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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.04.2015 PA150010

27 aprile 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,388 parole·~7 min·3

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA150010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 27. April 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Privatklinik B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 31. März 2015 (FF150027)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 25. März 2015 wurde A._____ (Beschwerdeführerin) gestützt auf eine ärztliche Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung wegen Selbst- und Drittgefährdung in die Psychiatrische Privatklinik B._____ (fortan Klinik) eingeliefert (act. 11/2). Mit Eingabe vom 30. März 2015 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen Beschwerde gegen die Einweisung und beantragte ihre Entlassung aus der Klinik (act. 1A). Nachdem das zuständige Einzelgericht A._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. März 2015 angehört (Protokoll Vorinstanz S. 6-9 und 11), die Klinikärzte zum Entlassungsgesuch Stellung genommen (Protokoll Vorinstanz S. 11) und Dr. med. C._____ ihr Gutachten erstattet hatte (Protokoll Vorinstanz S. 9-10), wies das Gericht das Entlassungsgesuch mit Urteil vom 31. März 2015 ab (act. 20). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. April 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und verlangte u.a. sinngemäss die Entlassung aus der Klinik (act. 21). 2. Mit Schreiben vom 21. April 2015 teilte die Klinik dem Obergericht mit, die Beschwerdeführerin sei am 20. April 2015 aus der Klinik entlassen worden (act. 24 sinngemäss i.V.m. act. 23). Mit dem Austritt ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen. Somit ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihres Entlassungsgesuches im Nachhinein weggefallen. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bezüglich des Begehrens auf Entlassung. Diesbezüglich ist das Verfahren abzuschreiben (§ 40 und § 62 ff. EG KESR i.V.m. Art. 242 ZPO). 3. Soweit die Beschwerdeführerin Rügen gegenüber der zuständigen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vorbringt bzw. sich gegen den Entzug der Obhut über ihre 16jährigen Zwillinge wehrt (act. 21 S. 2), ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

- 3 - 4. a) Die Beschwerdeführerin verlangte, die Gutachterkosten seien massiv herunterzusetzen (act. 21 S. 3). Gutachterkosten gehören zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung des Gutachters kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 184 Abs. 3 ZPO). Vorliegend erging vor dem Sachentscheid kein separater Entscheid bezüglich der Gutachterentschädigung, welcher mit Beschwerde hätte angefochten werden können (vgl. dazu Heinirch Andreas Müller, DIKE- Komm ZPO, online-Version 20.10.2013, Art. 184 N 24 f.) Die Höhe dieser Kosten wurden erst mit dem Endentscheid festgelegt, weshalb deren Umfang im Rahmen der vorliegenden Beschwerde angefochten werden kann. b) Gestützt auf die von der Gutachterin eingereichte Honorarrechnung (act. 18) veranschlagte die Vorinstanz die Gutachterkosten mit Fr. 963.50 (act. 20 S. 7, Dispositiv Ziffer 2). Die Gutachterin hatte in ihrer Abrechnung folgende Aufwendungen aufgeführt (act. 18): Anzahl Stunden (Stundensatz Fr. 200.–) 4 Std. 40 Min. Fr. 933.30 Barauslagen Auto (Fr. 0.70/km) 21 km (1/2 Fahrt) Fr. 14.70 Barauslagen Telefon Fr. 6.– Barauslagen öV 1/2 Fähre Fr. 9.50 Total Fr. 963.50 c) Eine sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung (Art. 184 Abs. 3 ZPO). Zu entschädigen sind das Honorar für die Expertentätigkeit und die mit der Gutachtenstätigkeit zusammenhängenden Auslagen. Die Gutachterkosten werden gestützt auf Art. 96 ZPO – so weit vorhanden – nach den kantonalen Tarifen bemessen (vgl. dazu Heinrich Andreas Müller, DIKE-Komm ZPO, online-Version 20.10.2013, Art. 184 N 18 ff.). Im Kanton Zürich können gestützt auf § 123 Abs. 1 GOG der Regierungsrat und das

- 4 - Obergericht einzeln oder gemeinsam durch Verordnung je in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen über die Bestellung von Sachverständigen erlassen. Die Verordnung soll u.a. die Entschädigung der Sachverständigen regeln (Art. 123 Abs. 2 lit. d GOG). Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall die Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 2002 (LS211.12). Gemäss § 9 dieser Verordnung werden Sachverständige in der Regel nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes. Nebst dieser Verordnung gibt es ein Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes vom 26. Mai 2004 betreffend Entschädigung für Psychiaterinnen und Psychiater als FFE-Gutachter, das auch nach Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes noch Gültigkeit hat. Darin wird den Bezirksgerichten und der II. Zivilkammer des Obergerichtes für die Honorierung der Psychiaterinnen und Psychiater als FFE- (heute FU-) Gutachter ein Stundenansatz von Fr. 200.– und ein Wartegeld für den Pikettdienst pro Halbtag von Fr. 400.– empfohlen. Die Gutachterin legte ihrer Berechnung einen Stundenansatz von Fr. 200.– zugrunde, was der Empfehlung der Verwaltungskommission entspricht. Der verrechnete Zeitaufwand von 4 Stunden 40 Minuten ist ausgewiesen. Die vorinstanzliche Verhandlung dauerte 45 Minuten (Protokoll Vorinstanz S. 6 und S. 12). Ferner führte die Gutachterin vorgängig Gespräche mit der Beschwerdeführerin, dem betreuenden Pfleger auf der Abteilung sowie mit dem Hausarzt und dem Psychiater der Beschwerdeführerin (Dr. D._____, Protokoll Vorinstanz S. 8), und musste sich nebst dem Aktenstudium für die Verhandlung vorbereiten. Ausserdem ist auch die Wegzeit zu entschädigen (vgl. vorerwähntes Kreisschreiben). Der zeitliche Aufwand von 4 Stunden 40 Minuten ist deshalb gerechtfertigt und beläuft sich bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 933.33. Fahrkosten mit dem Privatwagen sind mit Fr. 0.70 pro km zu entschädigen (§ 9 Abs. 2 i.V.m § 4 Abs. 1 lit. a Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte und § 68 Abs. 3 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz [LS177.111]). Die Fahrkosten betragen somit für

- 5 - 21 km Fr. 14.70 zuzüglich Fr. 9.50 Fährkosten. Die geltend gemachten Telefonkosten im Umfang von Fr. 6.– sind angemessen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Gutachterkosten auf Fr. 963.50 festgesetzt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde bezüglich des Begehrens auf Herabsetzung der Gutachterkosten. 5. a) Wie für das erstinstanzliche Verfahren ist der Beschwerdeführerin auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Sie ist IV-Rentnerin (Protokoll Vorinstanz S. 7) und verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um neben ihrem Lebensunterhalt für die Prozesskosten aufzukommen, und ihre Beschwerde zudem nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. b) In Anwendung von § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 250.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich des Entlassungsgesuches abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt: 1. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

- 6 - 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Psychiatrische Privatklinik B._____ sowie – unter Rücksendung der Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 28. April 2015

Beschluss und Urteil vom 27. April 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich des Entlassungsgesuches abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt: 1. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Psychiatrische Privatklinik B._____ sowie – unter Rücksendung der Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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