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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.11.2015 PA150035

5 novembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,569 parole·~18 min·1

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA150035-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 5. November 2015 in Sachen

A._____,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerden gegen Entscheide des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Oktober 2015 und 20. Oktober 2015 (FF150223 und FF150228)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Oktober 2015 durch einen Arzt der SOS-Ärzte wegen Selbst- und Fremdgefährdung aufgrund psychischer Störung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen (act. 5/5). Es handelt sich um die 17. Einweisung der Beschwerdeführerin (act. 5/6). Die aktuelle Einweisung erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber Nachbar- und Vermieterschaft aggressiv aufgetreten war. Sie habe diverse Personen angespuckt und wiederholt beleidigt. Gemäss dem von der Polizei beigezogenen Notfallpsychiater habe sie sich ihm gegenüber wirr, verbal aggressiv und beleidigend präsentiert und es wurde ein Blutalkoholgehalt von 1.37 Promille festgestellt (act. 5/5; act. 5/6). Am 8. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) Beschwerde gegen die Einweisung vom 7. Oktober 2015 (act. 5/1). Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin zunächst im Dispositiv ausgehändigt und am 15. Oktober 2015 in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 5 Prot. S. 26; act. 5/10; act. 3 = act. 5/11; Prozess-Nr. Vi FF150223). 1.2. Am 14. Oktober 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und ersuchte um Entlassung aus der Klinik (act. 6/1). Die Vorinstanz nahm die Eingabe als erneute Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 7. Oktober 2015 entgegen. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und durchgeführter Hauptverhandlung wies sie die Beschwerde mit Urteil vom 20. Oktober 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erwog, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde während der noch laufenden Rechtsmittelfrist gegen das Urteil vom 13. Oktober 2015 eingereicht. Die Beschwerdeführerin könne beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich nicht zwei Mal gegen die Einweisung vom 7. Oktober 2015 Beschwerde erheben. Deshalb fehle es vorliegend an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse hinsichtlich einer erneuten gerichtlichen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung. Darüber hinaus erwog sie, auch

- 3 nach Prüfung der Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung erweise sich diese als nach wie vor begründet, weshalb die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre (act. 6/12 = act. 4; Prozess-Nr. Vi FF150228). 1.3. Gleichzeitig mit ihrer Beschwerde an die Vorinstanz vom 14. Oktober 2015 hatte die Beschwerdeführerin auch bei der Kammer um sofortige Entlassung aus der Klinik ersucht (act. 2A). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die von ihr gestellten Entlassungsgesuche würden vor Vorinstanz unter den oben erwähnten Verfahrensnummern behandelt. Solange die Vorinstanz diese Verfahren nicht erledigt habe, sei das Obergericht für die Beurteilung ihres Entlassungsgesuchs nicht zuständig (act. 2A). Am 23. Oktober 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Kammer und verlangte die unverzügliche Entlassung aus der Klinik (act. 2B). Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2015 und vom 23. Oktober 2015 sind als Beschwerden gegen die Entscheide der Vorinstanz vom 13. und 20. Oktober 2015 entgegen zu nehmen. Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren Nrn. FF150223 und FF150228 wurden beigezogen (act. 5/1-13; act. 6/1-14). Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Wird die Beschwerde ohne Begründung erhoben, wird auf Grund der Akten entschieden. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). 1.4. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 wehrte sich die Beschwerdeführerin auch gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. Oktober 2015, mit welchem ihre Beschwerde gegen die von der PUK am 22. Oktober 2015 angeordnete medizinische Zwangsbehandlung abgewiesen wurde. Über die Beschwerde gegen die medizinische Zwangsbehandlung wird unter der Prozess-Nr. PA150037 separat entschieden. 2. Fürsorgerische Unterbringung 2.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung

- 4 nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte bedeutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 2.2. Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes in ihren Entscheiden vom 13. und 20. Oktober 2015 gestützt auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachter Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ (act. 5 Prot. S. 13 ff.; act. 6 Prot. S. 15 ff.), der schriftlichen Ausführungen der PUK (act. 5/4; act. 6/4), der Diagnosen anlässlich der vorangegangenen Hospitalisationen (act. 5/9/1-3; act. 6/9/1-3) sowie der eigenen Wahrnehmung an der Hauptverhandlung (act. 5 Prot. S. 8 ff.) als gegeben (act. 3 E. III./B./1.; act. 4 E. II./2.). Zu ihren eigenen Wahrnehmungen hielt die Vorinstanz im Urteil vom 13. Oktober 2015 fest, der persönliche Eindruck, welcher die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung hinterlassen habe, bringe eine Krankheitsuneinsichtigkeit und eine verschobene Realitätswahrnehmung zum Ausdruck (act. 3 E. III./B./1.; act. 4 E. II./2.). 2.2.1. Der von der Vorinstanz im Verfahren Nr. FF150223 beigezogene Gutachter Dr. med. B._____ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine schizoaffektive Störung mit einem gegenwärtig manischen Zustandsbild. Bei der Beschwerdeführerin zeige sich ein Symptomenkomplex von formalen Denkstörungen, Realitätsverkennung und erheblichen Schwankungen zwischen Euphorie bis hin zu Gereiztheit und Dysphorie. Zudem bestünden psychomotorische Defizite im Sinne einer Impulsivität, die regelmässig zunehme, wenn die Beschwerdeführerin unter Druck stehe oder sich erschöpft fühle. Ferner sei ein schädlicher Gebrauch von Alkohol zu beobachten. Zwischen diesem und der psychiatrischen Diagnose der Beschwerdeführerin bestehe eine ungünstige Wechselwirkung, die zu einer Zuspitzung der Symptome der psychiatrischen Erkrankung führe (act. 5 Prot. S. 14 f.). Auch der im Verfahren Nr. FF150228 bestellte Gutachter Dr. med. C._____ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer schizoaffektiven Psychose, bei welcher sich Symptome aus dem Bereich der Schizophrenie mit sol-

- 5 chen der Gemütskrankheiten, also der manisch-depressiven Erkrankung verbinden und durchmischen würden. Zudem bestehe eine deutliche Gefährdung durch Alkohol (act. 6 Prot. S. 16). 2.2.2. Die PUK führte in ihren ärztlichen Stellungnahmen vom 9. Oktober 2015 und vom 14. Oktober 2015 aus, die Beschwerdeführerin leide an einer manischen Episode bei bekannter schizoaffektiver Störung. Sie sei antriebsgesteigert, logorrhoisch, dysphorisch gereizt und sehr irritierbar. Es bestünden Verfolgungsideen und sie überschätze ihre Ressourcen und Möglichkeiten massiv (act. 5/4; act. 6/4). 2.2.3. Der vorinstanzlichen Annahme, dass die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leide, ist gestützt auf die Einschätzung der Fachpersonen zu folgen. Die Beschwerdeführerin hat auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht, was darauf schliessen liesse, ihr gesundheitlicher Zustand hätte sich zwischenzeitlich verbessert. Vielmehr weisen auch ihre Ausführungen in der Eingabe vom 23. Oktober 2015 auf eine unveränderte Situation hinsichtlich der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erkennbaren beeinträchtigten Realitätswahrnehmung der Beschwerdeführerin hin (vgl. act. 2A). 2.3. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist, wobei diese nicht auf andere Weise als durch Unterbringung in einer Einrichtung erfolgen kann (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; mithin muss die Freiheitsentziehung die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. Das Schutzbedürfnis kann auch darin bestehen, jemanden vor einem Suizid zu bewahren (BSK Erwachsenenschutzrecht-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 8 ff.). Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvoraus-

