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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.05.2015 PA150005

15 maggio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,164 parole·~21 min·3

Riassunto

Entschädigung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Dezember 2014 (FF140295)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA150005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss und Urteil vom 15. Mai 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Entschädigung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Dezember 2014 (FF140295) in Sachen B._____

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 11. November 2014 wies das Einzelgericht des Bezirkes Zürich eine von B._____ erhobene Beschwerde gegen die Zwangsmedikation ab und hielt fest, die Anordnung der medizinischen Massnahme ohne Zustimmung (elektive Zwangsbehandlung) für B._____ vom 30. Oktober 2014 werde für die Dauer von sieben Tagen für zulässig erklärt. Der Beginn der Zwangsbehandlung werde durch den Chefarzt der Klinik festgesetzt. Gleichzeitig bewilligte die Vorinstanz B._____ die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm in der Person des Beschwerdeführers einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 19 S. 10). 2. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Aufstellung über seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B._____ im Zeitraum zwischen dem 4. November 2014 und dem 21. November 2014 ein. Dabei machte er einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden und 5 Minuten sowie Spesen von Fr. 154.– geltend und ersuchte inkl. Mehrwertsteuer (MwSt) um Entschädigung in Höhe von Fr. 2'776.– (act. 25). Die Vorinstanz setzte in der Folge mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 das Honorar auf Fr. 1'633.33 und die Barauslagen auf Fr. 154.– fest, was zuzüglich MwSt insgesamt eine Entschädigung von Fr. 1'930.30 ergab (act. 26 = act. 28 = act. 30, nachfolgend zitiert als act. 28). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2015 zugestellt (vgl. act. 36 S. 3). 3. Mit Eingabe, datiert auf den 17. Februar 2015, hatte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung vom 15. Dezember 2014 erhoben, und dabei folgende Anträge gestellt (act. 29 S. 1): " 1. Es sei vorab festzustellen, dass § 7 der Anwaltsgebührenverordnung des Kt. ZH. übergeordnetes Recht verletzt. 2. Ich beantrage die Aufhebung der Verfügung vom 24.11.14 und die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 2'776.–, unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

- 3 - 3.1 Da aufgrund dessen, dass dieser Schriftsatz bei der Kammer am 18. Februar 2015 in einem mit A-Post-Briefmarken versehenen Couvert, jedoch ohne Poststempel, welcher Auskunft über die Postaufgabe gegeben hätte, eingegangen war und mit der Rechtzeitigkeit der Beschwerde damit eine Prozessvoraussetzung in Frage stand, wurde von der Kammer am 25. Februar 2015 beschlossen, dass über die Frage, ob der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2015 rechtzeitig der Post übergeben wurde, ein Beweisverfahren durchgeführt werde, wobei der Hauptbeweis für die Rechtzeitigkeit der Übergabe dem Beschwerdeführer obliege. Dabei wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um dem Gericht die vollständigen Namen und die vollständigen aktuellen Adressen der in Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses aufgeführten Zeugen mitzuteilen sowie allfällige weitere Beweismittel abschliessend zu bezeichnen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um für die Kosten der Beweiserhebung einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 37). 3.2 Während laufender Frist beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2015 eine Fristerstreckung um einen Monat und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 40). Mit Verfügung vom 19. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 26. März 2015 gewährt, wobei ihm die laufende Frist zur Leistung eines Vorschusses einstweilen abgenommen wurde (act. 42). Am 26. März 2015 machte der Beschwerdeführer eine Eingabe im Beweisverfahren (act. 44) und reichte dabei insbesondere eine Bestätigung des Leiters des Briefzentrums C._____ ins Recht, in welcher dieser bestätigte, dass am 17. Februar 2015 um 22:40 Uhr im Briefzentrum C._____, ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten, zwei Briefe mit Empfänger Obergericht Kt. Zürich abgegeben worden seien (act. 45). Damit ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers erstellt, weshalb weitere Beweisabnahmen hierzu unterbleiben können. 4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-26). Auf eine Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz im Sinne von Art. 324 ZPO wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.

