Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 28. November 2016
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführer,
betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2016 im Verfahren FF160163 B._____ betreffend Zwangsmedikation, Entschädigung als unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B._____
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. B._____ war am 25. Januar 2016 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen worden. Die Klinik ordnete am 1. Februar 2016 medizinische Massnahmen ohne ihre Zustimmung an. Die von B._____ gegen die fürsorgerische Unterbringung sowie die Anordnung der Zwangsbehandlung erhobenen Beschwerden wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ab. Am 15. Februar 2016 erhob Rechtsanwalt lic. iur. A._____ als Rechtsvertreter von B._____ dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschwerde wurde mit Urteil der Kammer vom 26. Februar 2016 abgewiesen (Geschäfts-Nr. PA160007-O/U). Am 7. Juli 2016 kam es zur erneuten fürsorgerischen Unterbringung von B._____ in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Es wurde bei ihr eine gemischte paranoid-katatone Schizophrenie diagnostiziert. Am 20. Juli 2016 ordneten die zuständigen Ärzte die Zwangsmedikation von B._____ an (act. 2 und 6/1; Prot. Vi S. 11). Dagegen erhob diese, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführer), beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (fortan Vor instanz), Beschwerde und stellte einen prozessualen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). Nach Eingang der Stellungnahme der Klinik am 2. August 2016 und Durchführung der Anhörung/Hauptverhandlung am 3. August 2016, wies die Vorinstanz die erhobene Beschwerde gegen die Zwangsmedikation mit Urteil vom 3. August 2016 ab. Das Gesuch von B._____ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bewilligt und es wurde ihr in der Person des Beschwerdeführers ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben (act. 8 S. 8). 1.2. Mit Schreiben vom 19. August 2016 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ (für den Zeitraum vom 27. Juli bis 16. August 2016) ein, mit dem (sinngemässen) Ersuchen, ihn bei einem Zeitaufwand von 9 Stunden und Barauslagen von Fr. 132.00 mit Fr. 2'112.00 zuzüglich Fr. 169.00 (8% MwSt.) zu entschädigen (act. 12). Mit Verfügung vom 25. Au-
- 3 gust 2016 setzte die Vorinstanz das Honorar auf Fr. 1'100.00 und die Barauslagen auf Fr. 132.00 fest, was unter Berücksichtigung der MwSt. von 8% zur Auszahlung einer Entschädigung von total Fr. 1'330.55 führte (act. 14 = act. 18 = act. 20). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2016 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer. Er stellt die folgenden Anträge (act. 16; act. 12 S. 2): "Es sei vorfrageweise festzustellen, dass § 7 der Anwaltsgebührenverordnung des Kt. ZH (215.3) "Die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 2000" die Art. 6 Ziff. 1 & Art. 14 der europ. Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum bescheidenen Verdienst des unentgeltlichen Rechtsvertreters verletzt. Der Unterzeichnende sei für das Verfahren FF160163 i.S. B._____ btr. Zwangsmedikation mit mind. Fr. 2112.– inkl. Spesen und MwSt. zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-16). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm zugesprochenen Honorars anfechten will, steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (vgl. dazu OGer ZH PA150004 vom 15. Mai 2015, E. II.1. mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Geltend gemacht werden können unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). Es obliegt dem Beschwerdeführer, konkrete Rügen anzubringen, sich mit dem angefochtenen Entscheid einlässlich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln dieser seiner Ansicht nach leidet (sog. Begründungslast). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050
- 4 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; siehe im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff. und 22). 2.3. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, es sei festzustellen, dass § 7 der Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich die Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 der Europ. Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 29. Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum bescheidenen Verdienst des unentgeltlichen Rechtsvertreters verletze (act. 19 S. 2). Bei diesem selbständigen Feststellungsbegehren handelt es sich zum einen um einen in zweiter Instanz neu gestellten Antrag, welcher im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zum anderen wurde das Begehren "vorfrageweise" und damit unabhängig vom im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfenden vorinstanzlichen Entscheid gestellt. Eine Rechtsgrundlage für eine abstrakte Normenkontrolle im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach der ZPO besteht nicht. Überhaupt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, soweit er allgemeine und nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezugnehmende Rügen anbringt, er etwa (verkürzt wiedergegeben) ausführt, die Obergrenze der Normalgebühr von Fr. 2'000.00 sei viel zu eng und der Richter mache von der gemäss § 7 i.V.m. § 2 AnwGebV gegebenen Möglichkeit, eine höhere Grundgebühr festzulegen, praktisch nie Gebrauch (act. 19 S. 4), den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt (vgl. oben Erw. 2.2.). Auf solche Ausführungen des Beschwerdeführers braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 3. 