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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.06.2016 PA160019

13 giugno 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·954 parole·~5 min·7

Riassunto

Gesuch um Entlassung während der Rechtsmittelfrist.

Testo integrale

Art. 426 Abs. 4 ZGB. Gesuch um Entlassung während der Rechtsmittelfrist. "Jederzeit" heisst wirklich jederzeit. Unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauches kann ein erneutes Entlassungsgesuch auch während laufender Rechtsmittelfrist oder während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens gestellt werden.

Das Einzelgericht wies ein erstes Gesuch um Entlassung ab. Knapp zwei Wochen später ersuchte die Patientin erneut um Entlassung. Das Einzelgericht trat darauf nicht ein. Die Sache wurde gegenstandslos, weil die Maximalfrist der Unterbringung ablief. Das Obergericht äusserte sich gleichwohl zur Möglichkeit eines zweiten Entlassungsgesuchs.

(aus den Erwägungen:)

(III) 1. Bei Gegenstandslosigkeit sind die Kostenfolgen nach Ermessen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO aufzuerlegen. Dabei kann einerseits der mutmassliche Ausgang des Verfahrens berücksichtigt werden und andererseits nach dem Verursacherprinzip geprüft werden, welche Partei den Prozess oder dessen Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat. Dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich kein Vorrang der einen oder der anderen Methode entnehmen. Das Abwägen des mutmasslichen Obsiegens oder Unterliegens der Parteien ergeht aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die Akten (vgl. ZK ZPO-JENNY, 3. Auflage 2016, Art. 107 N 16; KUKO ZPO-SCHMID, 2. Auflage 2014, Art. 107 N 9). 2. Im Mittelpunkt steht vorliegend die Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs. Dazu rechtfertigen sich die folgenden Ausführungen: 2.1. Ziel der fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB ist es, die von einem Schwächezustand nach Art. 426 Abs. 1 ZGB betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Ist die fürsorgerische Unterbringung aufgrund eines Schwächezustands erfolgt, der – wie im Fall der psychischen Erkrankung – von seiner Art her beseitigt oder wenigstens abgeschwächt werden kann, so wird mit der Unterbringung stets die Möglichkeit einer Entlassung angestrebt. Die fürsorgerische Unterbringung ist nicht Selbstzweck, sondern sie soll die betroffene Person wenn möglich dazu befähigen, inskünftig ihr Leben wieder