- 4 - II. 1. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm zugesprochenen Honorars anfechten will, steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2013, § 16 Rz. 70 und § 26 Rz. 30; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 9; BSK ZPO- RÜEGG, 2. Aufl. Basel2013, Art. 110 N 2). 2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung nicht. Es muss zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. FREI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 15; HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, Online Stand am 8. April 2012 (Art. 321) bzw. 16. April 2012 (Art. 311), Art. 321 N 21 mit Verweis auf Art. 311 N 29 ff.). III. 1. Die Vorinstanz setzte die Vergütung des Beschwerdeführers auf Fr. 1'930.30 fest, nämlich Fr. 1'633.33 Honorar sowie Fr. 154.– Barauslagen zzgl. Fr. 142.99 MwSt. Dabei ging sie von dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand von 725 Minuten aus und kürzte diesen auf den ihr notwendig erscheinenden Aufwand; sie kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Aufwand von 490 Minuten zu entschädigen sei (act. 28 S. 2).

- 5 - 2. Grundsätzlich setzt sich die einem Anwalt gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für die Parteivertretung vor Schlichtungsbehörden, Zivilgerichten und Strafbehörden von den Justizbehörden zuzusprechende Vergütung aus der Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 AnwGebV). Die über die Vergütung im konkreten Fall entscheidende Justizbehörde – vorliegend die Vorinstanz – hat dabei im Einzelfall sowohl über die dem Rechtsanwalt zu vergütenden Auslagen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV; § 22 AnwGebV) als auch über die Gebühr (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV) zu entscheiden. 2.1 Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr in Zivilprozessen – worunter auch Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung fallen (vgl. § 40 EG KESR) – bilden im Grundsatz der § 2 Abs. 1 AnwGebV und die Bestimmungen der §§ 4 ff. AnwGebV. Der § 2 Abs. 1 AnwGebV listet dabei in genereller Art auf, welche Kriterien für die Festsetzung einer Entschädigung massgeblich sind, nämlich der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls. Die §§ 4 ff. AnwGebV legen in und unter Anwendung und Gewichtung der Grundsätze des § 2 Abs. 1 AnwGebV sodann sach- und streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. Die Grundgebühr für die Vertretung in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung beträgt dabei in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– (§ 7 AnwGebV). Neben diese Grundsätze stellt die AnwGebV zwei Ausnahmebestimmungen: Erstens ist dann, wenn sich das Ergebnis der Bemessung der Entschädigung gemäss den §§ 4 ff. AnwGebV als offensichtlich unangemessen erweist, dieses gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV zu korrigieren. Zweitens sieht der § 3 eine Entschädigung ausschliesslich nach Zeitaufwand vor, von Gesetzes wegen allerdings nicht in Zivilprozessen, sondern in Strafverfahren und Verfahren der Jusitzverwaltung (vgl. § 16 und § 21 AnwGebV). 2.2 Nach diesen Grundsätzen der §§ 2 und 4 ff. AnwGebV ist ebenfalls die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bestimmen (vgl. § 23

- 6 - Abs. 1 AnwGebV), ausser deren Bestellung sei aufgrund besonderer Umstände unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 AnwGebV erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Die Entschädigung ist im Übrigen erst dann festzusetzen, wenn der unentgeltliche Rechtsvertreter eine Aufstellungen über seinen Aufwand und seine Auslagen vorgelegt hat, mit der er einen Antrag zur Höhe der Entschädigung verbinden kann (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). 3. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, es sei festzustellen, dass § 7 der Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich übergeordnetes Rechts verletze (act. 29 S. 1). Soweit dieses Begehren vom Beschwerdeführer "vorab" und damit unabhängig vom im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfenden vorinstanzlichen Entscheid gestellt wird, ist darauf nicht einzutreten, besteht doch keine Rechtsgrundlage für eine abstrakte Normenkontrolle im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach der ZPO. Soweit der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Vorbringen sodann konkret auch die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheides in Frage stellt, gilt Folgendes: 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kostenrahmen von § 7 Anw- GebV verletze die Rechtsprechung des Bundesgerichts über die verfassungsmässige Untergrenze der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 29 N 5.3). Das Bundesgericht habe in BGer 6B_464/2007 Erw. 2.1 im Sinne einer verfassungsrechtlichen Untergrenze festgehalten, die Entschädigung sei so zu bemessen, dass es dem Rechtsanwalt möglich sei, einen bescheidenen und nicht bloss symbolischen Verdienst zu erzielen. In BGE 132 I 201 führe es detailliert aus, wie dieser bescheidene Verdienst mindestens zu bemessen sei. So halte das Bundesgericht fest, dass die Selbstkosten des Vertreters pro Arbeitsstunde zwischen Fr. 163.– und Fr. 120.– liegen würden, wobei das Kostenniveau im Kanton Zürich über dem Durchschnitt liege. Zudem seien die Selbstkosten seit dem bundesgerichtlichen Entscheid im Jahr 2003 erheblich gestiegen (act. 29 N 3.2). Mit dieser Rechtsprechung – so die zusammengefassten Ausführungen des Beschwerdeführers weiter (act. 29 N.4.1) – sei § 7 AnwGebV, wonach die Grundgebühr für die Vertretung in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung in der