- 6 setzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 8 und N 41 f. m.w.H.; Botschaft Erwachsenenschutz BBl. 2006 S. 7062 f.). Dennoch darf der Schutz Dritter in die Beurteilung einbezogen werden, zumal es letztlich ebenfalls zum Schutzauftrag gehört, eine kranke bzw. verwirrte Person davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu begehen (Botschaft Erwachsenenschutz BBl. 2006 S. 7062 unten; so bspw. BGer 5A_607/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie ist entsprechend nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 2.3.1. Dr. med. B._____ hielt in seinem Gutachten fest, die psychische Störung der Beschwerdeführerin bestehe seit dem Jahr 2001, wobei es mindestens einmal im Jahr zu einer Krise gekommen sei, die eine Unterbringung in der Klinik erfordert habe. Nun sei es erstmalig so, dass die Beschwerdeführerin kurz nach ihrem Austreten (der letzte Aufenthalt erfolgte vom 29. September 2015 bis 1. Oktober 2015; act. 5/9/3) wieder als fremdaggressiv eingewiesen worden sei. Es sei zu einer Zunahme der Defizite gekommen. Er gehe daher davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Fall einer sofortigen Entlassung verschlechtern werde, nicht zuletzt weil die Beschwerdeführerin Alkohol konsumieren werde, und dass es dann zu einer ähnlichen gleichgearteten Zuspitzung kommen werde, wie in den letzten zwei Episoden. Die Liegenschaftenverwaltung habe am 1. Oktober 2015 gemeldet, dass die Beschwerdeführerin zuletzt Blumentöpfe auf die Strasse geworfen habe. Das passiere nicht zum ersten Mal. Die Beschwerdeführerin sei der Überzeugung, dass gegen sie eine Verschwörung existiere, in die neben der … Kirche ihre Nachbarschaft sowie die Polizei involviert seien. Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin diesen Personen gegenüber fremdaggressiv auftrete, sei relativ hoch. In der neueren Forschung gehe man zudem davon aus, dass anhaltende manische Zustände für das Gehirn schädlich seien. Durch übermässige Aktivität von Nervenzellen komme es zum Untergang von Hirnzellen. Um dieses Spätfolgen zu vermeiden, lasse man die Menschen so wenig wie möglich im manischen Zustand verweilen. Die entsprechenden Risiken

- 7 liessen sich nur durch eine medikamentöse Behandlung der psychischen Störung eingrenzen. Die Klinik sei die einzige Institution, in der die Beschwerdeführerin eine Perspektive erhalten könne. Eine ambulante Einrichtung wäre mit dem jetzigen Zustand der Beschwerdeführerin deutlich überfordert (act. 5 Prot. S. 15 ff.). 2.3.2. Auch gemäss Einschätzung des Gutachters Dr. med. C._____ erfordere der gegenwärtige Zustand der Beschwerdeführerin eine Unterbringung in der Klinik. Die Beschwerdeführerin bedürfe der medikamentösen Behandlung. Im Falle einer sofortigen Entlassung bestehe ein erhebliches Risiko, dass es sehr schnell wieder zu Konflikten und entsprechend fremdaggressivem Verhalten komme (act. 6 Prot. S. 16 ff.). 2.3.3. Der an den Hauptverhandlungen vom 13. und 20. Oktober 2015 als Vertreter der Klinik anwesende Assistenzarzt D._____ schloss sich den Ausführungen der Gutachter an und verwies zusätzlich auf ein Schreiben der Liegenschaftenverwaltung, wonach die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2015 Gläser und Vasen aus ihrer Wohnung auf den Vorplatz, aufs Trottoir und auf die Strasse geworfen habe. Gemäss Angaben der Polizei habe in der Wohnung ausserdem Brandgefahr bestanden, weil überall Kerzen gebrannt hätten und Zigarettenstummel herumgelegen seien (act. 5 Prot. S. 22 f.; act. 6 S. 23). 2.3.4. Gestützt auf die Ausführungen der involvierten Fachpersonen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine besondere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen. Ihr Krankheitsbild bedarf der Behandlung, insbesondere in medikamentöser Hinsicht. Wie Dr. med. B._____ in seinem Gutachten ausführte, drohen andernfalls neben einer weiteren Verschlechterung des Zustandsbildes längerfristig auch dauerhafte gesundheitliche Schäden. Die behandelnden Klinikärzte sowie die beiden von der Vorinstanz beigezogenen Gutachter erachten es aus medizinischer Sicht zwingend notwendig, die Beschwerdeführerin stationär zu behandeln (act. 5 Prot. S. 15; act. 6 Prot. S. 16; act. 5/4; act. 6/4). Die PUK bringt in ihrer Stellungnahme dazu vor, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf ihren Hilfebedarf nicht urteilsfähig (act. 5/4; act. 6/4). Aufgrund der offensichtlich fehlenden Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin erscheint eine ambulante Behandlung nicht zielführend. Hinzu kommt, dass im Falle einer Ent-