3.1. In Frage steht im vorliegenden Verfahren die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Bemühungen, nicht aber die Barauslagen von Fr. 132.00 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von 8 %. Die Vorinstanz begründete die Kürzung der vom Beschwerdeführer verlangten Aufwandentschädigung von den verlangten Fr. 1'980.00 auf Fr. 1'100.00 damit, dass es sich um einen Fall mit nicht überdurchschnittlichem Aufwand gehandelt habe und sich weder sonderlich schwere Sachverhalts- noch Rechtsfragen gestellt hätten. Der Beschwerdeführer habe B._____ mehrfach vertreten, letztmals Mitte Juli 2016 im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung. Er habe nachweislich schon von der aktuellen
- 5 - Zwangsmedikation Kenntnis gehabt, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit den Verhältnissen und der Krankheitsgeschichte von B._____ bereits bestens vertraut gewesen sei. Zudem sei die Kenntnisnahme der standardmässigen Startverfügung nicht separat zu entschädigen, für das Studium des begründeten Entscheids sowie die Nachbesprechung sei nicht mehr als eine Stunde angemessen und die erneute Durchsicht, Besprechung und Beurteilung etc. von – bereits im Rahmen der Hauptverhandlung – Gehörtem wie Gutachten usw. sei als nicht nötiger und damit nicht zu entschädigender Aufwand zu betrachten (act. 18 S. 2). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ein, ihn treffe als vom Staat bestellter Rechtsvertreter eine Sorgfaltspflicht gegenüber seinen Klienten. Die Handlungen gemäss der detaillierten Aufwandabrechnung seien in diesem Mindestmass erforderlich gewesen. Es seien zudem Fragen zu beurteilen gewesen, die ein Gutachten erforderlich gemacht und seinerseits Spezialwissen erfordert hätten. Der Eingriff der Zwangsmedikation wiege schwer, das betroffene Rechtsgut sei hoch zu gewichten und die Verantwortung sei entsprechend. Die FU/Zwangsverfahren seien kurz, aber aufgrund der Schwere des verletzten Rechtsgutes in dieser Zeit sehr zeitintensiv. Er habe sich über die Umstände, welche zur zwangsweisen Medikation geführt hätten, sorgfältig ins Bild setzen müssen. Eine Stunde für das Studium des begründeten Entscheids und die Nachbesprechung sei schlicht realitätsfremd, denn ein Telefonat mit B._____ sei nur schwer und eine Urteilsbesprechung gar nicht durchführbar gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der ganze Weg bzw. die Reise als Arbeitszeit zu entschädigen. Vorliegend sei nur der halbe Weg zu berechnen, da am 3. August 2016 zwei von ihm betreute Verfahren beurteilt worden seien. Einem amtlichen Anwalt sei sodann gesamthaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Diese dürfe nicht tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Die Entschädigung sei so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich sei, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen. Mit der verfügten Entschädigung von Fr. 1'100.00 könne er als ein in diesem Bereich oft tätig werdender unentgeltlicher Rechtsvertreter keinen bescheidenen Verdienst erwirtschaften und auch die Selbstkosten würden
- 6 damit nicht gedeckt. Per 1. Januar 2015 sei der Stundenansatz gestiegen, der Pauschalansatz liege aber sogar tiefer als im Jahr 2009 (act. 22 S. 3 f.). 4. 4.1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess – darunter fallen auch FU-Verfahren (Art. 439 Abs. 3 ZGB sowie §§ 40 und 62 ff. EG KESR) – einen Anspruch auf eine "angemessene" (nicht eine volle) Entschädigung ein. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich nach den gleichen Bestimmungen wie die Bemessung einer Parteientschädigung (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 AnwGebV). In Zivilprozessen bilden im Grundsatz der § 2 Abs. 1 AnwGebV und die Bestimmungen der §§ 4 ff. AnwGebV die Grundlage für die zuzusprechende Gebühr. Der § 2 Abs. 1 AnwGebV listet dabei in genereller Art auf, welche Kriterien für die Festsetzung einer Entschädigung massgeblich sind, nämlich der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls. Die §§ 4 ff. AnwGebV legen in Anwendung sowie Gewichtung der Grundsätze des § 2 Abs. 1 AnwGebV sodann sach- und streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. Für die Vertretung in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Grundgebühr dabei in der Regel Fr. 100.00 bis Fr. 2'000.00 (§ 7 AnwGebV). Sie bestimmt jedoch nicht alleine die Entschädigung. Die Grundgebühr deckt die Erarbeitung der Begründung der Klage und den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Die Höhe der Grundgebühr nach § 7 AnwGebV steht im Gegensatz