- 7 - Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– betrage, nicht zu vereinbaren, umfasse doch bereits ein durchschnittlich aufwendiges FU-Verfahren folgende Aufwendungen (act. 29 N 4.1): Anfrage btr. Mandatsübernahme 10 min Erstgespräch mit Klient über Umstände FU, persönl. Situation 60 min Weg zur Klinik retour, je nach Klinik und Standort Büro 60 – 120 min Gespräch mit behandelndem Arzt 15 min Akteneinsichtsgesuch 10 min Prüf. FU-Einweisungsschreiben 5 – 10 min FU- Gerichtsbeschwerde, unbegründet 15 min Tel. Gericht btr. Termin und Akten 10 min Prüfung Startverfügung Gericht 10 min Tel./ Schreiben Steueramt btr. finanz. Verhältnisse 10 min Aktenstudium Gerichtsakten (medizin. Akten, Vorverfahren, weitere Akten: Polizeiprot., Tel. nahesteh. Pers., Beistand, KESS) 30 – 120 min Aktenstudium ergänz. medizin. Akten (vom Gericht nicht angefordert) 15- 45 min Tel. mit nahestehender Person "draussen" (Freund, Familie, Beistand) 20 min Prüf. Steuerunterlagen 10 min Vorbereitung Klient FU-Verhandlung 20 min Vorbereitung FU Verhandlung 45 – 90 min FU-Verhandlung 90 – 120 min Vor- & Nachbesprechung Klient 30 min Weg zur Klinik retour, je nach Klinik und Standort Büro 60 – 120 min bei Abweisung Beschwerde: Prüf. Urteilsbegründung mit Protokoll, Gutachten 60 min Besprechung Klient btr. Weiterzug 30 – 60 min Weg zur Klinik retour, je nach Klinik und Standort Büro 60 – 120 min bei Gutheissung Beschwerde: 525 – 845 min Bei Abweisung Beschwerde 675 – 1085 min Damit liege der Mittelwert des minimalen und maximalen Aufwandes eines durchschnittlich aufwändigen FU-Verfahrens (Gutheissung und Abweisung zusammengenommen) bei rund 13 Stunden 25 Minuten. Bei unentgeltlicher Prozessführung entspreche dies einer Entschädigung von rund Fr. 2700.- (bei

- 8 - Fr. 200./ Std.), bzw. Fr. 2'970.- (bei Fr. 220.-/Std.) (act. 29 N 4.1), wobei sich die Selbstkosten bei diesem Mittelwert auf 13.5 x Fr. 163.– zzgl. Spesen und 8 % MwSt. belaufen würden, wenn man im Urteil des Bundesgerichts von der Studienerhebungsbasis von 2003 ausgehe und berücksichtige, dass diese im Kanton Zürich hoch seien (Erw. 7.5.3). Tatsächlich seien die Selbstkosten heute, im Jahre 2015, wesentlich höher. Diesem Umstand sei mit der Erhöhung des UP- Ansatzes von auf Fr. 220.– pro Stunde Rechnung getragen worden. Die Selbstkosten alleine würden sich damit auf Fr. 2'200.– (Fr. 163.–/Std.) bzw. Fr. 2'470.– (Fr. 183.–/Std.) belaufen (act. 29 N 4.2). 3.2 Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass sich aus der von ihm angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ableiten lässt, er habe Anspruch darauf, dass ihm die einzelnen geltend gemachten Stunden zu einem bestimmten Ansatz entschädigt werden. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung bezieht sich vielmehr auf den von den Kantonen festzulegenden Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. BGE 132 I 201 E. 7; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007 E. 2.1 und 2.2), welcher im Kanton Zürich für Entschädigungen aufgrund der Ausnahmeregel des § 3 AnwGebV Fr. 200.– bzw., wie der Beschwerdeführer auch selbst anmerkt (act. 29 N 3.3), seit dem 1. Januar 2015 Fr. 220.– pro Stunde beträgt. Dieser Ansatz genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen ohne Weiteres. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers dient dieser Ansatz zudem lediglich als Richtgrösse, sofern sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet, was hier, wie in Ziff. III/2 dargelegt wurde, gerade nicht der Fall ist: Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist gleich wie die eines jeden anderen (entgeltlichen) Rechtsvertreters zu bestimmen. Daran ändert auch nichts, dass ein unentgeltlicher Rechtsvertreter seinen Zeitaufwand darzulegen hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Denn das dient lediglich der Überprüfung eines von mehreren Kriterien (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV) auf Notwendigkeit bzw. Angemessenheit, unbeschadet dessen, dass dabei der Stundenansatz im Rahmen einer allenfalls nötigen Kontrollrechnung gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV in der Regel als Massstab herangezogen wird (vgl. OGer ZH, PQ150008 vom 9. März 2015,

