Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 27.03.2013 PA130008

27 marzo 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·404 parole·~2 min·1

Riassunto

Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Art. 310 ZGB, Art. 426 ZGB, fürsorgerische Unterbringung. Besonderheiten, wenn die fürsorgerische Unterbringung ein Kind betrifft.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 2.2 Muss ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind nach Art. 314b ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Somit sind bei Kindern im Wesentlichen die Bestimmungen für Erwachsene gemäss Art. 430 ff. ZGB hinsichtlich des Verfahrens und der gerichtlichen Beurteilung anzuwenden. Soweit die Unterbringung mit einem Obhutsentzug verbunden ist, ist auch Art. 310 ZGB anwendbar, der die Voraussetzungen konkret umschreibt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern oder, falls es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Für die Unterbringung in einer Einrichtung genügt sodann bereits die Gefährdung des Kindes, ohne dass die speziellen Voraussetzungen von Art. 426 ZGB erfüllt sein müssen. Eine Gefährdung ist dann gegeben, wenn das Kind im vorhandenen Umfeld nicht mehr für in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Entscheidend ist – wie bei allen Kindesschutzmassnahmen –, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; das heisst, die Unterbringung in der Anstalt muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird. Dabei kann eine Gefährdung auf den in Art. 426 ZGB genannten Umständen beruhen, wobei aber auch andere Umstände eine rechtlich relevante Gefährdung zu begründen vermögen. Das Kind ist gefährdet, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls besteht. Es ist nicht erforderlich, dass sich diese Möglichkeit bereits verwirklicht hat. Angemessen ist eine fürsorgerische Unterbringung dort, wo die Probleme (auch) in der Person des Kindes liegen bzw. aufgrund der ungenügenden Betreuung durch die Eltern entstanden sind oder die Abklärung nur stationär erfolgen kann (vgl., CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 237 ff., BSK ZGB I-BREITSCHMID Art. 310 N 12 ff.; BSK Erw.Schutz- GEISER/ETZENSBERGER, vor Art. 426-439 N 7; BGer 5C.34/2002 vom 3. April 2002, Erw. 2a; MARKUS

LUSTENBERGER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg 1987, S. 32 ff.).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 27. März 2013 Geschäfts-Nr.: PA130008-O/U

PA130008 — Zürich Obergericht Zivilkammern 27.03.2013 PA130008 — Swissrulings