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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.05.2014 PA140017

23 maggio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,494 parole·~7 min·1

Riassunto

fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 23. Mai 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. April 2014 (FF140109)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 23. April 2014 wurde der Beschwerdeführer im Sinne der fürsorgerischen Unterbringung wegen akuter Eigen- und Fremdgefährdung gegen seinen Willen in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: die Klinik) eingewiesen (act. 5/2). Am 24. April 2014 stellte er beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Entlassung aus der Klinik (act. 1). Mit Verfügung vom 24. April 2014 wurde der Klinikleitung Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und der wesentlichen Akten angesetzt, zur Anhörung/Hauptverhandlung auf den 29. April 2014 in den Räumlichkeiten der Klinik vorgeladen, die Erstellung eines anlässlich der Hauptverhandlung zu erstattenden psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer angeordnet und Dr. med. B._____ als Gutachter bestellt (act. 2). Die Klinik reichte daraufhin fristgerecht die Krankheitsgeschichte ein und lehnte in der Stellungnahme vom 25. April 2014 eine Entlassung des Beschwerdeführers ab (act. 5/1-7). An der Verhandlung vom 29. April 2014 wurden das psychiatrische Gutachten mündlich erstattet und der Beschwerdeführer sowie eine Assistenzärztin der Klinik angehört (Prot.-I S. 7 ff.). Mit (unbegründetem) Urteil vom gleichen Tag wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich das Entlassungsgesuch ab (act. 6); hernach wurde der Entscheid begründet (act. 7 = act. 11). 2. Mit Faxeingabe vom 9. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich erneut ein Entlassungsgesuch (act. 13 = act. 15/1). Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 trat das Bezirksgericht auf das Entlassungsgesuch respektive die Beschwerde nicht ein und stellte der Kammer eine Kopie der Faxeingabe sowie die Akten zur Behandlung der Beschwerde zu (act. 12). Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Kammer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde durchaus unbegründet erhoben werden könne. Sei eine Beschwerde unbegründet, werde auf Grund der Akten

- 3 entschieden. Er habe jedoch das Recht, die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist zu begründen bzw. zu ergänzen (act. 14). 3. Eingaben ans Gericht müssen grundsätzlich in Papierform erfolgen und mit einer Originalunterschrift versehen sein (Art. 130 ZPO). Faxeingaben genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. OGer ZH, NA120020 vom 27. Juni 2012, Erw. 1 = ZR 111/2012 Nr. 49) und gelten demnach grundsätzlich als nicht erfolgt. Da die Vorinstanz die Faxeingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde entgegen nahm, diese der Kammer als solche zustellte und dies dem Beschwerdeführer auch so mitteilte (vgl. act. 12 S. 2), wird die Faxeingabe des Beschwerdeführers ausnahmsweise als Beschwerde entgegen genommen und behandelt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. act. 11 S. 3), darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder die schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 2. Gestützt auf die Diagnose der Ärzte und des Gutachters Dr. med. B._____, die vorhandenen Akten sowie den anlässlich der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck kam das Einzelgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes leidet (vgl. act. 11 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. April 2014 aus, er sei in der Klinik, weil er behandelt werden müsse und verwies auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters. Während der Anhörung hatte er scheinbar Mühe, konkrete Fragen zu

- 4 beantworten und offenbarte gewisse Wahnideen; er macht eine Schadenersatzforderung gegenüber der katholischen Kirche geltend und beschuldigt seinen Hausarzt, den er seit längerer Zeit nicht mehr aufsucht, eines Verbrechens. Genauere Angaben dazu konnte er aber nicht machen (Prot.-I S. 7 ff.). 3. Mit Bezug auf das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 29. April 2014 (Prot.-I S. 11 ff.) ist festzuhalten, dass dieses weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu Beanstandungen Anlass gibt. Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer ein maniformes Zustandsbild mit psychotischen Symptomen und mit gewissen wahnhaften Elementen (Prot.-I S. 12 f.). Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht (vgl. act. 11 S. 4); es gibt keinen Grund, an den übereinstimmenden Ausführungen der diversen Fachärzte (vgl. act. 5/2-3 und act. 5/6-7) zu zweifeln. Auch hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen könnte, sein gesundheitlicher Zustand habe sich zwischenzeitlich verbessert. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seit Erlass des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht relevante Änderungen eingetreten sind. 4. Die fürsorgerische Unterbringung dient in jedem Fall dem Schutz der betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann. Dem Schutz der Umgebung kommt insoweit sekundäre Bedeutung zu. Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (vgl. BSK Erwachsenenschutzrecht-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 8 u. 41 f. m.H.). 5. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Krankheitsgeschichte, das Gutachten, die Ausführungen der behandelnden Ärzte, aber auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, der Beschwerdeführer bedürfe der persönlichen Behandlung in der Klinik, damit seine Beschwerden adäquat

- 5 behandelt werden können. Der Beschwerdeführer sei zurzeit nicht in der Lage, sich eine angemessene Personensorge angedeihen zu lassen (act. 11 S. 4 f.). Diese Einschätzung ist zu teilen. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B._____ brachte vor, dass der gegenwärtige Zustand des Beschwerdeführers weiterhin eine Unterbringung in einer Klinik erfordere. Sein Antrieb sei noch zu stark gesteigert. Er brauche eine gewisse Grenze, die man ihm draussen nicht so ohne weiteres gewährleisten könne (Prot.-I S. 13). Die zuständige Assistenzärztin Dr. med. C._____ führte anlässlich der Anhörung aus, seit der letzten Entlassung im Januar 2014 seien immense Belästigen und Bedrohungen im Umfeld des Beschwerdeführers aufgetreten, auch ein erneuter tätlicher Angriff auf seine demenzkranke Ehefrau. Der Beschwerdeführer benötige einen enormen Betreuungs- und Pflegeaufwand zur Deeskalation der jeweiligen Situationen; er sei distanzlos und gereizt. Auch würden sich Entgleisungen vom Diabetes zeigen. Die Compliance sei extremst fluktuierend (Prot.-I S. 16 f.). Der Beschwerdeführer selber gab an, freiwillig in der Klinik zu bleiben, falls er ein anderes Zimmer erhalte (Prot.-I S. 17). Offensichtlich ist er ebenfalls der Ansicht, ein Aufenthalt in der Klinik helfe ihm seinen Gesundheitszustand zu verbessern. Die Klinik gewährleistet die medikamentöse und therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers und erscheint daher ohne weiteres als geeignet, um die notwendige Fürsorge für den Beschwerdeführer zu erbringen. Im heutigen Zeitpunkt kann dem Beschwerdeführer mangels Krankheitseinsicht und relevanter Verbesserung seines gesundheitlichen Zustands die nötige persönliche Fürsorge vorläufig nur im Rahmen einer stationären Unterbringung erwiesen werden. Eine weniger einschneidende Massnahme ist nicht ersichtlich. Die fürsorgerische Unterbringung ist daher auch verhältnismässig (vgl. auch act. 11 S. 5 f.). 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.

- 6 - 7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer auch für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig.

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf versandt am:

Urteil vom 23. Mai 2014 Erwägungen: Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B._____ brachte vor, dass der gegenwärtige Zustand des Beschwerdeführers weiterhin eine Unterbringung in einer Klinik erfordere. Sein Antrieb sei noch zu stark gesteigert. Er brauche eine gewisse Grenze, die man ... 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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