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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.12.2014 PA140053

4 dicembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,035 parole·~5 min·2

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 4. Dezember 2014 in Sachen

A._____, verbeiständet durch B._____, Beschwerdeführer,

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. November 2014 (FF140299)

- 2 - Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Am 6. November 2014 ordnete die über die Beiständin des Beschwerdeführers und die Stadtärztin aufgebotene Notfallpsychiaterin Dr.med. D._____ die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an. Sie hielt im Entscheid fest, der Beschwerdeführer sei abgemagert und verwahrlost gewesen. Er habe in der Wohnung Urin verloren. Die Wohnung habe einen verwahrlosten und vermüllten Eindruck gemacht (act. 2). Mit Eingabe vom 11. November 2014 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bezirksgericht Zürich an (act. 1). Mit Verfügung vom 12. November 2014 lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung vom 18. November 2014 vor und bestellte Dr.med. E._____ als Gutachter (act. 4). An der Hauptverhandlung gab Dr.med. E._____ das Gutachten zu Protokoll und der Beschwerdeführer wurde befragt (Protokoll Vorinstanz S. 8 ff.). Mit Urteil vom 18. November 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 12 = act. 16). Mit Eingabe vom 28. November 2014 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Sinngemäss stellte er den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen (act. 17). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gestützt auf das Gutachten von Dr.med. E._____ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schwer verwahrlost sei. Er leide an Inkontinenz, seine Kleider, sein Körper und seine Wohnung seien verunreinigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, sich selber zu pflegen und sei ohne Betreuung unterernährt. Weiter leide er an einer leichten Gedächtnisstörung und weise ein verlangsamtes, starres Denken auf. Die aktuelle Situation interpretiere der Beschwerdeführer wahnhaft, was kombiniert mit der kognitiven Einschränkung zur völligen Unfähigkeit führe, das Selbstver-

- 3 sorgungsdefizit zu realisieren. Die Einschätzung des Gutachters stimme mit dem Bild, das sich aus den übrigen Akten ergebe, überein. Eine schwere Verwahrlosung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB sei zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei auf die Pflege im … C._____ angewiesen. Bei einer Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung bestehe die Gefahr der Obdachlosigkeit. Und selbst wenn der Beschwerdeführer in seine Wohnung zurückkehren könnte, wäre er nicht mehr in der Lage für sich zu sorgen, zumal er keine Hilfe von aussen akzeptiere. Bis eine geeignete Wohnform organisiert sei, könne die Betreuung und Behandlung des Beschwerdeführers nur in der C._____ sichergestellt werden. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sei zu bejahen, ebenso die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung im für diesen Zweck geeigneten … C._____. Die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung seien erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer, der auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei, sei mittellos und die Beschwerde sei nicht aussichtslos. Dem Beschwerdeführer sei deshalb für das Verfahren vor Bezirksgericht die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich im Laufe der Jahre auf Aquarellmalerei spezialisiert und eine private Kundschaft aufgebaut. Eine oder mehrere Personen der Liegenschaft F._____ seien aber daran interessiert, seine zum Teil wertvollen Bücher und Kunstgegenstände zu ergaunern. Die fürsorgerische Unterbringung sei eine Bestrafung für eine nicht begangene "Untat". Der Beschwerdeführer sei in der Lage, mit einer Hypothek eine genügend grosse Wohnung zu finanzieren und ein Mietrecht oder Wohneigentum auf Lebzeit zu erwerben. Die Stadt Zürich wäre in Bezug auf das Wohneigentum Erbe. 4. Würdigung Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung korrekt dargestellt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass die

- 4 - Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Im Gegenteil verstärkt die Begründung der Beschwerde den Eindruck, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in das vom Gutachter festgestellte Selbstversorgungsdefizit hat und dass er die aktuelle Situation wahnhaft interpretiert. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Prozesskosten Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen. Sie sind jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Mitteilung mit nachfolgendem Dispositiv. und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin und an die verfahrensbeteiligte Klinik, je gegen Empfangsschein, sowie an die Vorinstanz.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden versandt am:

Beschluss und Urteil vom 4. Dezember 2014 Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte 2. Begründung der Vorinstanz 3. Argumente des Beschwerdeführers 4. Würdigung 5. Prozesskosten Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Mitteilung mit nachfolgendem Dispositiv. und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin und an die verfahrensbeteiligte Klinik, je gegen Empfangsschein, sowie an die Vor-instanz. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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