Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA180011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 19. März 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht),
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht),
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. März 2018 (FF180052)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. B._____ trat am 17. Februar 2018 freiwillig in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) ein (act. 5/3). Am 21. Februar 2018 ordnete der Notfallpsychiater eine fürsorgerische Unterbringung an (act. 5/2). Am 23. Februar 2018 wurde durch die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich zudem eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung (Zwangsmedikation) angeordnet (act. 5/12). Mit Beschwerde gleichen Datums ersuchte B._____ beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) um Entlassung aus der Klinik sowie um Aufhebung der Zwangsmedikation (act. 1). Am 1. März 2018 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung mit Anhörung von B._____ durch und holte ein Gutachten ein (Prot. Vi S. 8 ff.). Mit Urteil gleichen Datums hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut und wies die Klinik an, B._____ auf ihr Verlangen hin zu entlassen sowie auf die Zwangsmedikation zu verzichten (act. 6). Das Urteil wurde den Verfahrensparteien im Anschluss an die Verhandlung im Dispositiv zugestellt (act. 6; act. 7/1-2; Prot. Vi S. 23). 1.2. Mit Schreiben vom 6. März 2018 verlangte A._____, die Mutter von B._____, bei der Vorinstanz eine Begründung des Entscheids. Gleichzeitig erklärte sie, sie erhebe Beschwerde gegen den Entscheid, da sie ihre Tochter weiterhin psychisch erkrankt und fürsorgebedürftig einschätze (act. 8 = act. 13). Am 9. März 2018 versandte die Vorinstanz den begründeten Entscheid und übermittelte die Akten an das Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung der Beschwerde (act. 9 = act. 12; act. 13-14). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde A._____ am 10. März 2018 zugestellt (act. 10). Mit Schreiben vom 18. März 2018 wandte sich A._____ (nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet) auch an das Obergericht des Kantons Zürich und erklärte, sie erhebe Beschwerde gegen den Entlassungsentscheid der Vorinstanz und ersuche um erneute Einweisung ihrer Tochter. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihre Tochter sei erneut psychotisch, selbstgefährdet und nehme ihre Medikamente nicht ein (act. 15).
- 3 - 2. 2.1. Nach der Praxis der Kammer kann auch gegen Entscheide, mit denen das Bezirksgericht eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung oder die Anordnung einer Zwangsmedikation aufgehoben hat, Beschwerde an das Obergericht erhoben werden (vgl. zum Ganzen OGer ZH PA180007 E. 3). 2.2. Gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB ist die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert. Anders als bei der Anfechtung der Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) sind Dritte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, nicht legitimiert (vgl. BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 439 N 21). Bei der nahestehenden Person in diesem Sinne handelt es sich um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und die kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zur betroffenen Person als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen. Nahe Verwandte werden von der Rechtsprechung im Sinne einer Tatsachenvermutung regelmässig als nahestehende Personen anerkannt (BGer 5A_112/2015 E. 2.5.1.1. f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Beschwerdelegitimation zudem voraus, dass die nahestehende Person auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Insbesondere wenn der Entscheid dem Wunsch der betroffenen Person entspricht, bleibt kein Raum für eine Anfechtung zwecks Interessenwahrung für diese (BGer 5A_112/2015 E. 2.5.1.2. und E. 2.5.2.1.; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH PQ170040 vom 29. September 2017 E. 4.2.). Vorliegend folgte die Vorinstanz vollumfänglich den Anträgen der betroffenen B._____, indem sie ihre Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsmedikation guthiess (act. 12 S. 4 f.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass B._____ in diesem Punkt nicht urteilsfähig wäre. Unter diesen Umständen ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann jedoch offen bleiben.
- 4 - Auch wenn die Beschwerdelegitimation bejaht würde, wäre die Beschwerde wie nachfolgend ausgeführt abzuweisen. 2.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (act. 12 S. 2- 3). Mit Bezug auf das Vorliegen einer psychischen Störung hielt die Vorinstanz fest, gemäss Krankengeschichte sowie der Diagnose des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. med. C._____ bestehe bei B._____ eine paranoide Schizophrenie. Der Gutachter habe dazu jedoch ausgeführt, der Krankheitsverlauf erscheine günstig und die psychotische Symptomatik sei in den letzten Tagen einigermassen abgeklungen, so dass eine Unterbringung nicht mehr zwingend notwendig erscheine. Dies decke sich auch mit der Einschätzung des Vertreters der Klinik sowie dem an der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck. Weiter führt die Vorinstanz aus, der Gutachter habe eine Fremd- oder Selbstgefährdung verneint und sei zur Einschätzung gelangt, B._____ könne im gegenwärtigen Zustand entlassen werden. Damit seien aktuell keine manifeste psychische Störung im Sinne des Gesetzes sowie auch keine relevanten Gefährdungsaspekte erkennbar. B._____ habe an der Hauptverhandlung zudem einen stabilen Eindruck gemacht und nachvollziehbar ausgeführt, wie sie sich in Zukunft bei einer Verschlechterung ihres Zustandes verhalten wolle. Sie sei zudem nach wie vor im Arbeitsmarkt integriert, was zeige, dass sie in der Lage sei, sich selbständig zurecht zu finden. Ein Freiheitsentzug durch fürsorgerische Unterbringung erscheine daher derzeit nicht verhältnismässig. Entsprechend entfalle auch die Grundlage für die ursprünglich vorgesehene Zwangsbehandlung (vgl. act. 12). Der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung im Zeitpunkt ihres Entscheids nicht mehr gegeben waren, ist gestützt auf die Einschätzung der Fachpersonen und die Ausführungen von B._____ an der Hauptverhandlung zu folgen. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern diese Erwägungen der Vorinstanz zu beanstanden wären. Damit hat die Vorinstanz die Beschwerden von B._____ zu Recht gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung sowie die Zwangsbehandlung aufgehoben.
- 5 - Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid ist daher abzuweisen. 2.4. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sich die Verfassung ihrer Tochter seit dem Entlassungsentscheid der Vorinstanz verschlimmert. Die Beschwerdeführerin ersucht deshalb um erneute Einweisung und um Einschaltung der KESB (vgl. act. 15). Das Obergericht ist für eine erneute Einweisung oder die Entgegennahme einer Gefährdungsmeldung nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin ist aber darauf hinzuweisen, dass sie bei einer akuten Gefährdungssituation einen Notfallpsychiater kontaktieren kann, welcher eine erneute ärztliche Einweisung prüfen kann. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung von Art. 443 Abs. 1 ZGB aufmerksam zu machen, wonach jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten kann, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. März 2018 (act. 15) ist zudem der KESB Horgen im Sinne einer Gefährdungsmeldung weiterzuleiten. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an B._____ unter Beilage einer Kopie von act. 13, an die KESB Horgen unter Beilage einer Kopie von act. 15, sowie an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
Urteil vom 19. März 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an B._____ unter Beilage einer Kopie von act. 13, an die KESB Horgen unter Beilage einer Kopie von act. 15, sowie an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...