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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.05.2016 PA160016

6 maggio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·631 parole·~3 min·5

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA160016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 6. Mai 2016 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Psych. Universitätsklinik Zürich, …, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. April 2016 (FF160093)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 4. April 2016 in das …psychiatrisches Zentrum … eingewiesen (vgl. act. 4 = act. 8 S. 2). Am 22. April 2016 wandte sie sich an das Bezirksgericht Dietikon, welches die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich überwies. Am 26. April 2016 leitete die Kammer das Schreiben der Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) zur Prüfung und Behandlung weiter (act. 1-3). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt und trat mit Verfügung vom 27. April 2016 auf die Beschwerde nicht ein (act. 8; Prozess-Nr. FF160093). 2. Am 2. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei der Kammer erneut ein Schreiben ein, in welchem sie auf das vor Vorinstanz geführte Verfahren Nr. FF160093 Bezug nahm (act. 9). Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2016 entgegen genommen. Eingaben an das Gericht müssen mit einer Originalunterschrift versehen sein (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist nicht unterzeichnet. Der Beschwerdeführerin wäre grundsätzlich Frist anzusetzen, um den Mangel zu beheben (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann darauf jedoch verzichtet werden. In ihrer Beschwerdeschrift nimmt die Beschwerdeführerin auf das erwähnte Fristversäumnis nicht näher Bezug, sondern macht primär Ausführungen zu ihrer persönlichen Situation und bringt zum Ausdruck, dass sie eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung wünscht. Weil die Frist zur Beschwerde gegen die Anordnung der Unterbringung tatsächlich abgelaufen ist (vgl. zum Datum der Einweisung auch act. 9 S. 2), kann die Kammer die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht überprüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist es hingegen unbenommen, ein Entlassungsgesuch an die Klinikleitung zu richten (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB).

- 3 - 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2016 (FF160093) wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Beiständin sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am: 6. Mai 2016

Urteil vom 6. Mai 2016 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2016 (FF160093) wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Beiständin sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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