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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.01.2015 PA140056

15 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,219 parole·~11 min·3

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140056-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 15. Januar 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Dezember 2014 (FF140322)

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ wurde am frühen Morgen des 9. Dezember 2014 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung wegen einer Geistesstörung sowie Selbst- und Fremdgefährdung ärztlich in die B._____ eingewiesen (act. 4 Bl. 6–9). Der einweisende Arzt hielt fest, Nachbarn von A._____ hätten die Polizei alarmiert, weil sie Einrichtungsgegenstände aus dem 3. Stock geworfen habe. Darauf habe sie Geld verteilt und sich in die Wohnung zurückgezogen. Die Polizei habe sie dort regungslos am Tisch sitzend vorgefunden. Auf der Polizeiwache habe er die Patientin wach, regungslos sitzend, mit hoher Körperspannung angetroffen; sie habe keine verbale Reaktion und keine spontane Bewegung gezeigt (act. 4 Bl. 8). Im Eintrittsrésumé der Klinik wurde der Verdacht auf katatone Schizophrenie festgehalten (act. 4 Bl 6). Das Erstgespräch einer Assistenzärztin der Klinik mit der Patientin wurde im Verlaufsbericht wie folgt zusammengefasst (act. 4 Bl. 10): "Patientin erklärt, es habe verschiedene Umstände gegeben, über die sie auch nicht im Detail reden möchte. Ihr PC habe sich seltsam verhalten, ebenfalls ihr Handy, das nicht mehr aussieht wie ihr Handy, ev. habe jemand es ausgetauscht. Das Radio spiele verrückt, ein Militärhubschrauber sei ganz tief geflogen, in den Nachrichten sei alles chaotisch. Ihre Nachbarn würden sie mobben, die Nachbarskinder hätten ihr einen Streich gespielt und Medikamente bei Atombombenalarm in ihr Postfach gelegt. Mit ihrer Post stimme auch etwas nicht, seltsame Dinge kämen an, andere würden verloren gehen. – Patientin lebt von IV-Rente seit etwa 2 Jahren. Sie habe vor einigen Jahren einen Nervenzusammenbruch erlitten, da ihr ehemaliger Geschäftspartner sie geschlagen habe. Die Polizei hätte ihr nicht geglaubt, man habe sie in eine Institution gesteckt. Der ihr zugeteilte Psychiater habe sich nicht anständig verhalten. Medikamente würde sie nicht nehmen, sie sehe keinen Sinn darin…"

- 3 - 2. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 9. Dezember 2014 ersuchte A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) um sofortige Entlassung aus der Klinik (act. 1). Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes legte den Termin für die Anhörung und Hauptverhandlung auf den 16. Dezember 2014 fest, forderte die Klinik zur Einreichung einer Stellungnahme und verschiedener Unterlagen auf und bestellte Dr. med. C._____ als Gutachter (act. 2). Die schriftliche Stellungnahme der Klinik datiert vom 10. Dezember 2014 (act. 4 Bl. 1). An der Hauptverhandlung wurde die Beschwerdeführerin angehört und das Gutachten erstattet; die erwähnte Assistenzärztin der Klinik beantwortete das Entlassungsgesuch (Prot. I S. 7 ff.). Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 wies das Einzelgericht die Beschwerde ab (act. 11). 3. Mit Eingabe an das Obergericht vom 17. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin, nachdem ihr das Urteil im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. act. 13), beim Obergericht "Rekurs" und ersuchte um sofortige Entlassung (act. 12). Die Entgegennahme des begründeten Entscheides der Vorinstanz verweigerte sie am 19. Dezember 2014 (act. 9). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen ab der Zustellung des begründeten Entscheides des Bezirksgerichtes laufe und sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist Zeit habe, ihr Rechtsmittel zu ergänzen. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Schreiben beigelegt (act. 14). Da die Zustellung des begründeten Entscheides während der Gerichtsferien erfolgt war und die Vorinstanz es unterlassen hatte, darauf hinzuweisen, dass es bezüglich der Beschwerdefrist keinen Fristenstillstand gebe (§ 43 EG KESR, Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR), lief die Frist nach den Gerichtsferien am 12. Januar 2015 ab. Eine Ergänzung des Rechtsmittels unterblieb. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–9).

