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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.10.2014 PA140044

31 ottobre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,887 parole·~9 min·2

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 31. Oktober 2014 in Sachen

A._____, verbeiständet durch B._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Klinik ..., Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Oktober 2014 (FF140270)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 30. September 2014 meldete der Ehemann der Beschwerdeführerin der Stadtpolizei C._____, dass sich die Beschwerdeführerin in Missachtung eines Rayonverbotes zum Kinderhort in C._____ begeben habe. Die ausgerückten Beamten schilderten, dass die Beschwerdeführerin unkooperativ und renitent gewesen sei. Sie habe versucht, die Polizeifunktionäre zu beissen. Die Polizei bot einen Notfallpsychiater auf (act. 24). Dr. med. D._____ ordnete die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störung sowie bestehender Fremdgefährdung an und wies die Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik ... (…) ein (act. 5). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 stellten die verantwortlichen Ärzte der … [Klinik] die Diagnose paranoide Schizophrenie und ordneten die Zwangsmedikation mit 4-8 mg Risperdal pro Tag, alternativ 10-30mg Olanzapin (Zyprexa) pro Tag, sowie supportiv die Abgabe von Lorazepam (Temesta) in geringer Dosierung (maximal 5mg täglich) sowie bei Auftreten extrapyramidalmotorischer Nebenwirkungen gegebenenfalls Akineton retard bis 4mg an (act. 8 und 9). Gegen diese Entscheide erhob die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2014 beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde (act. 1). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 lud die Vorinstanz zur Verhandlung vom 9. Oktober 2014 vor und bestellte Dr. med. E._____ als Gutachter. Nach durchgeführter Verhandlung wies die Vorinstanz die Beschwerden ab. Einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid erteilte die Vorinstanz lediglich in Bezug auf die Zwangsmedikation die aufschiebende Wirkung. Weiter hiess das Bezirksgericht Zürich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut (act. 12 [unbegründeter Entscheid], act. 14 = act. 17 [begründeter Entscheid]). Gegen das Urteil vom 9. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 (Datum Eingang) rechtzeitig Beschwerde (act. 18). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Vor Bezirksgericht vertrat Dr.med. F._____ (Klinik …) die Auffassung, dass der Erteilung der aufschiebenden Wir-

- 3 kung der Beschwerde in Bezug auf die Zwangsmedikation aus medizinischer Sicht nichts entgegenstehe (Protokoll Vorinstanz S. 24). Es bestand deshalb kein Grund, die aufschiebende Wirkung für die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuheben. Aus noch zu erläuternden Gründen bestand Anlass, die Vorgeschichte näher zu betrachten. Da der Sachverhalt in diesem Verfahren von Amtes wegen zu erforschen und eine Rückweisung ausgeschlossen ist (Art. 446 Abs. 1 ZGB, §§ 65 und 71 EG KESR), holte die Kammer bei der Stadtpolizei C._____, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C._____ und G._____ sowie bei der I. Zivilkammer des Obergerichts verschiedene Unterlagen ein (act. 20-24). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um sich zu den neu beigezogenen Akten zu äussern. Dabei wurde ihr angedroht, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (act. 25). Innert Frist und bis heute reagierte die Beschwerdeführerin nicht. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Beschwerdeführerin stellte sinngemäss den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Zwangsmedikation und die fürsorgerische Unterbringung seien aufzuheben. Die Beschwerde setzt sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, was zulässig ist (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Es ist aufgrund der Akten zu entscheiden. 3. 3.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung leidet, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB). Wenn ohne Behandlung der bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähigen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, so kann, sofern keine mildere angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die Zwangsmedikation angeordnet

- 4 werden. Über die vorgesehenen medizinischen Massnahmen ist ein Behandlungsplan zu erstellen (Art. 434 Abs. 1 ZGB). 3.2. Die Vorinstanz ist aufgrund zutreffender Erwägungen im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung sowie die Zwangsmedikation erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf mit den nachfolgenden Ergänzungen zu verweisen. Aus der Einweisungsverfügung des Notfallpsychiaters sowie aus dem Gutachten von Dr. med. E._____ ist zu entnehmen, dass die Ärzte aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin als Entscheidungsgrundlage mindestens ergänzend auf die Aussagen des von der Beschwerdeführerin getrennt lebenden Ehemannes zurückzugreifen mussten. Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als es sich bei diesen Ärzten um unabhängige Fachleute handelt, denen nicht entgehen würde, wenn der Ehemann versucht hätte, zu Ungunsten der Beschwerdeführerin Einfluss zu nehmen. Da den vorinstanzlichen Akten kaum etwas über die Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, das nicht auf den Aussagen des Ehemannes basiert, ist es jedoch angezeigt, anhand der von der Kammer beigezogenen Akten die vorinstanzlichen Erkenntnisse zu verifizieren. 3.3. Die Beschwerdeführerin stammt aus China und lebt seit vielen Jahren in der Schweiz. Sie ist seit 1998 mit H._____ verheiratet. Die beiden Söhne I._____ und J._____ kamen 2004 bzw. 2007 zur Welt (act. 20 S. 18-19). Am 28. Februar 2012 wurde ein Eheschutzverfahren eingeleitet. Mit Urteil vom 14. Februar 2013 stellte das Bezirksgericht Winterthur die Kinder unter die Obhut des Ehemannes und räumte der Beschwerdeführerin ein begleitetes Besuchsrecht ein (act. 22 S. 3-4). Im Entscheid vom 30. Mai 2013 erwog die I. Zivilkammer des Obergerichts unter anderem, dass die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern für diese äusserst belastend gewesen seien. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich des Besuchstreffens vom 12. März 2003 ihren älteren Sohn I._____ ins Ohr sowie den Psychiatriepfleger in die Hand gebissen. Die Beschwerdeführerin sei psychisch krank, habe aber keine Krankheitseinsicht und sei nicht bereit, sich behandeln zu lassen (act. 22 S. 28). Die I. Zivilkammer hob das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin aufgrund deren psychischer Krankheit auf

