch widerrufen" und es sei "alles hier […] ein Irrtum", lehnte sie es auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz aber ab, den Rückzug der Beschwerde zu erklären (Prot. Vi., S. 17 f.). Demzufolge hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht behandelt und der Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang zutreffend die Gerichtskosten auferlegt. Die Beschwerdeführerin – bzw. in ihrem Namen handelnd ihre Beiständin, Frau G._____ – hat sodann auf Nachfra-
- 9 ge der Vorinstanz hin explizit darauf verzichtet, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen (Prot. Vi., S. 22). 5.4. Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten (Entscheidgebühr von CHF 800.–, Fahrtkosten von CHF 28.– und Kosten für das Gutachten von CHF 947.30) hat die Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Die Entscheidgebühr (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG) wie auch die veranschlagten Auslagen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) erscheinen denn auch ohne Weiteres als angemessen. 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, ihre Beiständin und die Verfahrensbeteiligten sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 10 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1'775.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
PD Dr. S. Zogg versandt am: 12. März 2019
Urteil vom 12. März 2019 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, ihre Beiständin und die Verfahrensbeteiligten sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...