- 4 - II. 1. Nach Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2. Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes leide und entsprechend eine besondere Schutzbedürftigkeit zu bejahen sei (act. 11 Erw. II/2). Sie befinde sich noch in einer akuten Phase ihrer Erkrankung und sehe die Notwendigkeit einer Behandlung nicht ein. Wie sie an der Verhandlung ausgeführt habe, habe sie die Behandlung bei ihrem Psychiater, mit dem sie nicht mehr einverstanden gewesen sei, ungefähr einen Monat zuvor abgebrochen. Eine Medikation sei in der Klinik noch nicht möglich gewesen und auf psychotherapeutischer Ebene habe noch nichts geschehen können. Hauptziel der Klinik sei deshalb, die Beschwerdeführerin für eine Gesprächstherapie und eine Wiederaufnahme der Medikation zu gewinnen und sie von äusseren Reizen abzuschirmen. Bei einer sofortigen Entlassung müsste mit einer baldigen erneuten Klinikeinweisung gerechnet werden, da die Psychose schnell wieder zu einer Explosion mit fremdgefährlichem Verhalten führen könne. Die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in einem geschlossenen Rahmen sei damit ausgewiesen, zumal auch eine Nachbetreuung noch nicht gewährleistet sei. Die Weiterbehandlung im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes sei notwendig (act. 11 Erw. II/3). Es bestehe kein Zweifel an der Eignung der Klinik und der Behandlung, um der Beschwerdeführerin die nötige Fürsorge zu gewähren. Eine mildere Massnahme, welche das Ziel der Behandlung ähnlich wirkungsvoll erreichen könnte, sei derzeit nicht ersichtlich (act. 11 Erw. II/4.2 und II/4.3). Auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zumutbarkeit) erweise sich die weitere fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin unter Einbezug der obigen Ausführungen und nach Abwä-

- 5 gung aller Aspekte angesichts der von der Beschwerdeführerin im Falle einer Entlassung ohne medikamentöse Behandlung ausgehenden Fremd- und Eigengefährdung sowie der bestehenden Rückfallgefahr trotz des damit verbundenen schweren Eingriffs in ihre Persönlichkeitsrechte weiterhin verhältnismässig (act. 11 Erw. II/4.4). 3. 3.1. Nicht in Frage zu stellen ist vorab die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes leidet. Nach der Beurteilung des Gutachters handelt es sich um eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (Prot. I S. 12). Nach der von der Klinikärztin und dem Gutachter an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geäusserten Auffassung hat die Beschwerdeführerin die eingetretene Krise nicht überwunden, zumal wegen fehlender Vertrauensbasis keine Behandlung möglich gewesen sei (Prot. I S. 19/20, 15/16). Der Gutachter geht davon aus, dass es im Entlassungsfall innert Tagen oder Wochen wieder zu einer Situation käme, wie sie vor der Einweisung bestanden habe (Prot. I S. 14). Die Assistenzärztin erwartet, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie ausserhalb der Klinik "Reizen" ausgesetzt werde, von denen sie in der Klinik abgeschirmt sei, "schnellstens" wieder in der Klinik wäre; die angenommene Psychose könnte schnell wieder zu einer Explosion führen (Prot. I S. 20). 3.2. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin zu ihrer Betreuung und Behandlung geeignet ist. Die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin zur Stabilisierung ihrer geistigen Gesundheit und Erhöhung ihrer Lebensqualität ist geboten. 3.3. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist ein Vorbehalt gegen die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung (gegen den Willen der Beschwerdeführerin) angebracht: Der Gutachter räumt ein, dass bei einer Entlassung keine "akute" Gefahr bestände. Innert Tagen oder Wochen würde es aber wieder zu einer "fremdgefährden-