- 9 - E. 3.1). Es ist von daher fast müssig, auch noch darauf hinzuweisen, dass eine solche Kontrollrechnung nicht dazu führen darf, den unentgeltlichen Rechtsvertreter besser zu entschädigen als den "entgeltlichen", den eine Partei bestellt und dem eine Entschädigung zugesprochen wird. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung erweist sich folglich nicht als einschlägig. Zuzustimmen ist ihm aber darin, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter prinzipiell Anspruch auf angemessene Entschädigung seines notwendigen Aufwandes hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach § 7 AnwGebV mit einer Grundgebühr von Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– und einem Mittelwert von Fr. 1'100.– bis Fr. 1'200.– für ein durchschnittlich aufwändiges Verfahren die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur verfassungsrechtlichen Untergrenze der Entschädigung verletzte (act. 29 N 4.3), vermag indessen bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil der gleiche Gebührenrahmen für jeden Rechtsvertreter gilt und zudem § 7 AnwGebV keinen starren oberen Rahmen von Fr. 2'000.– definiert. Vielmehr wird der Tarifrahmen durch den Wortlaut der Bestimmung relativiert, ist die Grundgebühr doch "in der Regel" zwischen Fr. 100.– und Fr. 2'000.– festzusetzen. Damit wird es ins Ermessen der die Vergütung festsetzenden Justizbehörde gestellt, im Einzelfall auch über den Rahmen von § 7 AnwGebV hinauszugehen, sofern sich dieser bei der Bemessung der Gebühr nach den in § 2 Abs. 1 AnwGebV festgelegten Bemessungskriterien als unzureichend erweisen sollte. Damit zielen die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers von vornherein ins Leere und Weiterungen hierzu erübrigen sich grundsätzlich. Anzufügen bleibt im Weiteren, dass die Grundgebühr nicht allein die Entschädigung bestimmt. Massgeblich sind (gerade auch unter dem Aspekt des notwendigen Zeitaufwandes) ebenso die Zuschläge im Sinne des § 11 Anw- GebV. So wird den Gegebenheiten des konkreten Falls Rechnung getragen. Im Übrigen überzeugen – um selbst das noch zu erwähnen – weder die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Aufwand in einem durchschnittlichen FU-Verfahren, noch diejenigen zu seinen Selbstkosten. So unterstellt der vom Beschwerdeführer als minimal geltend gemachte Zeitaufwand, jede der von ihm aufgeführten Positionen sei notwendigerweise Inhalt der unentgeltlichen Rechts-

- 10 vertretung in einem FU-Verfahren. Indes zeigt bereits die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte Aufstellung seines Aufwandes (act. 25), dass dies nicht der Fall ist. Sodann behauptet der Beschwerdeführer pauschal, ein Honorar von Fr. 163.– pro Stunde decke gerade seine Selbstkosten, da diese im Kanton Zürich hoch seien. Doch unterlässt er genauere Angaben dazu und macht insbesondere keine Ausführungen zur Kostenstruktur seiner Kanzlei. Indem er sich einzig auf den höchsten in BGE 132 I 201 E. 7 erwähnten Wert stützt, verkennt er, dass das Bundesgericht dort festgehalten hat, ein auf Fr. 150.– festgelegter Kostenansatz sei kostendeckend (BGE 132 I 201 E. 7) und an anderer Stelle ausgeführt hat, bei den Selbstkosten könne von einem Mittelwert von rund Fr. 130.– pro Stunde ausgegangen werden, wobei namentlich Rechtsanwälte, welche häufig amtliche Mandate übernehmen würden, regelmässig eine günstigere Kostenstruktur unterhielten und weniger Personal beschäftigten, weshalb sie erfahrungsgemäss geringere Fixkosten zu tragen hätten; ihre Selbstkosten würden offenbar durchschnittlich Fr. 115.– bis Fr. 120.– pro Stunde ausmachen (BGE 132 I 201 E. 8.7). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer zur ihm von der Vorinstanz konkret zugesprochenen Entschädigung rügt, diese würde nicht einmal die Selbstkosten bei Erhebungsbasis aus dem Jahre 2003 decken, würden die Selbstkosten in diesem Verfahren doch 12 1/12 x Fr. 163.- zzgl. Spesen und 8% MwSt. und damit insgesamt Fr. 2'315.– betragen (act. 29 N 5.2 S. 7), erweist sich seine Beschwerde aus allen vorhin dargelegten Gründen als unbegründet. 4. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Streichung diverser Positionen aus seiner Honorarnote durch die Vorinstanz (act. 29 N 5.1 f.). 4.1 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer verkennen die bereits einleitend (Ziff. III.2) dargestellten Grundsätze, die es bei der Bemessung des Anwaltshonorars für die unentgeltliche Vertretung generell zu beachten gilt und damit auch in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung. Massgeblich sind bei letzteren zum einen der Tarifrahmen des § 7 AnwGebV zur Bestimmung der Grundgebühr, in Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV (namentlich auch Interesse, Verantwortung der Rechtsvertretung, Schwie-