frei zu gestalten und zu organisieren (BSK Erw.Schutz-GEISER/ETZENSBERGER, Vorbemerkungen zu Art. 426 ZGB ff., N 14). (Auch) Aus diesem Grund kann die fürsorgerisch untergebrachte Person nach Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB jederzeit bei der Einrichtung um Entlassung ersuchen. Die betroffene Person soll jederzeit verlangen können, dass geprüft wird, ob die Unterbringung ihr geschildertes Ziel (Befähigung zur Selbständigkeit) schon erreicht hat. Vorbehalten sind nur Fälle offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Ein solcher wird bejaht, wenn Entlassungsgesuche in unvernünftigen Abständen und in querulatorischer Weise wiederholt werden (vgl. FamKomm Erwachsenenschutz/GUILLOD, Art. 426 ZGB N 90; BSK Erw.Schutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 ZGB N 49). 2.2 Ist ein Entlassungsgesuch unter dem Vorbehalt offenbaren Rechtsmissbrauchs jederzeit zulässig, so kann entgegen der Vorinstanz nicht vertreten werden, während laufender Rechtsmittelfrist gegen einen abschlägigen Entscheid über ein Entlassungsgesuch könne kein neues Gesuch gestellt werden. Für eine Überweisung des Begehrens um gerichtliche Beurteilung vom 30. Mai 2016 an das Obergericht gab es daher keine Veranlassung, zumal offensichtlich war, dass das Begehren nicht als Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Juni 2016 gemeint war. Die Vorinstanz hätte entscheiden müssen, ob sie das Begehren behandelt oder ob sie wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin hat (…) nach ihrer fürsorgerischen Unterbringung auf ein erstes Entlassungsgesuch hin das ablehnende Urteil der Vorinstanz vom 17. Mai 2016 erwirkt. Am 30. Mai 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein neues Begehren um gerichtliche Beurteilung der Unterbringung. Eine weitere Vorgeschichte mit Entlassungsgesuchen aus dieser oder anderen fürsorgerischen Unterbringungen besteht nicht. In dieser Konstellation kann der Beschwerdeführerin kein querulatorisches Verhalten vorgeworfen werden. Auch erscheint der Zeitabstand zwischen den Gesuchen nicht unvernünftig, da eine Verbesserung des Zustands der Beschwerdeführerin nach knapp zweiwöchiger weiterer Behandlung in der Klinik jedenfalls nicht vorab ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführerin ist somit kein offenbarer Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. Das Begehren vom 30. Mai 2016 war deshalb zu behandeln. 2.3 Die von der Vorinstanz als Argument für ihr Vorgehen angeführte Gefahr sich widersprechender Entscheide, wenn eine betroffene Person gleichzeitig ein Rechtsmittel gegen den ablehnenden Entscheid erhebt und ein neues Entlassungsgesuch stellt (bzw. gerichtlich beurteilen lässt; …), ist vordergründig zwar vorhanden. Sie wird aber dadurch entschärft, dass ein gutheissender Entscheid, egal welche Instanz ihn fällt (jede Instanz entscheidet grundsätzlich auf Basis des Sachverhalts im Urteilszeitpunkt), zur Entlassung aus der Einrichtung führt. Das hat zur Folge, dass ein dann allenfalls noch hängiges Verfahren vor einer anderen Instanz gegenstandslos wird – genau gleich wie im Fall einer Entlassung durch die Einrichtung, wenn im entsprechenden Zeitpunkt noch ein gerichtliches Verfahren hängig ist. Hat dagegen die Gerichtsinstanz, die zuerst entscheidet, eine Entlassung abgelehnt, so steht es der anderen Instanz frei, anders zu entscheiden und die betroffene Person zu entlassen, wenn das nach ihrer Einschätzung aufgrund des Sachverhalts im Urteilszeitpunkt geboten ist. Aus praktischen Gründen wird es in der Regel Sinn machen, dass die untere Instanz (welche die betroffene Person in jedem Fall anhört und nach Einholung des Gutachten rasch entscheidet, Art. 450e ZGB) ihr Verfahren zuerst durchführt und die obere Instanz (die in der Regel ein schriftliches Verfahren durchführt, § 69 EG KESR) ihren Entscheid solange zurückstellt. 2.4 Der Standpunkt der Vorinstanz, während laufender Rechtsmittelfrist sei ein neues Entlassungsgesuch unzulässig, widerspricht im Übrigen auch der Ansicht des Bundesgerichts, das ein neues Entlassungsgesuchs, wenn es sich auf neue Verhältnisse stützt, sogar sehr kurz oder unmittelbar nach der Ablehnung eines ersten Gesuchs für zulässig befindet (vgl. BGE 131 III 457 E. 1; die in diesem Entscheid geäusserte Ansicht kann ohne weiteres auf das neue Erwachsenenschutzrecht übertragen werden). Die Frage, ob neue Verhältnisse geltend gemacht werden, wäre im Übrigen dann relevant, wenn Entlassungsgesuche in kürzeren Abständen und/oder häufiger als im vorliegenden Fall gestellt werden. Je kürzer die Abstände und je häufiger die Gesuche, desto eher ist ein Gesuch rechtsmissbräuchlich, wenn es sich nicht ausdrücklich auf bestimmte neue Entwicklungen stützt (vgl. BGE 131 III 457 E. 1). Aus den aufgezeigten Gründen hätte die Beschwerdeführerin obsiegt, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 13. Juni 2016 Geschäfts-Nr.: PA160019-O/U

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