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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.01.2019 PA190001

21 gennaio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,277 parole·~6 min·5

Riassunto

Medikation / Zwangsmedikation

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 21. Januar 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

1. B._____ AG, 2. C._____, 3. D._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Medikation / Zwangsmedikation

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. Dezember 2018 (FF180059)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer, der an einer paranoiden Schizophrenie leidet, wurde am 11. Dezember 2018 per ärztlicher angeordneter fürsorgerischer Unterbringung ins E._____ im Kanton Bern eingewiesen, nachdem er in F._____ von der Polizei aufgegriffen worden war, weil er bei dichtem Verkehr mitten auf der Strasse gelaufen war. Am 12. Dezember 2018 wurde er in die B._____ AG verlegt (vgl. act. 3-5). 1.2. Da sich der Beschwerdeführer weigerte, die im Behandlungsplan vom 12. Dezember 2018 angeordneten Medikamente einzunehmen, wurde am 13. Dezember 2018 als medizinische Massnahme ohne Zustimmung für die Dauer von einem Tag angeordnet, dass der Beschwerdeführer mit Haloperidol und Diazepam zwangsmediziert werde (act. 8). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Einzelgericht in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz), er müsse unfreiwillig Medikamente einnehmen (act. 1). Am 27. Dezember 2018 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. G._____ das Gutachten erstattete und der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der Klinik angehört wurden (Prot. VI S. 8 ff.). Mit Verfügung vom selben Tag bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und schrieb das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Verhandlung im Dispositiv eröffnet (vgl. Prot. VI S. 15; act. 15 Dispositiv-Ziffer 5) und hernach am 31. Dezember 2018 in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 18 = act. 22, nachfolgend zitiert als act. 22; vgl. act. 19/1 für die Zustellung). 1.3. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2018, 31. Dezember 2018, 1. Januar 2019 und 3. Januar 2019, beim Obergericht allesamt am 4. Januar 2019 eingegangen, gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und erhob Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 23-26). Die Aktennotiz über die in der Folge am 7. Januar 2019 eingeholte telefonische Auskunft der behandelnden Ärztin, Frau Dr. H._____ (vgl. act. 27), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

- 3 - 7. Januar 2019 zur Stellungnahme zugestellt, wobei ihm dazu eine Frist angesetzt wurde (act. 29). Am 8. Januar 2019 gingen zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers, datiert vom 4. bzw. vom 5. Januar 2019, ein (act. 31-32). Sodann sandte die verfahrensbeteiligte Klinik den ärztlichen Verlaufsbericht vom 8. Januar 2019 ein (act. 33). Letzterer wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht, wobei ihm mitgeteilt wurde, er könne innert der mit Verfügung vom 7. Januar 2019 angesetzten Frist auch zu diesem Dokument Stellung nehmen (act. 34). Der Beschwerdeführer nahm darauf innert Frist (vgl. act. 30/1) zu den ihm zugestellten Unterlagen Stellung (act. 36). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-20). Weiterungen erübrigen sich; das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdeführer wendet sich in seinen Eingaben gegen verschiedene Umstände, auf welche nachfolgend einzugehen ist, wobei zunächst die eigentliche Thematik der angefochtenen Verfügung, die Zwangsmedikation, zu beurteilen ist. 2.1. Bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. 2.2. Der Beschwerdeführer erklärt mehrfach, er möchte die ihm abgegebenen Medikamente nicht einnehmen (act. 23, act. 24, act. 26 und act. 31). Allerdings liess die verfahrensbeteiligte Klinik bereits vor Vorinstanz ausführen, der Beschwerdeführer sei lediglich einmal, am 13. Dezember 2018, zwangsmediziert worden. Seither würden ihm die verschriebenen Medikamente angeboten und er könne diese ablehnen, was er auch schon getan habe. Wenn der Beschwerdeführer die Medikation erneut konsequent ablehnen würde, müsste eine erneute Zwangsmedikation angeordnet werden, die Verfügung vom 13. Dezember 2018 könnte nicht mehr als Grundlage dienen (Prot. VI S. 12 f.). Diese Aussage deckt sich mit der Verfügung vom 13. Dezember 2018, worin festgehalten ist, die Zwangsmedikation werde für die Dauer von einem Tag angeordnet (act. 8 S. 3). Der Beschwerdeführer bestätigte im Übrigen vor der Vorinstanz die Angaben der

- 4 behandelnden Ärztin (vgl. Prot. VI S. 13 f.). Im Beschwerdeverfahren stellt sich die Situation unverändert dar; die Klinik erteilte erneut die bereits der Vorinstanz gegebene Auskunft und ergänzte, es sei inzwischen keine neue Verfügung betreffend Zwangsmedikation ergangen (vgl. act. 27). Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 8. Januar 2019 führte die verfahrensbeteiligte Klinik aus, der Beschwerdeführer habe die verschriebenen Medikamente abgesehen von einer einmaligen Diskussion am 21. Dezember 2018, im Anschluss an welche er die Medikamente schlussendlich doch eingenommen habe, problemlos eingenommen (act. 33). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen nicht (vgl. act. 31, act. 32 und act. 36). Entsprechend schrieb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht als gegenstandslos ab. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3. In seinen Schreiben erwähnt der Beschwerdeführer mehrfach, er möchte die Klinik verlassen (act. 23, act. 24, act. 26 und act. 31). Damit rügt er die fürsorgerische Unterbringung als solche. Zur Prüfung dieser Frage wurde das Verfahren PA180044 angelegt. An dieser Stelle ist folglich nicht weiter auf die Thematik der fürsorgerischen Unterbringung einzugehen. 4. In seiner Eingabe vom 3. Januar 2019 erklärt der Beschwerdeführer, er wolle nicht mehr in seinem derzeitigen Zimmer wohnen, sondern in ein Einzelzimmer wechseln (act. 25). Diesbezüglich müsste er sich an die verfahrensbeteiligte Klinik wenden, das Obergericht als Beschwerdeinstanz ist hierfür nicht zuständig, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. 5. Sofern sich der Beschwerdeführer sodann über den ärztlichen Verlaufsbericht vom 8. Januar 2019 beschwert, indem er rügt, er sei bereits am 12. Dezember 2018 in die verfahrensbeteiligte Klinik überwiesen worden und nicht wie fälschlicherweise aufgeführt erst am 18. Dezember 2018 (vgl. act. 36), ist er auf Folgendes hinzuweisen: Einerseits stellt der ärztliche Verlaufsbericht vom 8. Januar 2019 kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, sodass auf die Beschwerde insofern gar nicht eingetreten werden kann. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verlaufsbericht zum Zeitraum ab dem 18. Dezember 2018 äussert, aber darin nirgends aufgeführt ist, der Beschwerdeführer sei erst am 18. Dezember 2018 in die B._____ AG überwiesen worden (vgl. act. 33).

- 5 - 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, − die verfahrensbeteiligte Klinik, − die weiteren Verfahrensbeteiligten, − die Vorinstanz, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

Urteil vom 21. Januar 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Beschwerdeführer,  die verfahrensbeteiligte Klinik,  die weiteren Verfahrensbeteiligten,  die Vorinstanz, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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