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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.04.2018 PA180015

23 aprile 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,564 parole·~8 min·7

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA180015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 23. April 2018 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. April 2018 (FF180071)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. A._____ war bereits dreimal in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK) hospitalisiert. Vom 13. März 2008 bis 1. August 2008 und vom 6. Oktober 2008 bis 15. Januar 2009 war er gestützt auf eine fürsorgerische Unterbringung wegen paranoider Schizophrenie in der PUK stationiert (vgl. act. 5/7- 9). Beim dritten Aufenthalt vom 2. März 2011 bis 3. Mai 2011 wurde – nachdem A._____ zunächst freiwillig in die Klinik eingetreten war – ebenfalls eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet (vgl. act. 5/6). Vor der vierten fürsorgerischen Unterbringung vom 25. März 2018 befand sich A._____ im Kantonsspital Baden, weil er sich die Füsse gebrochen hatte. Laut Eintrittsrésumé und Verlaufsbericht der PUK leidet A._____ an einem diabetischen Fuss mit Osteomyelitis und benötigt dringend eine operative Versorgung. Da er wegen seiner langjährigen, unbehandelten chronischen Schizophrenie einer solchen Behandlung bzw. Operation ablehnend gegenüberstand, wurde er durch ...arzt B._____ von den Psychiatrischen Diensten Aargau (nachfolgend Notfallpsychiater) in die PUK eingewiesen, wo er am 27. März 2018 eingetreten ist (vgl. act. 5/2-4). 1.2. Mit Eingabe vom 27. März 2018 erhob A._____ beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) fristgerecht Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (vgl. act. 1). Am 4. April 2018 fanden die Anhörung sowie die Hauptverhandlung statt. An letzterer erstattete der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. med. C._____ das Gutachten (vgl. Prot. Vi S. 19-23), und es wurden A._____ sowie sein Vater und der zuständige Assistenzart Dr. med. D._____ als Vertreter der Klinik angehört (vgl. Prot. Vi S. 7 ff.). Mit Urteil vom 4. April 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (vgl. act. 10 = act. 13). Gegen den begründeten Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer und erklärt, er wolle keine Psychopharmaka einnehmen und man solle ihm weibliches Pflegepersonal beigeben (vgl. act. 14A+B, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 11). Um dem Beschwerdeführer die umfassende Wahrung seiner Interessen zu ermöglichen, wurde er mit Schreiben vom 11. April 2018 darauf auf-

- 3 merksam gemacht, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (vgl. act. 16). Daraufhin teilte er der Kammer ergänzend mit, er wolle aus der PUK austreten und er sei im Falle einer Notoperation mit einer Amputation nicht einverstanden (vgl. act. 17) bzw. sei jegliches Amputieren einzustellen (vgl. act. 18). Am 20. April 2018 gab der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben bei der Schweizerischen Post auf, das am 23. April 2018 bei der Kammer einging (vgl. act. 19). Da die Rechtsmittelfrist am 19. April 2018 endete (vgl. act. 11), erweist sich diese Eingabe als verspätet. Die Akten der Vor-instanz wurden beigezogen (act. 1-11). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte bedeutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 2.2. Die fürsorgerische Unterbringung erfolgte durch den Notfallpsychiater wegen Verdachts auf eine akute polymorphe psychische Störung sowie Osteomyelitis mit damit einhergehender Selbstgefährdung. Zur Begründung führte der Notfallpsychiater aus, aufgrund der psychischen Störung verweigere der Beschwerdeführer die Behandlung der Osteomyelitis bei diabetischem Fuss (vgl. act. 5/3). Die PUK diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine langjährige, unbehandelte chronische Schizophrenie (vgl. act. 5/1 S. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 4. April 2018 liess die PUK ausführen, der Beschwerdeführer könne wegen seiner psychischen Krankheit nicht einsehen, dass er Diabetes habe und diesbezüglich seit Jahren schlecht eingestellt sei. Da es dadurch zur Verstopfung kleiner Blutgefässe gekommen sei, sei die Blutversorgung in den Füssen nicht mehr gewährleistet. Dies habe zur Auflösung des Gewebes und damit zu einem diabetischen Fuss geführt. Lasse man einen diabetischen Fuss unbehandelt, dringe die Entzündung immer tiefer ein und führe zu einem Infekt des Knochens. Da dies beim Beschwerdefüh-