- 11 rigkeit des Falles) sowie zum anderen auch die § 11 f. AnwGebV (welche insbesondere den Aufwand berücksichtigen). Eine Bemessung der Entschädigung einzig nach dem Aufwand, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat (vgl. act. 28 S. 2 f.), erweist sich insoweit als fehlerhaft. Indes ist vorliegend die von der Vorinstanz auf Fr. 1'633.– festgesetzte Grundgebühr auch unter Beachtung der richtigerweise anzuwendenden Grundsätze nicht zu beanstanden. So ist die Aufgabe des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren zwar insoweit eher als anspruchsvoll einzustufen, weil die Kommunikation mit seinem Mandanten nicht leicht und insbesondere eine Unterhaltung mit adäquatem Inhalt nicht ohne Weiteres möglich war (vgl. Prot. Vi. S. 11 ff.). Die Vertretung des Mandanten des Beschwerdeführers bot hingegen juristisch gesehen keine besonderen Schwierigkeiten, sondern beschränkte sich auf begrenzte Fragestellungen. Bei den im Raum stehenden Interessen ist zu beachten, dass es um eine Zwangsmedikation und damit um einen Eingriff in die körperliche Integrität des Mandanten des Beschwerdeführers ging. Eine Abweichung vom regelhaften Tarifrahmen ist dadurch aber noch nicht angezeigt, sondern bleibt insgesamt im Regelhaften. Gründe für Zuschläge i.S. des § 11 AnwGebV werden nicht geltend gemacht und sind – käme es noch darauf an – auch nicht ersichtlich. Die Festsetzung der Grundgebühr im unteren Bereich des obersten Viertels des Rahmens von § 7 AnwGebV erweist sich endlich auch hinsichtlich des notwenigen Aufwandes des Beschwerdeführers als angemessen, und es bleibt einzig ausdrücklich nochmals darauf hinzuweisen, dass mit der Festsetzung der Grundgebühr im Bereich von Fr. 1'600.– nicht eine Entschädigung für 8 Stunden geleistete Arbeit gesprochen wird, sondern vielmehr eine allen massgeblichen Umständen angemessene Gesamtleistung abgegolten wird. Eine Kontrollrechnung (vgl. vorn Ziff. III/3.2) zur Beantwortung der Frage, ob ein offensichtliches Missverhältnis i.S. von § 2 Abs. 2 AnwGebV zwischen der nach den massgebenden Grundsätzen ermittelten Entschädigung und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung besteht, zeitigte im Übrigen kein anderes Ergebnis, wie noch zu zeigen ist. Der Beschwerdeführer macht allerdings explizit gar nicht geltend, es liege ein offensichtliches Missverhältnis vor, welches nach

