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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.10.2014 PA140046

21 ottobre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,107 parole·~6 min·1

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140046-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 21. Oktober 2014 in Sachen

A._____, verbeiständet durch B._____, Beschwerdeführer,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Oktober 2014 (FF140273)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 28. Dezember 2013 ordnete der Notfallpsychiater Dr.med. C._____ die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an und wies ihn in die psychiatrische Universitätsklinik Zürich ein. Am 6. Februar 2014 erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit einem freiwilligen Aufenthalt in der Klinik einverstanden, verliess diese aber bereits am 8. Februar 2014 wieder. Gleichentags wurde er von der Polizei wegen auffälligen Verhaltens angehalten. Der aufgebotene Dr.med. D._____ ordnete erneut die fürsorgerische Unterbringung an. Es handelte sich bereits um die 18. stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Die gegen die fürsorgerische Unterbringung erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 20. Februar 2014 abgewiesen (act. 3). Mit Beschluss vom 20. März 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (KESB Zürich) die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung an (act. 4). In der Folge wurde er im Wohn- und Pflegeheim E._____ in F._____ untergebracht. Am 29. April 2014 wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung von Dr.med. G._____ aufgrund eines wahnhaften Zustandsbildes, insbesondere bedrohlichen Äusserungen gegenüber dem Personal und Tätlichkeiten gegenüber einem Pfleger erneut in die psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 8. Mai 2014 abgewiesen (act. 5). Am 12. August 2014 beschloss die KESB Zürich, die fürsorgerische Unterbringung aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer befand sich mittlerweile wieder im Wohn- und Pflegezentrum E._____ (act. 6). Auf eine gegen den Beschluss vom 20. März 2014 am 18. August 2014 eingereichte Beschwerde trat das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 19. August 2014 nicht ein (act. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 8. September 2014 trat die Kammer auf die Beschwerde nicht ein (act. 9). Gleichentags erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich, das

- 3 auf das Rechtsmittel mit Verfügung vom 10. September 2014 nicht eintrat (act. 10). Am 3. und 6. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei Beschwerden beim Bezirksgericht Zürich ein. In der Verfügung vom 8. Oktober 2014 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass die KESB Zürich mit Beschluss vom 12. August 2014 die fürsorgerische Unterbringung insbesondere in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Wohn- und Pflegezentrum E._____ bestätigt habe. Der Beschwerdeführer nehme nicht Bezug auf einen die Entlassung ablehnenden Entscheid der Leitung des Wohn- und Pflegezentrums E._____, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Da die fürsorgerische Unterbringung bereits mehrfach durch die KESB Zürich und das Gericht überprüft worden sei, hätte der Beschwerdeführer zurzeit ohnehin kein rechtlich geschütztes Interesse an einer erneuten Überprüfung (act. 12). Nach Empfang der Verfügung vom 8. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz per Fax eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein, mit der er den Antrag stellt, die KESB sei aufzulösen; er habe nichts unterschrieben (act. 15). Das Schreiben wurde vom Bezirksgericht Zürich an die Kammer weitergeleitet, wo es am 16. Oktober 2014 einging. Am 18. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein, aus der hervorgeht, dass er bei der KESB Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. Die Behörde habe ihm mitgeteilt, dass zurzeit kein Verfahren hängig sei. Der Beschwerdeführer leitet daraus unzutreffenderweise ab, dass deswegen die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben sei (act. 17). 2. 2.1. Eine Fax-Eingabe ist ungültig (Art. 130 Abs. 1). Dem Beschwerdeführer wäre gegebenenfalls eine Frist zur Verbesserung anzusetzen, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZGB). Da der Beschwerde jedoch ohnehin kein Erfolg beschieden ist, ist darauf zu verzichten.

- 4 - 2.2. Der Beschwerdeführer stellte formell einen Antrag auf Auflösung der KESB. Sinngemäss und nach Treu und Glauben ausgelegt ist davon auszugehen, dass er die Aufhebung der Verfügung vom 8. Oktober 2014 sowie die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung verlangt. Die Beschwerde ist zulässigerweise nicht begründet (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Es ist aufgrund der Akten zu entscheiden. Die fürsorgerische Unterbringung wurde letztmals von der KESB Zürich mit Beschluss vom 12. August 2014 überprüft (act. 6 und act. 16). Dagegen hätte innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden können. Die Beschwerde vom 18. August 2014 richtete sich gegen den Beschluss der KESB Zürich vom 30. März 2014. Darüber wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. August 2014 (act. 8) und Urteil der Kammer vom 8. September 2014 (act. 9) rechtskräftig entschieden. Bezüglich des Beschlusses vom 12. August 2014 liegt keine rechtzeitig erhobene Beschwerde vor. Auch bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass seither ein Entlassungsgesuch abgewiesen worden wäre, das er mit den Beschwerden vom 3. und 6. Oktober 2014 hätte anfechten können. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf die Beschwerden nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand B._____, an die KESB Zürich, die Leitung des Wohn- und Pflegezentrums E._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

versandt am:

Urteil vom 21. Oktober 2014 Erwägungen: 1. 2. 2.1. Eine Fax-Eingabe ist ungültig (Art. 130 Abs. 1). Dem Beschwerdeführer wäre gegebenenfalls eine Frist zur Verbesserung anzusetzen, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZGB). Da der Beschwerde j... 2.2. 3. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand B._____, an die KESB Zürich, die Leitung des Wohn- und Pflegezentrums E._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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