- 7 zu jener der nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 5 Anw- GebV, welche sich auf Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 beläuft. An diesem Unterschied zeigt sich einerseits, dass Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung im Wesentlichen eine Krisenintervention für meist kurzfristige Fälle darstellen sowie unter erheblichem Zeitdruck durchgeführt werden, und andererseits, dass das Ausmass der Mitwirkung des Rechtsvertreters in solchen Verfahren eingrenzbar ist. Dessen Mitwirkung beschränkt sich in der Regel auf die Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person, die Gespräche mit dem Klinikpersonal und den Personen des familiären Umfelds sowie auf die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung. Ausgehend davon setzte der Gesetzgeber den für die Entschädigung massgebenden Tarifrahmen bedeutend enger als in den übrigen zivilrechtlichen Verfahren (vgl. dazu den Antrag des Obergerichts an den Kantonsrat betreffend die Genehmigung der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, in: Amtsblatt Kt. ZH Nr. 39 vom 1. Oktober 2010, S. 2008; Kr-Nr. 280/2010). Dieser Tarifrahmen rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil es das Gericht ist, welches gestützt auf die vorgeschriebene Untersuchungsmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und mithin umfassende und aufwändige Abklärungen zu tätigen hat (§ 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Anzufügen ist, dass der Tarifrahmen durch den Wortlaut der Bestimmung relativiert wird, ist die Grundgebühr doch "in der Regel" zwischen Fr. 100.00 und Fr. 2'000.00 festzusetzen. Damit wird es in das Ermessen der die Vergütung festsetzenden Justizbehörde gestellt, im Einzelfall auch über den Rahmen von § 7 AnwGebV hinauszugehen, sofern sich dieser bei der Bemessung der Gebühr nach den in § 2 Abs. 1 AnwGebV festgelegten Bemessungskriterien als unzureichend erweisen sollte. Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Einzelfall ein beträchtliches Ermessen zu. Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf ihre Angemessenheit hin (Art. 320 lit. a ZPO), greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (OGer ZH ZR 111/2012 Nr. 53; OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1.). 4.2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung für seine Bemühungen in der Höhe von Fr. 1'980.00 beinahe am https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/6aed1ea5-ba62-459e-83a1-7c5a1e292ccf?citationId=95645269-a977-432d-95dd-e81e552bedce&source=document-link&SP=2|ttcsnp
- 8 obersten Betrag des in § 7 AnwGebV vorgesehenen Grundgebührenrahmens liegt, weshalb sie als hoch bezeichnet werden kann. Der geltend gemachte Aufwand übersteigt somit das Mass dessen, was für einen durchschnittlichen Fall üblicherweise als entschädigungspflichtig angesehen wird. In Bezug auf die vorliegend im Raum stehenden Interessen und die damit einhergehende Verantwortung ist zu beachten, dass es um eine Zwangsmedikation und damit um einen Eingriff in die körperliche Integrität der Mandantin des Beschwerdeführers ging. Dass Grundrechte der Mandanten betroffen sind, trifft grundsätzlich für die unter § 7 AnwGebV fallenden Vertretungen zu, rechtfertigt für sich gesehen aber keinen Ausschlag in den oberen Bereich des Gebührenrahmens, sondern bleibt insgesamt im Regelhaften. Die Aufgabe des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ist zwar insoweit eher als anspruchsvoll einzustufen, weil die anwaltliche Beratung resp. Kommunikation mit seiner Mandantin sicherlich nicht leicht, insbesondere eine sachbezogene Unterhaltung nicht ohne Weiteres möglich war (vgl. Prot. Vi. S. 9 ff.). Die Vorinstanz ging jedoch zu Recht davon aus, dass die Vertretung der Mandantin des Beschwerdeführers im juristischen Bereich als auch hinsichtlich des Sachverhalts keine besonderen Schwierigkeiten bot. Die Tatsache, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein Gutachten über die zu beantwortenden Fragen erstattet wurde, legt keinen anderen Schluss nahe, ist ein solches doch von der Beschwerdeinstanz bei Vorliegen psychischer Störungen der betroffenen Person stets einzuholen (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Die Vertretung durch den Beschwerdeführer beschränkte sich auf begrenzte Fragestellungen und war insoweit leicht. Der nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2008 im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung und Zwangsbehandlung tätige Beschwerdeführer (act. 19 S. 4) musste sich kein zusätzliches Spezialwissen aneignen. Mit der Vorinstanz kann ferner davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den Verhältnissen und der Krankengeschichte seiner Mandantin aufgrund der noch nicht lange zurückliegenden, vorhergehenden Vertretungen in Sachen fürsorgerischer Unterbringung und Zwangsmedikation bereits Kenntnis hatte. Er stellt dies selber nicht in Abrede. Obwohl es gleichwohl die konkreten neuen Gegebenheiten mit der Mandantin zu besprechen resp. abzusprechen galt, so ist doch von einem geringeren Zeitaufwand auszugehen.