- 12 einer Korrektur rufe (vgl. act. 29, dort insbes. S. 6. ff.). Er argumentiert vielmehr in allgemeiner Art, wie wenn ihm eine nach § 3 AnwGebV ausschliesslich am Zeitaufwand bemessene Entschädigung geschuldet wäre, und greift dabei auf einen Selbstkostenansatz zurück (vgl. a.a.O., S. 7), der – wie gesehen – weder konkret substanziert noch konkret belegt ist. Seine Beschwerde bleibt insoweit unbegründet. Gölte eine Entschädigung nach Aufwand i.S. des § 3 AnwGebV, erwiese sich, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von 12 Stunden und 5 Minuten Positionen umfasst, die nicht separat zu entschädigen wären, da sie bereits im Stundenansatz inbegriffen sind. So ist der Zeitaufwand für die Übernahme des Mandats (10') grundsätzlich ebenso wenig zu vergüten, wie die Kenntnisnahme der Startverfügung (5'); für den Weg zur Verhandlungen ist pauschal jeweils nur eine halbe Stunde zu entschädigen (vgl. Richtlinie über die Entschädigung für amtliche Mandate, Stand Dezember 2014, abrufbar auf: http:// www.gerichtezh.ch/fileadmin/ user_upload/Dokumente/Themen/ Allgemeine_Dokumente/Prozesskosten/M_Entschaedigung.pdf). Aus dem vom Beschwerdeführer hiezu genannten Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_139/2009) lässt sich nichts anderes ableiten. Sodann hat die Vorinstanz bereits richtigerweise ausgeführt, dass dann, wenn bereits anlässlich der Verhandlung versucht wurde, eine einvernehmliche Lösung zu finden, spätere Gespräche zwischen dem Rechtsanwalt und der Klinik nicht mehr zu entschädigen sind (vgl. act. 28 S. 2). Dass der Beschwerdeführer pauschal anführt, diese Gespräche seien wichtig und erforderlich gewesen (act. 29 N 5.2), ändert daran nichts. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer nach Eröffnung des Dispositivs mit dem expliziten Festhalten an einem von der Vorinstanz seiner Meinung nach nicht behandelten Antrag sowie der entsprechenden Mitteilung an die Vorinstanz erreichen wollte (vgl. act. 29 N 5.2 S. 6), zumal nach Eröffnung des Dispositivs der Entscheid bereits gefällt war und durch die Vorinstanz grundsätzlich nicht mehr geändert werden konnte. War der Beschwerdeführer der Meinung, ein von ihm gestellter Antrag sei nicht behandelt worden, wäre vielmehr ein Rechtsmittel gegen den begründeten Entscheid zu erheben gewesen. Insoweit liegt kein notwendiger Aufwand vor.

- 13 - Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Grundgebühr im Ergebnis korrekter Anwendung der dafür massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze dem konkreten Fall angemessen erscheint. Ein offensichtliches Missverhältnis i.S. des § 2 Abs. 2 AnwGebV wurde weder explizit gerügt noch der Sache nach näher und konkret dargetan. Es wäre zudem auch nicht gegeben, wenn es geltend gemacht worden wäre. Damit erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers in diesem Punkt – soweit darauf einzutreten ist – als unbegründet. 5. Weitere, sich konkret mit dem vorinstanzlichen Entscheid beschäftigende Rügen von Belang bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (act. 37 S. 2). 1.1 Grundsätzlich hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint (Art. 117 ZPO). 1.2 Bei der Festsetzung der Entschädigung nach AnwGebV handelt es sich um einen Ermessensentscheid des Gerichts, weshalb ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann. Zudem ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der vorgenannten Bestimmung ausgewiesen, stehen doch seinen monatlichen Einnahmen von Fr. 3'733.35 (Fr. 44'800.– / 12; vgl. act. 41/1-2) folgende monatlichen Ausgaben gegenüber: Grundbetrag Fr. 1'200.–– Miete Fr. 1'105.–– act. 41/6 Heizkosten Fr. 62.–– act. 41/6 Krankenkasse KVG Fr. 168.15 act. 41/8

- 14 - SVA-Beiträge für selbständig Erwerbende Fr. 339.75 act. 41/7 Hausratversicherung Fr. 21.60 act. 41/9 Personalhaftpflichtversicherung Fr. 8.25 act. 41/10 Staats- und Gemeindesteuern Fr. 320.60 act. 41/2 Schuldentilgung Bildungsdirektion Zürich Fr. 500.–– act. 41/4 Schuldentilgung OG-Inkasso Fr. 300.–– act. 41/5 Total Fr. 4'025.35 Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 2. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 845.70 (Fr. 2'776.– ./. Fr. 1'930.30). Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Das Zusprechen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt zufolge seines Unterliegens von Vornherein ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–.

- 15 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, an B._____, … [Adresse] und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 845.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am:

Beschluss und Urteil vom 15. Mai 2015 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates... 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, an B._____, … [Adresse] und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PA150005 — Zürich Obergericht Zivilkammern 15.05.2015 PA150005 — Swissrulings