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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.11.2016 PA160033

3 novembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,058 parole·~5 min·6

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA160033-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan. Urteil vom 3. November 2016 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2016 (FF160217)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin wurde am 27. September 2016 mittels ärztlicher Anordnung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) fürsorgerisch untergebracht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 4. Oktober 2016 durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen. Die Beschwerdeführerin zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich weiter, welches die Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2016 ebenfalls abwies (vgl. dazu Geschäfts Nr.: PA160030, act. 22). 2. Am 19. Oktober 2016 ging beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, auf welchem diese unter anderem schrieb, sie verlange "eine sofortige, unverzügliche Entlassung aus der PUK" (act. 1). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als (erneute) Beschwerde gegen den fürsorgerischen Einweisungsentscheid vom 27. September 2016 entgegen und erwog in der Erledigungsverfügung vom 19. Oktober 2016, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntätigen Beschwerdefrist nach Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Mit dem weiteren Hinweis, dass die PUK für die Behandlung eines Entlassungsgesuches zuständig sei resp. über eine allfällige Rückbehaltung der Beschwerdeführerin zu entscheiden habe, überwies die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin an die ärztliche Leitung der Einrichtung (act. 2 = act. 6). Die Verfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 zugestellt (act. 4). 3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016, hierorts eingegangen am 21. Oktober 2016, wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Darin führt sie aus, sie sei "mit dem heutigen Entscheids des Bezirksgerichts Zürich" nicht einverstanden und verlange eine "sofortige unverzügliche Entlassung aus der PUK" (act. 7 S. 1). Diese Eingabe ist als Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2016 entgegenzunehmen. Sie ist rechtzeitig erfolgt.

- 3 - 4. Eine Person, die in einer Klinik fürsorgerisch untergebracht wurde, kann jederzeit bei der Anstalt ein Entlassungsgesuch stellen (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB). Ob die Beschwerdeführerin bei der PUK um Entlassung ersucht hat, ist nicht bekannt und wurde von ihr auch nicht geltend gemacht. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht, ihre Beschwerde entgegen der Vorinstanz weniger als bzw. maximal 10 Tage nach der ärztlichen Einweisung vom 27. September 2016 erhoben zu haben (vgl. act. 7). Auch in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz bezog sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine Einweisung bzw. auf einen Entscheid, die bzw. der weniger als 10 Tage vor der Beschwerdeerhebung erging (vgl. act. 1). Schliesslich geht auch aus der geschilderten Vorgeschichte (vgl. Ziff. 1 vorne) hervor, dass die Vorinstanz zu Recht annahm, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde mehr als 10 Tage nach der ärztlichen Einweisung vom 27. September 2016 erhoben. Das Vorgehen der Vorinstanz, auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten und das Entlassungsgesuch an die PUK zu überweisen, ist daher nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe an das Obergericht auf das erwähnte Fristversäumnis nicht näher Bezug, sondern macht primär Ausführungen zu ihrer persönlichen Situation und bringt – wie bereits vor Vorinstanz – zum Ausdruck, sie wünsche eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 7). Weil die 10-tägige Frist zur Beschwerde gegen die Anordnung der Unterbringung vom 27. September 2016 tatsächlich abgelaufen ist, kann die Kammer die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht überprüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (§ 68 EG KESR). 6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist unter den Umständen des vorliegenden Falles zu verzichten.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. Oktober 2016 (FF160217) wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Barblan versandt am: 3. November 2016

Urteil vom 3. November 2016 Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin wurde am 27. September 2016 mittels ärztlicher Anordnung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) fürsorgerisch untergebracht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 4. Oktober 2016 durch das Einzelgericht de... 2. Am 19. Oktober 2016 ging beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, auf welchem diese unter anderem schrieb, sie verlange "eine sofortige, unverzügliche Entlassung aus der PUK" (act. 1). Die Vorinstanz... 3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016, hierorts eingegangen am 21. Oktober 2016, wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Darin führt sie aus, sie sei "mit dem heutigen Entscheids des Bezirksgerichts Zürich" nicht einve... 4. Eine Person, die in einer Klinik fürsorgerisch untergebracht wurde, kann jederzeit bei der Anstalt ein Entlassungsgesuch stellen (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB). Ob die Beschwerdeführerin bei der PUK um Entlassung ersucht hat, ist nich... 5. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe an das Obergericht auf das erwähnte Fristversäumnis nicht näher Bezug, sondern macht primär Ausführungen zu ihrer persönlichen Situation und bringt – wie bereits vor Vorinstanz – zum Ausdruck, sie wünsc... 6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist unter den Umständen des vorliegenden Falles zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. Oktober 2016 (FF160217) wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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