- 4 rer bei einem Fuss bereits geschehen sei, müsse das nekrotische Material entfernt werden, was teilweise bereits erfolgt sei, und müsse der Knochen antibiotisch behandelt werden. Dazu sei eine intravenöse Zuführung des Antibiotikums notwendig. Eine solche Behandlung habe der Beschwerdeführer vom 25.- 27. März 2018 in Baden erhalten. Danach habe er diese Behandlung aber abgelehnt. Zurzeit nehme er einzig zwei verschiedene Antibiotika oral ein. Eine solche orale Behandlung sei jedoch absolut ungenügend, da sich der Infekt trotzdem ausweiten und in eine tödliche Sepsis münden könne (vgl. Prot. Vi S. 16 f.). Der Gutachter stellte beim Beschwerdeführer ebenfalls eine paranoide Schizophrenie fest. Er führte anlässlich der Verhandlung aus, die Unterbringung sei in erster Linie nicht wegen seiner psychischen Erkrankung, sondern wegen seiner Fusserkrankung erforderlich. Dass der Beschwerdeführer seine Füsse behandeln lassen müsse, sehe er wegen seiner psychischen Erkrankung nicht ein (vgl. Prot. Vi S. 20 f.). 2.3. Die Diagnose des Gutachters deckt sich mit der Einschätzung der PUK. Der Beschwerdeführer leidet an Schizophrenie und damit an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen eines Schwächezustandes zu Recht bejaht (vgl. act. 13 E. 2). Die erwähnten Fachpersonen gehen von einer akuten Selbstgefährdung aus. Ihrer Einschätzung, wonach bei einer Entlassung des Beschwerdeführers mit einer fortgeschrittenen Osteomyelitis sowie mit einer tödlichen Sepsis zu rechnen sei, und die psychische Erkrankung der Grund für die Nichtbehandlung der Osteomyelitis sei (vgl. Prot. Vi S. 17-19 und S. 21 f., s. auch soeben E. 2.2.), überzeugt, weshalb ihr zu folgen ist. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer besonders schutzbedürftig ist (vgl. act. 13 E. 2.4.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Knochen im Gips wieder zusammenwachsen würden und überall Spitäler vorhanden seien, welche die Heilung seiner Beine sicherstellen könnten (vgl. Prot. Vi S. 9 und S. 12), vermögen daran nichts Wesentliches zu ändern. Seine Aussagen zeigen vielmehr die ärztlich bzw. gutachterlich festgestellte fehlende Krankheits- bzw. Behandlungseinsicht, namentlich ein Verkennen der Problematik der Behandlung des diabetischen Fusses. Damit kann die nötige Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers in der aktuellen Si-

- 5 tuation – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. act. 13 E. 3.3.) – nicht anders als in einer stationären Einrichtung erfolgen. Sodann behandelt die PUK den Beschwerdeführer nach einem Behandlungsplan, der nach der Feststellung des Gutachters geeignet ist, um den Umständen im Falle des Beschwerdeführers gerecht zu werden (vgl. Prot. Vi S. 21). Aufgrund der akuten Selbstgefährdung und da – so der Gutachter (vgl. Prot. Vi S. 23) – gegenwärtig keine milderen Massnahmen in Frage kommen, um dem derzeitigen Zustand des Beschwerdeführers angemessen Rechnung zu tragen, ist mit der Vorinstanz die Verhältnismässigkeit zu bejahen (vgl. act. 13 E. 4.2.). Schliesslich ist auch der Beurteilung der Vorinstanz zu folgen, wonach es sich bei der PUK um eine geeignete Einrichtung im Sinne des Gesetzes handle (vgl. act. 13 E. 3.4.), sind doch sowohl die Klinik als auch deren Konzept geeignet, um den Beschwerdeführer zu behandeln. 2.4. Am Vorhandensein einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB sowie an der Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bestehen keine Zweifel. Angesichts der psychischen Erkrankung kann die notwendige Behandlung der Osteomyelitis nur erfolgen, wenn vorab eine Beruhigung und Stabilisation des psychischen Zustands des Beschwerdeführers erreicht wird, und es kann die Behandlung des Beschwerdeführers nicht anders als in einer geschlossenen Einrichtung gewährleistet werden. Lehnt der Beschwerdeführer die von den behandelnden Ärzten für notwendig erachtete (somatische) Behandlung ab, richtet sich diese nach Art. 434 ZGB (vgl. OGer ZH PA170032 vom 22. November 2017 E. 3.5.). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 6 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, − den Beistand, − verfahrensbeteiligte Klinik, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am: 23. April 2018

Urteil vom 23. April 2018 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Beschwerdeführer,  den Beistand,  verfahrensbeteiligte Klinik,  die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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