- 6 den" Situation kommen wie vor der Einweisung. In diesem Zusammenhang sehe er auch die Wohnsituation der Beschwerdeführerin gefährdet, worüber man allerdings nichts Konkretes wisse (Prot. I S. 14). Dass anlässlich des Vorfalls vom 9. Dezember 2014, der zur Anordnung der Unterbringung führte, die Gefahr einer Schädigung Dritter bestand, ist nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin erklärt ihn als Ausdruck einer "Stressentladung", als "Stressreaktion nach dem Stress der letzten Jahre" (Prot. I S. 9, 13, 17, 20). Sie erklärt, die Gegenstände (u.a. den Fernseher und eine Vase) aus dem Fenster ihrer Wohnung in den Garten geworfen zu haben, wobei sie darauf geachtet habe, ob jemand unter dem Fenster gestanden habe; es sei niemand dort gewesen (Prot. I S. 10). Eine in der Person der Beschwerdeführerin angelegte Tendenz zur Schädigung Dritter ist aus dem Vorfall nicht ersichtlich, umso weniger als von der Einmaligkeit des Vorfalles ausgegangen werden muss. Eine Fremdgefährdung steht somit nicht im Vordergrund. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen Verlustes ihrer Wohnung verwahrlosen könnte, bestehen nicht, wenn auch die Beschwerdeführerin sich bezüglich der Wohnung zu sorgen scheint (Prot. I S. 14, 15; Prot. I S. 21; act. 4 Bl. 16: Verlaufsbericht S. 1 zum 09.12.2014 10:39). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind sodann gesichert: Sie bezieht eine IV-Rente von Fr. 3'200.– (Prot. I S. 19). Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin offenbar bis vor Kurzem in ambulanter psychiatrischer Behandlung war (Prot. I S. 11) und sich bewusst ist, jemanden zu brauchen, der nach ihr schaut: Sie denkt an eine "Haushalts-Spitex" – ein Beziehungsnetz hat sie aktuell nicht (Prot. I S. 11) – und einen "guten" Psychiater (Prot. I S. 18). Bei der Vorinstanz hinterliess sie sodann anlässlich der Verhandlung einen präsenten Eindruck (act. 11 Erw. II/2.7). Die Annahme rechtfertigt sich, dass der Beschwerdeführerin der notwendige Schutz mit einer weniger einschneidenden Massnahme als der fürsorgerischen Unterbringung gewährt werden kann. Es erscheint zwar fraglich, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, von sich aus die erforderlichen Schritte zu un-

- 7 ternehmen und insbesondere für ärztliche Betreuung zu sorgen. Sie fühlt sich erschöpft (Prot. I S. 8/9, 11). Dem Gutachter scheint sie nicht wirklich motiviert zu sein (Prot. I S. 15). § 36 EG KESR trägt indessen der Klinik auf, vor der Entlassung einer fürsorgerisch untergebrachten Person Vorkehrungen zu treffen, um den Gesundheitszustand der Person nach der Entlassung stabil zu halten und deren erneute Unterbringung zu vermeiden. Auf begründeten Antrag der Klinik obliegt es der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), ambulante Massnahmen anzuordnen (§ 38 EG KESR). Die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin ist deshalb aufzuheben. III. Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Beschwerdeverfahren fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben, und die Beschwerdeführerin wird aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich Gutachterkosten) werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per Fax) und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 8 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

Urteil vom 15. Januar 2015 Erwägungen: I. 1. A._____ wurde am frühen Morgen des 9. Dezember 2014 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung wegen einer Geistesstörung sowie Selbst- und Fremdgefährdung ärztlich in die B._____ eingewiesen (act. 4 Bl. 6–9). 2. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 9. Dezember 2014 ersuchte A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) um sofortige Entlassung aus der Klinik (act. 1). 3. Mit Eingabe an das Obergericht vom 17. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin, nachdem ihr das Urteil im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. act. 13), beim Obergericht "Rekurs" und ersuchte um sofortige Entlassung (act. 12). Die Entgegennahme ... II. 1. Nach Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfo... 2. Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes leide und entsprechend eine besondere Schutzbedürftigkeit zu bejahen sei (act. 11 Erw. II/2). Sie befinde sich noch in ein... 3. 3.1. Nicht in Frage zu stellen ist vorab die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes leidet. Nach der Beurteilung des Gutachters handelt es sich um eine Störung aus dem schizophrenen Fo... 3.2. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin zu ihrer Betreuung und Behandlung geeignet ist. Die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin zur Stabilisierung ihrer geistigen Gesu... 3.3. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist ein Vorbehalt gegen die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung (gegen den Willen der Beschwerdeführerin) angebracht: III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben, und die Beschwerdeführerin wird aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich Gutachterkosten) werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per Fax) und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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