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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.01.2018 PA180001

10 gennaio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·675 parole·~3 min·5

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA180001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 10. Januar 2018 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Dezember 2017 (FF170255)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer A._____ wurde am 31. Oktober 2017 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen (vgl. act. 7). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem die Klinik die fürsorgerische Unterbringung am 13. November 2017 aufgehoben hatte. Die gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. November 2017 ab (Prozess-Nr. PA170035 act. 12). In der Folge verblieb der Beschwerdeführer freiwillig in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (vgl. act. 8-9). Am 13. Dezember 2017 wurde eine erneute fürsorgerische Unterbringung für den Beschwerdeführer angeordnet (act. 6). Mit Schreiben gleichen Datums wandte er sich an die Vorinstanz, welche ein Beschwerdeverfahren anlegte (act. 1). 2. Nach Durchführung der Anhörung und Hauptverhandlung am 19. Dezember 2017 schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (act. 15 = act. 17; Prot. Vi S. 8 ff.). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich. Sein Schreiben ist schwer leserlich. Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass er – wie schon bei früheren Einweisungen – gegen seinen Willen in die Klinik eingewiesen worden sei und um Überprüfung bitte. Zudem benötige er keine Beistandschaft (vgl. act. 16). 3. Der Beschwerdeführer hatte an der Verhandlung vom 19. Dezember 2017 auf Befragen des Gerichts mehrfach erklärt, im Moment nicht aus der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich austreten zu wollen (vgl. Prot. Vi S. 9-11, S. 16). Die Vorinstanz ging unter diesen Umständen zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer halte nicht mehr an seiner Beschwerde fest und schrieb das Verfahren entsprechend ab. Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes dagegen vor. Die Beschwerde an das Obergericht ist deshalb abzuweisen. Für eine Aufhebung der

- 3 - Beistandschaft wäre das Obergericht in diesem Verfahren nicht zuständig, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei der ärztlichen Leitung der Klinik jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen kann (vgl. Art. 426 Abs. 4 ZGB). Würde dieses abgewiesen, könnte er wiederum beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich Beschwerde erheben. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist ihm aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der beigezogenen erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Urteil vom 10. Januar 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der beigezogenen erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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