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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.09.2014 PA140035

8 settembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·566 parole·~3 min·1

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140035-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 8. September 2014 in Sachen

A.______, verbeiständet durch B._____, Beschwerdeführer,

sowie

Pflegezentrum C._____, Verfahrensbeteiligter,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. August 2014 (FF140220)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 20. März 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zürich die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an (act. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2014 beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 19. August 2014 auf die Beschwerde nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht gewahrt worden sei (act. 4 = act. 8). Gegen die Verfügung vom 19. August 2014 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2014 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 9). Zudem reichte er ein an das Bezirksgericht Zürich gerichtetes Entlassungsgesuch ein (act. 10). 2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Begründung falsch sein soll. Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss indes nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Mit Ablauf der Beschwerdefrist ist der Entscheid der KESB vom 20. März 2014 rechtskräftig geworden ist. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf die Beschwerde vom 18. August 2014 wegen Verspätung nicht eingetreten. Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

- 3 - Abgesehen davon, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, bei der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) ein Entlassungsgesuch zu stellen, ist zu bemerken, dass die KESB vor Ablauf von sechs Monaten (gerechnet ab der Unterbringung) prüfen wird, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind. Sollte sie dies bejahen, kann der entsprechende Entscheid wiederum angefochten werden. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand B._____, an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, an das verfahrensbeteiligte Pflegezentrum C._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden versandt am:

Urteil vom 8. September 2014 Erwägungen: 1. 2. 3. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand B._____, an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, an das verfahrensbeteiligte Pflegezentrum C._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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