- 5 und nahm vom bereits rechtskräftig ausgesprochenen Rayonverbot insbesondere in Bezug auf den Kinderhort … in C._____ Vormerk (act. 22 S. 4-5, und S. 38). Bereits im Vorfeld des Eheschutzentscheides kam es zum Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann. Sie wurde offenbar mit einem Rayonverbot belegt, das sie aber mehrfach missachtete. Es kam in diesem Zusammenhang zu einer Strafuntersuchung, in deren Verlauf die Erstellung eines psychiatrischen Kurzgutachtens angeordnet wurde. Der Gutachter med. pract. K._____ untersuchte die Beschwerdeführerin selber und berücksichtigte auch vorbestehende ärztliche Berichte und insbesondere ein psychologisches Gutachten des forensischen Instituts Ostschweiz vom 9. November 2012, in dem bereits eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden war (act. 20 S. 12). Auch med. pract. K._____ stellte diese Diagnose und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der ihr vorgeworfenen Delikte schuldunfähig sei. Er kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Vergleich zur Normalbevölkerung eine erhöhte Gefahr für Leib und Leben Dritter darstelle. Er empfahl die medikamentöse Therapie im Rahmen einer stationären Massnahme oder einer fürsorgerischen Unterbringung (act. 20 S. 34-36). Am 10. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C._____ und G._____ in der ipw Klinik Hard in Embrach fürsorgerisch untergebracht. Die Klinik ordnete am 14. Mai 2013 die Zwangsbehandlung an. Im Urteil vom 9. August 2013 erwog das Bezirksgericht Winterthur gestützt auf das Gutachten von Dr. med. L._____, die Beschwerdeführerin leide unter chronischer paranoider Schizophrenie. Die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsmedikation seien erfüllt (act. 23, insbesondere S. 11). Die vorstehenden Ausführungen bestätigen die vom Gerichtsgutachter Dr. med. E._____ gestellte Diagnose. Die Beschwerdeführerin leidet an einer paranoiden Schizophrenie und damit an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB.

- 6 - Mit dem Gutachter ist sodann von einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen (Protokoll Vorinstanz S. 22). Darüber hinaus ist aber auch eine Fremdgefährdung manifest. So versuchte die Beschwerdeführerin nicht nur die am 30. September 2014 ausgerückten Polizeibeamten zu beissen, sondern biss anlässlich des letzten Besuches auch einen Psychiatriepfleger und ihren eigenen Sohn. Dass dies bei einem Kind schwerwiegende Spuren hinterlassen kann, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Eine Belastungssituation für die Kinder und den Ehemann bejahte auch med. pract. K._____ im Gutachten vom 15. März 2013 (act. 20 S. 34). Die fürsorgerische Unterbringung ist geeignet, sowohl der Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin zu begegnen als auch die Belastung für die Kinder und den Ehemann zu reduzieren. Eine mildere Massnahme ist nicht verfügbar. Angesichts der Schwere der Krankheit und der Belastung von Angehörigen und Dritten ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu bejahen. Die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB sind erfüllt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3.4. Weiter ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E._____ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Krankheitseinsicht fehlt und dass sie in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist. Die Medikation gemäss dem von der … aufgestellten Behandlungsplan ist nach dem Gutachter für die Therapie geeignet und erforderlich, um die Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin einzudämmen. Die Nebenwirkungen der verordneten Medikamente (vgl. Protokoll Vorinstanz S. 21) vermögen angesichts des schweren Krankheitsverlaufes die vorgesehene Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen. Die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB sind erfüllt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 7 - 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per Fax), die KESB C._____ und G._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden versandt am:

Urteil vom 31. Oktober 2014 Erwägungen: 1. 2. 3. 3.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung leidet, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind z... 3.2. Die Vorinstanz ist aufgrund zutreffender Erwägungen im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung sowie die Zwangsmedikation erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf mit d... 3.3. Die Beschwerdeführerin stammt aus China und lebt seit vielen Jahren in der Schweiz. Sie ist seit 1998 mit H._____ verheiratet. Die beiden Söhne I._____ und J._____ kamen 2004 bzw. 2007 zur Welt (act. 20 S. 18-19). Am 28. Februar 2012 wurde ein Eh... 3.4. Weiter ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E._____ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Krankheitseinsicht fehlt und dass sie in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist. Die Medikation gemäss dem von der … a... 4. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per Fax), die KESB C._____ und G._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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