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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.04.2015 PA150009

2 aprile 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,302 parole·~7 min·2

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung / Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 17. März 2015 (FF150022)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA150009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 2. April 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Privatklinik B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 17. März 2015 (FF150022)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 27. Februar 2015 ordnete Dr.med. C._____ die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im B._____ an (act. 9/2). Nach der Einweisung verliess der Beschwerdeführer die Klinik (act. 9/6 S. 1). Am 1. März 2015 wurde von einem Arzt der Notfallpraxis des Kantonsspitals D._____ die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Klinik D._____ angeordnet (act. 9/3). Am 2. März 2015 wurde der Beschwerdeführer in das B._____ überwiesen (Verlaufsprotokoll des B._____, act. 9/4 S. 1), was von der psychiatrischen Klinik D._____ im Kurzaustrittsbericht vom 3. März 2015 dokumentiert wurde (act. 9/10). Am 4. März 2015 bestätigte die psychiatrischen Klinik D._____ dem B._____ die "Verlegung mit Aufrechterhaltung der bestehenden Fürsorgerischen Unterbringung" (act. 9/9). Am 11. März 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 1). Am 9. März 2015 wurde der Beschwerdeführer für neuroradiologische Untersuchungen in das Universitätsspital Zürich gebracht. Er kehrte anschliessend nicht wieder in das B._____ zurück. Am 11. März 2015 wurde er von der Polizei aufgegriffen und in die psychiatrische Klinik zurückgebracht (act. 9/1). Mit Verfügung vom 11. März 2015 lud das Bezirksgericht Horgen zur Verhandlung vom 17. März 2015 vor und bestellte Dr.med. E._____ als Gutachterin (act. 2). Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung, da er offenbar erneut nach einer Untersuchung im Universitätsspital Zürich nicht in die Klinik zurückgekehrt war (Protokoll Vorinstanz S. 6). An der Verhandlung vom 17. März 2015 reichte Dr.med. E._____ ihr Gutachten ein (act. 12) und ergänzte dieses mündlich zu Protokoll. Assistenzarzt F._____ und Oberärztin G._____ nahmen seitens des B._____ Stellung (Protokoll Vorinstanz S. 6 ff.). Mit Urteil vom 17. März 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr sowie die Kosten des Gutachtens (act. 14 = act. 18).

- 3 - Mit Eingabe vom 24. März 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Freilassung aus dem B._____. Die Rechtsschrift war nicht unterzeichnet (Kopie der Beschwerde, act. 19). Mit Verfügung vom 25. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung angesetzt (act. 22). Am 30. März 2015 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer das nunmehr unterzeichnete Original der Beschwerdeschrift ein (act. 24). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass die Vorinstanz trotz seiner Abwesenheit von der Verhandlung vom 17. März 2015 entschieden habe. Der Einwand ist nicht stichhaltig. Denn in der Verfügung vom 11. März 2015 (act. 2) wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen aufgrund der Akten entschieden werde (act. 2). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer sei aus der Klinik entwichen und unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen (act. 18 S. 2). Dass dies unzutreffend wäre, rügt der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz konnte deshalb ihren Entscheid ohne Neuansetzung der Verhandlung fällen. 2.2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung kann für die Dauer von höchstens sechs Wochen von einem Arzt angeordnet werden, soweit dies das kantonale Recht vorsieht (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Der Entscheid des Arztes kann innert zehn Tagen beim Gericht angefochten werden (Art. 439 Abs. 2 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers wurde zweimal angeordnet. Im ersten Entscheid vom 27. Februar 2015 ordnete Dr.med. C._____ die Unterbringung im B._____ an (act. 9/2). Im zweiten Entscheid vom 1. März 2015

- 4 ordnete ein nicht namentlich bekannter Arzt die Unterbringung in der psychiatrischen Klinik D._____ an (act. 9/3). Mit Beschwerde vom 11. März 2015 strebte der Beschwerdeführer seine Entlassung aus dem B._____ an. Sinngemäss focht er damit beide Entscheide an. Wie dargelegt ist der Entscheid des Arztes innert 10 Tagen anzufechten. Der Entscheid vom 27. Februar 2015 erfolgte im Rahmen einer persönlichen ärztlichen Untersuchung und wurde dem Beschwerdeführer somit an diesem Tag eröffnet (act. 9/2). Die Beschwerde vom 11. März 2015 wurde nach Ablauf der Frist von 10 Tagen und damit verspätet erhoben. Nachdem die Dauer von sechs Wochen seit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung noch nicht abgelaufen ist, besteht die Unterbringung unangefochten weiter. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer offenbar kurz nach der Einweisung die Klinik verlassen hatte und schliesslich nach einer vorübergehenden Unterbringung in der psychiatrischen Klinik D._____ nach … zurückgebracht worden war. Denn wenn eine untergebrachte Person aus der Einrichtung entweicht, kann sie ohne neues Einweisungsverfahren wieder aufgenommen werden (§ 33 Abs. 1 EG KESR). Etwas anderes würde dann gelten, wenn das B._____ den Beschwerdeführer entlassen hätte, denn mit der Entlassung gilt die fürsorgerische Unterbringung als aufgehoben (BGer 5A_485/2013 E. 2.2.). Eine Entlassung durch die Klinik ist jedoch nicht aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten befindet sich der Beschwerdeführer gestützt auf den Entscheid vom 27. Februar 2015 im B._____ in fürsorgerischer Unterbringung. Damit kann die Frage offen bleiben, ob auch der rechtzeitig angefochtene Entscheid vom 1. März 2015 einer inhaltlichen Überprüfung standhalten würde. Deshalb ist auch auf die Rüge des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen, der beanstandete, dass die vorinstanzliche Richterin kaum in der Lage sei, über die Krankheitsgeschichte Bescheid zu wissen und Entscheide zu fällen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gerade aus diesem Grund eine Gutachterin beigezogen wurde. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

- 5 - 3. Umständehalber fällt die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. März 2015 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und dessen Beiständin H._____, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden versandt am: 2. April 2015

Urteil vom 2. April 2015 Erwägungen: 1. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass die Vorinstanz trotz seiner Abwesenheit von der Verhandlung vom 17. März 2015 entschieden habe. Der Einwand ist nicht stichhaltig. Denn in der Verfügung vom 11. März 2015 (act. 2) wies die Vorinstanz de... 2.2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. ... 3. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. März 2015 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und dessen Beiständin H._____, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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