- 9 - 4.3. Auch wenn der Vorinstanz aufgrund der vorstehenden Erwägungen darin zuzustimmen ist, dass es sich nicht um einen überdurchschnittlichen Fall gehandelt hat und die vom Beschwerdeführer verlangte Entschädigung als zu hoch einzustufen ist, so erweist sich die vorinstanzliche Ansetzung der Grundgebühr auf Fr. 1'100.00 als zu tief. Vielmehr erscheint unter Berücksichtigung aller massgeblichen Bemessungskriterien eine Grundgebühr von Fr. 1'350.00 als angemessen. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist in konkreter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer verrechneten Stunden festzuhalten, dass der von diesem in seiner Honorarnote aufgeführte Zeitaufwand für das Studium der medizinischen Akten, die Besprechung mit der Mandantin und die Verhandlungsvorbereitung von gesamthaft 185 Minuten als nicht angemessen erscheint. Der Beschwerdeführer hat (auch in der Beschwerde) nicht darlegt, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats trotz seiner Vorkenntnisse ein solcher Aufwand erforderlich gewesen wäre. Es hätte ihm möglich sein müssen, den genannten Arbeiten in maximal 135 Minuten nachzukommen. Im Weiteren beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf darzulegen, dass eine Stunde für das Entscheidstudium und die Nachbesprechung realitätsfremd sei, weil dies mit der Mandantin nicht per Telefon möglich gewesen sei und er macht sodann weitere Ausführungen zur Entschädigung seiner Weg- bzw. Reisezeit. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nicht auf den zeitlichen Aufwand für den Weg in die Klinik einging. Sie erachtete den Zeitaufwand für das Aktenstudium des begründeten Urteils, des Gutachtens sowie die Nachbesprechung mit der Mandantin als zu hoch. Dem ist zuzustimmen. Es ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass der veranschlagte Zeitaufwand zu reduzieren ist. Für das Aktenstudium des begründeten Urteils und des Gutachtens gab der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von 40 Minuten an. Für die Vor-/Nachbesprechung mit der Mandantin am 3. August 2016 verrechnete er 25 Minuten und weitere 40 Minuten für die Urteils-/Weiterzugsbesprechung mit der Mandantin am 16. August 2016. Da anlässlich der Anhörung/Verhandlung vom 3. August 2016 das Urteil mündlich eröffnet sowie erläutert und das Gutachten mündlich erstattet wurde (Prot. Vi S. 10 ff. und S. 24), hätte dem Beschwerdeführer als erfahrenen Anwalt eine
- 10 nachträgliche Durchsicht derselben in schriftlicher Form in maximal 20 Minuten möglich sein müssen, wobei eine Nachbesprechung mit der Klientin von rund 30 Minuten als ausreichend erscheint. Die Festlegung der Grundgebühr auf Fr. 1'350.00 führt gemäss einem nach den vorstehenden Ausführungen als notwendig zu erachtenden Zeitaufwand bei dem gebotenen Minimalansatz (siehe BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2.2.) zu einer im vorliegenden Fall angemessenen Entschädigung. 4.4. Sachverhalte, die Zu- oder Abschläge im Sinne der § 11 AnwGebV rechtfertigen, liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Die Entschädigung ist daher im Umfang der Grundgebühr von Fr. 1'350.00 zu belassen. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 132.00 und der Mehrwertsteuerzuschlag von 8%, was zu einer gesamthaften Entschädigung von Fr. 1'600.55 führt. 5. 5.1. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 950.45 (Fr. 2'281.00 ./. Fr. 1'330.55), wobei der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 270.00 und damit zu rund einem Drittel obsiegt. Auch wenn der Beschwerdeführer damit zu zwei Dritteln unterliegt, ist umständehalber keine Gerichtsgebühr zu erheben. 5.2. Nach der neusten Rechtsprechung des Bundegerichts kann der Staat entschädigungspflichtig werden, wenn er materiell als Partei zu betrachten ist. Das ist beim Streit um ein Anwaltshonorar der Fall (vgl. OGer ZH PQ150008 vom 9. März 2015). Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend jedoch mehrheitlich (zwei Drittel), weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 25. August 2016 (Geschäfts- Nr. F160163-L/Z2) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- 11 - "1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar: Fr. 1'350.00 Barauslagen: Fr. 132.00 MwSt.: Fr. 118.55 Entschädigung total, inkl. MwSt.: Fr. 1'600.55 " 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an B._____ (Beschwerdeführerin im Verfahren FF160163 des Bezirksgerichts Zürich) unter Beilage eines Doppels von act. 19, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 950.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 12 -
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am:
Urteil vom 28. November 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 25. August 2016 (Geschäfts-Nr. F160163-L/Z2) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an B._____ (Beschwerdeführerin im Verfahren FF160163 des Bezirksgerichts Zürich) unter Beilage eines Doppels von act. 19, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...