- 8 lassung aufgrund der bisherigen Erfahrungen zu befürchten ist, die Beschwerdeführerin werde wiederholt in übermässigem Masse Alkohol konsumieren, was gemäss Beurteilung der beigezogenen Gutachter eine erneute Zuspitzung der psychiatrischen Erkrankung zur Folge hätte (act. 5 Prot. S. 15; act. 6 Prot. S. 16). Die notwendige psychiatrische Behandlung einschliesslich der Einleitung einer geeigneten Medikation erscheint damit gegenwärtig nur im Rahmen eines stationären Settings möglich. Soweit eine Behandlung ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin erfolgt, wird über deren Zulässigkeit im Beschwerdeverfahren betreffend Zwangsmedikation (Prozess-Nr. PA150035) zu entscheiden sein. Ferner ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass es bei einer Entlassung der Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zustand mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut zu einem fremdgefährdenden Verhalten kommt. Die Vorfälle, die zur aktuellen und zur vorhergehenden Einweisung führten, übersteigen die Grenze des Zumutbaren. Bis anhin wurde durch das Handeln der Beschwerdeführerin zwar niemand verletzt. Das Werfen von Blumentöpfen oder Vasen sowie das unkontrollierte Brennenlassen von Kerzen in der Wohnung stellen jedoch gefährliche Handlungen dar. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erscheint insbesondere im Zusammenhang mit dem zu befürchtenden Alkoholkonsum und der bei einer Entlassung in die alten Verhältnisse zu erwartenden Reizexposition als unberechenbar. Auch mit Blick auf die Belastung der Umgebung der Beschwerdeführerin erweist sich die fürsorgerische Unterbringung daher als gerechtfertigt. Gemäss Einschätzung der Gutachter sind sowohl die PUK als auch ihr grundsätzliches Behandlungskonzept für die Unterbringung der Beschwerdeführerin gut geeignet. Bei der PUK handelt es sich dementsprechend um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB (act. 5 Prot. S. 15; act. 6 Prot. 17). 2.4. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung zu Recht abgewiesen hat. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Entscheide der Vorinstanz vom 13. und 20. Oktober 2015 sind

- 9 damit abzuweisen, mit Ausnahme der Aufhebung der Kostenauflage im Entscheid vom 20. Oktober 2015 (vgl. nachfolgend Ziff. 3.2.). 3. Kostenfolgen 3.1. In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO) 3.2. Die Vorinstanz erhob in den beiden angefochtenen Urteilen vom 13. und 20. Oktober 2015 jeweils eine Entscheidgebühr von Fr. 600.–, die sie der Beschwerdeführerin auferlegte. Die weiteren Kosten (insbesondere die Gutachterkosten) nahm sie auf die Gerichtskasse (act. 3 S. 10; act. 4 S. 7). Die Beschwerdeführerin hatte sich am 14. Oktober 2015 wie erwähnt mit je einem Schreiben an die Vorinstanz und an das Obergericht gewandt (act. 6/1; act. 2A). Offenbar kam es bei der Behandlung dieser Eingaben zu einem Missverständnis. Die Vorinstanz nahm das an sie gerichtete Schreiben als erneute Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 7. Oktober 2015 entgegen und führte ein entsprechendes Verfahren durch. In ihrem Urteil vom 20. Oktober 2015 führte sie aus, die Beschwerdeführerin könne nicht zwei Mal gegen die Einweisung Beschwerde erheben, weshalb auf die neuerliche Beschwerde nicht einzutreten sei. Es stehe der Beschwerdeführerin allerdings offen, gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2015 beim Obergericht Beschwerde einzureichen (act. 12 S. 3). Dies trifft zu. Die Durchführung eines zweiten Verfahrens vor Vorinstanz wäre unter diesen Umständen nicht notwendig gewesen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2015 hätte auch direkt als Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Oktober 2015 an das Obergericht weitergeleitet werden können. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten für das zweite vorinstanzliche Verfahren (Prozess-Nr. Vi FF150228) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die der Beschwerdeführerin im Urteil vom 20. Oktober 2015 auferlegte Entscheidgebühr ist deshalb aufzuheben und die weiteren Kosten (Gutachterkosten usw.) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 10 - Es wird erkannt: 1. Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Oktober 2015 (Prozess-Nr. FF150228) werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten (Gutachterkosten usw.) werden auf die Gerichtskasse genommen." 2. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen die Urteile des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich FF150223 und FF150228 abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am: 5. November 2015

Urteil vom 5. November 2015 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Oktober 2015 durch einen Arzt der SOS-Ärzte wegen Selbst- und Fremdgefährdung aufgrund psychischer Störung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen ... 1.2. Am 14. Oktober 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und ersuchte um Entlassung aus der Klinik (act. 6/1). Die Vorinstanz nahm die Eingabe als erneute Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 7. Oktober 20... 1.3. Gleichzeitig mit ihrer Beschwerde an die Vorinstanz vom 14. Oktober 2015 hatte die Beschwerdeführerin auch bei der Kammer um sofortige Entlassung aus der Klinik ersucht (act. 2A). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin mi... 1.4. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 wehrte sich die Beschwerdeführerin auch gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. Oktober 2015, mit welchem ihre Beschwerde gegen die von der PUK am 22. Oktober 2015 angeordnete medizinische Zwangsbehandlung abgew... 2. Fürsorgerische Unterbringung 2.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erf... 2.2. Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes in ihren Entscheiden vom 13. und 20. Oktober 2015 gestützt auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachter Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ (act. 5 Prot. ... 2.2.1. Der von der Vorinstanz im Verfahren Nr. FF150223 beigezogene Gutachter Dr. med. B._____ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine schizoaffektive Störung mit einem gegenwärtig manischen Zustandsbild. Bei der Beschwerdeführerin zeige sich ... 2.2.2. Die PUK führte in ihren ärztlichen Stellungnahmen vom 9. Oktober 2015 und vom 14. Oktober 2015 aus, die Beschwerdeführerin leide an einer manischen Episode bei bekannter schizoaffektiver Störung. Sie sei antriebsgesteigert, logorrhoisch, dyspho... 2.2.3. Der vorinstanzlichen Annahme, dass die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leide, ist gestützt auf die Einschätzung der Fachpersonen zu folgen. Die Beschwerdeführerin hat auch im Beschwerdeverfahren nich... 2.3. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist, wobei diese nicht auf andere Weise als durch Unterbringung in einer Einrichtung erfolgen kan... 2.3.1. Dr. med. B._____ hielt in seinem Gutachten fest, die psychische Störung der Beschwerdeführerin bestehe seit dem Jahr 2001, wobei es mindestens einmal im Jahr zu einer Krise gekommen sei, die eine Unterbringung in der Klinik erfordert habe. Nun ... 2.3.2. Auch gemäss Einschätzung des Gutachters Dr. med. C._____ erfordere der gegenwärtige Zustand der Beschwerdeführerin eine Unterbringung in der Klinik. Die Beschwerdeführerin bedürfe der medikamentösen Behandlung. Im Falle einer sofortigen Entlass... 2.3.3. Der an den Hauptverhandlungen vom 13. und 20. Oktober 2015 als Vertreter der Klinik anwesende Assistenzarzt D._____ schloss sich den Ausführungen der Gutachter an und verwies zusätzlich auf ein Schreiben der Liegenschaftenverwaltung, wonach die... 2.3.4. Gestützt auf die Ausführungen der involvierten Fachpersonen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine besondere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen. Ihr Krankheitsbild bedarf der Behandlung, insbesondere in medikamentöser... Ferner ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass es bei einer Entlassung der Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zustand mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut zu einem fremdgefährdenden Verhalten kommt. Die Vorfälle, die zur aktuellen und zur vorhergeh... Gemäss Einschätzung der Gutachter sind sowohl die PUK als auch ihr grundsätzliches Behandlungskonzept für die Unterbringung der Beschwerdeführerin gut geeignet. Bei der PUK handelt es sich dementsprechend um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art... 2.4. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung zu Recht abgewiesen hat. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt... 3. Kostenfolgen 3.1. In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO) 3.2. Die Vorinstanz erhob in den beiden angefochtenen Urteilen vom 13. und 20. Oktober 2015 jeweils eine Entscheidgebühr von Fr. 600.–, die sie der Beschwerdeführerin auferlegte. Die weiteren Kosten (insbesondere die Gutachterkosten) nahm sie auf die ... Es wird erkannt: 1. Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Oktober 2015 (Prozess-Nr. FF150228) werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten (Gutachterkosten usw.) werden auf die Gerichtskasse genommen." 2. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen die Urteile des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich FF150223 und FF150228 abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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